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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-HwiF 2007

Vollzitat: VwV-HwiF 2007 vom 19. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 3)

3.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
 
Das SMF willigt gemäß § 34 Abs. 3 SäHO ein, dass Ausgaben für Investitionen in voller Höhe geleistet werden dürfen. Die Ausgaben für EU-Strukturfondsprogramme des Förderzeitraums 2007-2013 sind gemäß § 12 Abs. 17 HG 2007/2008 zunächst vollständig gesperrt. Auf § 12 Abs. 17 Satz 2 HG 2007/2008 wird hingewiesen.
3.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
 
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen (gemäß §§ 34 Abs. 3 und 38 Abs. 2 SäHO) gelten beim jeweiligen Titel in folgender Höhe als erteilt:
  • bei EU-Programmen des Förderzeitraumes 2000–2006 zu 75 %,
  • bei sonstigen vollständig durch Dritte finanzierten Ausgaben zu 100 %,
  • bei sonstigen Mischfinanzierungsprogrammen zu 100 %,
  • bei vollständig durch Landesmittel finanzierten Ausgaben zu 100 %.
Die Verpflichtungsermächtigungen für EU-Strukturfondsprogramme des Förderzeitraums 2007–2013 sind gemäß § 12 Abs. 17 HG 2007/2008 zunächst vollständig gesperrt. Auf § 12 Abs. 17 Satz 2 HG 2007/2008 wird hingewiesen.
Die Freigabe der verbleibenden Verpflichtungsermächtigungen bei EU-Programmen des Förderzeitraumes 2000–2006 erfolgt nach Vorlage eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 31. Dezember 2006 durch das jeweilige Ressort.
3.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
 
Die Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen (Anlage 3) und die Beschaffung von Dienstfahrzeugen (Anlage 4) sind bindend.
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
3.4.1
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Informationstechnik in der Landesverwaltung einschließlich Staatsbetriebe, die den Wert von 13 000 EUR übersteigen, dürfen von den Ressorts nur getätigt werden, wenn die Koordinierungs- und Beratungsstelle für Informations- und Kommunikationstechnik (KoBIT) zuvor durch eine Beschaffungsanzeige informiert wurde und zugestimmt oder innerhalb von vier Wochen nicht widersprochen hat. Davon ausgenommen sind Ausgaben der Hauptgruppen 4 (generell) sowie 5 und 8, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2007 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen, für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 23. Februar 2004 (SächsABl. S. 249), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
3.4.2
Ausgaben für Leasing und Miete von PC-Hardware
Für Leasing von PC-Hardware sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 SäHO). Das Leasen von PC-Hardware ist nur dann eine zulässige Beschaffungsvariante, wenn die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit von Leasing bzw. Miete durch einen Vergleich mit alternativen Beschaffungsvarianten ist in jedem Fall notwendig. Die gleichzeitige Anschaffung von Software und Zubehör im Rahmen der Beschaffung von PC-Hardware (Paketangebote) wird zugelassen. Beim Leasing von PC-Hardware sind vorrangig Full-Service-Verträge zu vereinbaren. Dabei sind Einsparungspotentiale in tangierenden Bereichen (Tätigkeiten der eigenen EDV-Abteilungen, Versicherungen etc.) zu erschließen. Der zu vereinbarende Leistungsumfang ist detailliert vertraglich zu regeln. Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
  • Versicherungen soweit nicht der Selbstversicherungsgrundsatz gilt,
  • Leistungsstörungen bei der Beschaffung und während des Betriebes (Wartung, Reparatur),
  • Gewährleistungen und Garantien,
  • Qualitätsmerkmale und Anforderungen (Kapazität, Update-Fähigkeit, Kompatibilität etc.),
  • Dokumentationen/ Bedienungsanleitungen/ Programmbeschreibungen/ Handbücher,
  • Schulungen,
  • Updates,
  • Zubehör sowie
  • Entsorgung und Verwertung.
Bei Teilamortisationsverträgen ist durch den Leasinggeber die Kalkulation der Restwerte zur Prüfung beim Leasingnehmer vorzulegen. Im Übrigen bleiben die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Leasing unberührt.
4.1
Allgemeine Hinweise
4.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 6 Abs. 1 HG 2007/2008).
4.1.2
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 6 Abs. 8 HG 2007/2008 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
4.1.3
Bei Planstellen/Stellen mit kw- bzw. ku-Vermerk ist nach § 47 SäHO zu verfahren.
4.1.4
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen. Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 6 Abs. 1 HG 2007/2008 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte ( MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774, 2776) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift MArbEVwV vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386) – in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, d. h. in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
4.1.5
Abfindungszahlungen sowie Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01, 425 01 bzw. 426 01 zu leisten. Abweichend von Satz 1 werden in den Kapiteln 05 36, 05 37 und 05 39 Abfindungszahlungen für erbrachte kw-Stellen aus dem Titel 425 07 gezahlt.
4.1.6
Erstattungen von Personalausgaben für abgeordnete Beamte/Angestellte aus den alten Bundesländern sind aus den einschlägigen Personaltiteln zu leisten.
4.1.7
Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand sind nicht aus Personalausgaben, sondern aus Titel 526 0. (Sachverständige) zu zahlen.
4.1.8
Kw-Vermerke sind unbedingt zu beachten. Werden kw-Vermerke nicht erfüllt, behält sich das SMF vor, im Folgejahr Mittel der HGr. 5 bzw. OGr. 81–82 des jeweiligen Ressorts in Höhe der Mehrausgaben zu sperren und Besetzungssperren auszusprechen.
4.1.9
Zur Deckung der Ausgaben für die Versorgungsrücklage bei Kapitel 15 40 sowie der Zuführung über Titel 916 02 an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung (siehe Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen [ Finanzierungsfondsgesetz ] vom 22. April 2005 [SächsGVBl. S. 122]) ist ausreichend Vorsorge zu treffen.
4.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
4.2.1
An SMF Ref. 21 ist die Ist-Besetzung zum 1. des Quartals entsprechend Anlage 1 zu melden. Dabei sind alle Stellenplantitel des Personalsoll A und B einzubeziehen. Die Meldungen sind quartalsweise, zu den Stichtagen 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats zu übersenden.
4.2.2
Gemäß Ziffer 5 des Kabinettbeschlusses Nr. 4/0348 vom 11.07.2006 sind dem SMF von den Ressorts jeweils zum 20. Januar 2007 und 20. Juli 2007 im Rahmen eines Berichtswesens zum Nachweis der Umsetzung des Stellenabbaus folgende Daten zu melden:
 
1)
Umfang freier Stellen zum Anfang des Berichtszeitraums,
 
2)
Umfang der in der Berichtsperiode freigezogenen Stellen aufgrund von a) Altersabgang b) Altersteilzeit c) Abfindungen d) Sonstige Fluktuation
 
3)
Umfang der im Berichtszeitraum wiederbesetzten Stellen durch a) Mitarbeiter des eigenen Geschäftsbereichs b) Mitarbeiter andere Geschäftsbereiche c) Externe Einstellungen (mit Ausnahme vom Einstellungstopp lt. Ziffer 4.1 bzw. 4.2 des Kabinettbeschlusses) d) Externe Einstellungen (lt. Ziffer 4.3 bzw. 4.4 des Kabinettbeschlusses)
 
4)
Umfang der freien Stellen zum Ende des Berichtszeitraums.
 
Über die Einzelheiten des Meldeverfahrens werden die Ressorts mit einem gesonderten Schreiben informiert.
4.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
 
Um die Einstellung schwerbehinderter Menschen zu erhöhen und den erreichten absoluten Beschäftigungsstand Schwerbehinderter zu sichern, hat der Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2001/2002 die Schaffung eines Stellenpools beschlossen. Gemäß § 7 Abs. 2 HG 2007/2008 werden im Haushaltsjahr 2007 49 Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 49 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die ausgewiesenen Sperrstellen werden um die Zusatzsperrstellen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 HG 2007/2008 erhöht und um die anrechenbaren Stellenbesetzungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 HG 2007/2008 reduziert. Die Zusatzsperrstellen und die anrechenbaren Sperrstellen werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt. Die gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden. Dabei wird die Zuführung von befristeten Stellen/Planstellen nicht anerkannt. Durch die Sperre gemäß § 7 HG 2007/2008 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2007 Nr. 1, S. 3
Fsn-Nr.: 520-V07.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007