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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verfassung des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist

Artikel 47
[Präsident]

(1) Der Landtag wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter, die zusammen mit weiteren Mitgliedern das Präsidium bilden, und die Schriftführer.

(2) Der Präsident leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(3) 1Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Landtages aus. 2Ohne seine Zustimmung darf in den Räumen des Landtages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(4) 1Der Präsident verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 2Er vertritt den Freistaat im Rahmen der Verwaltung des Landtages. 3Ihm steht die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie im Benehmen mit dem Präsidium die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. 4Der Präsident ist oberste Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landtages.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1992 Nr. 20, S. 243
Fsn-Nr.: 100-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2014