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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze

Vollzitat: Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102)

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 482), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
 
„Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.“
2.
In § 20 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
3.
In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
4.
§ 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
Zahl der Kreisräte
Lfd. Nr.   Einwohnerzahl Zahl der Kreisräte
1. bis zu 180 000 Einwohnern 74,
2. bis zu 220 000 Einwohnern 80,
3. bis zu 260 000 Einwohnern 86,
4. bis zu 300 000 Einwohnern 92,
5. mehr als 300 000 Einwohnern 98.“
5.
§ 31a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der Landkreis gewährt aus seinem Haushalt den Fraktionen angemessene Mittel jeweils für Sach- und Personalkosten zur Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben.“
6.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In jedem Landkreis sind als Stellvertreter des Landrats zwei hauptamtliche Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird.“
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
7.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
 
 
„§ 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 2, S. 102
    Fsn-Nr.: 231-4A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008