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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Förderrichtlinien

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung von Förderrichtlinien vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848)

IV.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raumes sowie des Umwelt- und Naturschutzes, zur Minderung der Belastung durch Umwelteinwirkungen, der Imkerei sowie von Berufsbildungsmaßnahmen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Besondere Initiativen – RL BesIn/2007) vom 1. August 2007 (SächsABl. S. 1168), zuletzt geändert durch Teil A Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 2009 (SächsABl. S. 303), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die ersten vier Anstriche durch den Anstrich „– der Verordnung Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)“ ersetzt.
2.
Die Fußnoten 2 bis 4 werden Fußnoten 1 bis 3.
3.
In Nummer 5.3.4 wird die Angabe „im Sinne der unter Nummer 4.3 genannten Empfehlungen der Kommission“ gestrichen.
4.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 6.6 werden folgende Nummern 6.7 bis 6.10 eingefügt:
 
 
„6.7
Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für dieselben beihilfefähigen Kosten die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten werden.
 
 
6.8
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, sind nicht für solche Vorhaben und Tätigkeiten zulässig, die der Empfänger auch ohne Zuwendung unter Marktbedingungen durchführen würde (Anreizeffekt). Der Anreizeffekt setzt voraus, dass der Empfänger den Antrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit stellt.
 
 
6.9
Von einer Zuwendung sind Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission wegen rechtswidriger Beihilfen nicht Folge geleistet haben sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
 
 
6.10
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen nach Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter deren Angabe, des Titels dieser Verordnung sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.“
 
b)
Die bisherigen Nummern 6.7 und 6.8 werden die Nummern 6.11 und 6.12.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 20, S. 848
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009