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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verfassung des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist

Artikel 33
[Recht auf Datenschutz]

1Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. 2Sie dürfen ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung der berechtigten Person nicht erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden. 3In dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1992 Nr. 20, S. 243
Fsn-Nr.: 100-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2014