Eingangsformel
Artikel 1 Sächsisches Gesetz zur Anpassung von bestimmten Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004
Artikel 2 Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes
Nach § 6 Abs. 2a des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 170) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 2 Satz 1 kann zur Abgeltung der Mehraufwendungen um 3 Cent je Kilometer erhöht werden, wenn diese Fahrten überwiegend auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen durchzuführen sind.“