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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

§ 31 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) wird wie folgt geändert:

„(1) Öffentliche Stellen dürfen Daten von Bewerbern oder Beschäftigten nur verarbeiten, soweit dies zur Eingehung, Durchführung oder Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder ein Gesetz, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. Dies gilt auch für Daten Dritter, denen Rechte aus dem Dienst- und Arbeitsverhältnis zustehen.“.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 9, S. 350

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 1997