Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 33 bis 47 wie folgt gefasst:
- „§ 33
- Sparkassenzentralbank, Girozentrale
- § 34
- (aufgehoben)
- § 35
- (aufgehoben)
- § 36
- (aufgehoben)
- § 37
- (aufgehoben)
- § 38
- (aufgehoben)
- § 39
- (aufgehoben)
- § 40
- (aufgehoben)
- § 41
- (aufgehoben)
- § 42
- (aufgehoben)
- § 43
- (aufgehoben)
- § 44
- (aufgehoben)
- § 45
- (aufgehoben)
- § 46
- (aufgehoben)
- § 47
- (aufgehoben)
- 2.
- In § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „öffentlich-rechtlichen“ und die Wörter „an der Trägerschaft“ gestrichen.
- 3.
- § 33 wird wie folgt gefasst:
- „§ 33
Sparkassenzentralbank, Girozentrale - (1) Die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft wird mit der öffentlichen Aufgabe einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale beliehen.
- (2) Als Sparkassenzentralbank hat die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft die ihr zur Verfügung gestellten Liquiditätsmittel der sächsischen Sparkassen durch eine geeignete Anlagepolitik zu verwalten und angemessene Liquiditätskredite für die sächsischen Sparkassen bereitzustellen. Als Girozentrale hat sie die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Zusammenarbeit mit den sächsischen Sparkassen zu gewährleisten.
- (3) Hinsichtlich ihrer öffentlichen Aufgabe gemäß den Absätzen 1 und 2 untersteht die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. § 31 gilt entsprechend.“
- 4.
- Die §§ 34 bis 47 werden aufgehoben.
- 5.
- In § 48 Abs. 6 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
- 6.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzgruppe ist Träger der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie übertragenen Verbundsparkassen.“ - bb)
- Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Finanzgruppe kann sich an der Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft und an sonstigen Unternehmen beteiligen, die insbesondere Finanzdienstleistungen anbieten oder unterstützen. Verbundinstitute sind die Verbundsparkassen und die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft, wenn die Finanzgruppe an dieser beteiligt ist.“ - b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzgruppe hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Verbundinstituten im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrages unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände von Kreditinstituten zu stärken.“
- 7.
- § 53 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
- 8.
- Dem § 55 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Vertreter der Anteilseigner handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Finanzgruppe bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.“
- 9.
- In § 56 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „nach Absatz 2“ gestrichen.