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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Hinterlegungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Hinterlegungsgesetz vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist

§ 15
Benachrichtigung des Gläubigers

(1) 1Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. 2Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Hinterlegung anzuzeigen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

(2) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen.