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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370)

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Kontrollgesetzes

§ 2 des Gesetzes zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle hinsichtlich der Überwachung von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel und anderer polizeilicher Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kontrollgesetz – SächsKontrollG) vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 106) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen der Überwachung von Wohnungen gemäß Artikel 13 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes, § 41 in Verbindung mit § 38 Abs. 13 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß der §§ 100e und 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2302) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von jährlichen Berichten der zuständigen Staatministerien an den Landtag zu abgeschlossenen Vorgängen.“
2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 1 und § 42“ ersetzt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 10, S. 370
    Fsn-Nr.: 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2011