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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 25. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 27)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 25. Januar 2007

Aufgrund von § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 2005 (SächsGVBl. S. 70) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 238) und § 12 Satz 1, 2, 4 und 5 SächsHZG wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus sowie nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO) vom 13. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 169) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2, Nr. L 295 S. 12), die zuletzt durch Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35) geändert worden ist,” durch die Angabe „Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35)” ersetzt.
2.
Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen sind hochschulzugangsberechtigt, wenn diese jenen einer erforderlichen Qualifikation in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, gleichwertig sind. Die Feststellungen darüber trifft die Zentralstelle für den angestrebten Studiengang, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt.”
3.
In § 24 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 4, 6” durch die Angabe „§§ 1 bis 3, 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 6” ersetzt.
4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „16. Juni 2000 – Anlagen nach dem Stand der Fortschreibung vom 17. Juni 2005” durch die Angabe „2. Juni 2006” ersetzt.
 
b)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Zentralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen” vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004, veröffentlicht unter Nummer 289.5 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet.”
 
c)
In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „11. Dezember 2002” durch die Angabe „14. Februar 1996” ersetzt.
 
d)
Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der oder des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalaurat International” erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Anerkennung des ‚International Baccalaureate Diploma/Diplme du Baccalaurat International’” vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18. November 2004, veröffentlicht unter Nummer 283 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet.”

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2007.

Dresden, den 25. Januar 2007

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 2, S. 27

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Februar 2007

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2010