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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 310)

§ 2
Zuständigkeit für die Kenntnisüberprüfung

Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. i und von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz.