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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen vom 19. September 2013 (SächsGVBl. S. 781)

§ 1
Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

1Gemeinden oder Gemeindeteilen werden die in § 2 Abs. 1 SächsKurG genannten Artbezeichnungen auf Antrag verliehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. 2Eine Übersicht über die dem Antrag beizufügenden Unterlagen wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 13, S. 781
    Fsn-Nr.: 230-2.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Oktober 2013