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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2005 und 2006

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2005 und 2006 vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121)

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst“.
 
b)
Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Übergangsvorschrift“.
2.
§ 70 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 

„§ 70
Staatsbetrieb Sachsenforst“.

 
b)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
3.
§ 93 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 93
Übergangsvorschrift

 
Für die Zeit bis zur nächsten regelmäßigen Wahl des Hauptpersonalrats im Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft besteht der Forst-Hauptpersonalrat weiter.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 4, S. 121
    Fsn-Nr.: 520-5:05A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006