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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Polizeigesetz des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist

§ 2
Tätigwerden für andere Stellen

(1) 1Ist zur Wahrnehmung einer polizeilichen Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 nach gesetzlicher Vorschrift eine andere Stelle zuständig und erscheint deren rechtzeitiges Tätigwerden bei Gefahr im Verzug nicht erreichbar, so hat die Polizei die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu treffen. 2Die zuständige Stelle ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

Unterabschnitt 1
Allgemeines

Unterabschnitt 2
Erhebung von Daten

Unterabschnitt 3
Sonstige Verarbeitung von Daten

Abschnitt 1
Gliederung und Aufgabenverteilung

Abschnitt 2
Die Polizeibehörden

Abschnitt 3
Der Polizeivollzugsdienst

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1999 Nr. 16, S. 466
Fsn-Nr.: 22-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 31. Dezember 2013

Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
31. Dezember 2019