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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung geringerer Grenzabstände kann im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium auch die für die Entscheidung über den Bauantrag zuständige Behörde treffen. Der Antrag ist bei der für den Bauantrag zuständigen Behörde zu stellen.“
2.
§ 20 Abs. 4 wird aufgehoben.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 4, S. 86
    Fsn-Nr.: 421-3A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1999