Eingangsformel
Artikel 1 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Artikel 2 Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes
Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert:
- Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Soweit die Industrie- und Handelskammern für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für das Bauwesen zuständig sind, erfolgt die Bestellung und Vereidigung im Einvernehmen mit der Ingenieurkammer. Die Kammern regeln das Nähere in einer Verwaltungsvereinbarung.“ - Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei einem Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren mit Personen, die gemäß §§ 2 oder 8 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207) berechtigt sind, die dort genannten Berufsbezeichnungen zu führen, müssen Beratende Ingenieure mindestens die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals innehaben.“ - In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Entwicklungsaufgaben“ die Worte „sowie Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung“ angefügt.
- Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Eigenverantwortlich ist auch, wer bei einem Zusammenschluss nach § 14 Abs. 3 Satz 2 eine in Nummer 2 bezeichnete Rechtsstellung besitzt, wenn die Beratenden Ingenieure über mindestens die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals verfügen und die Gesellschaft gemeinschaftlich von Beratenden Ingenieuren und Personen, die gemäß §§ 2 oder 8 SächsArchG berechtigt sind, die dort genannten Berufsbezeichnungen zu führen, vertreten wird.“