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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)

Artikel 18
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 384), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964 mit Zustimmung des Richters oder auf seinen Antrag den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. In diesen Fällen findet § 65 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Abs. 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
3.
Die §§ 8 bis 8d werden wie folgt gefasst:
 
§ 8
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
aus familiären Gründen
 
(1) Einem Richter ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
 
1.
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder
 
2.
Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren
 
zu bewilligen, wenn er
 
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
 
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,
 
tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Dienstermäßigung oder eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.
(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes oder der Beurlaubung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Bei der Entscheidung über die Verwendung in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit werden auch die persönlichen Belange des Richters berücksichtigt.
(4) Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 3 in Verbindung mit § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsBG sind für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese ist für die Aufgaben nach § 3 in Verbindung mit § 106 SächsBG zuständig. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 3 SächsBG mit der Maßgabe, dass anstelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von dem regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf eine Dienstermäßigung auszugehen ist; bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 SächsBG mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsBG in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte des regelmäßigen Dienstes überschreitet. Ausnahmen von Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung vereinbar ist. Werden Nebentätigkeiten entgegen der Sätze 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 3 in Verbindung mit § 104 SächsBG ausgeübt, ist die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 zu widerrufen.
(5) Über eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs und eine Änderung des Umfangs oder eine vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs, Änderung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes sprechen. In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann; eine Rückkehr aus dem Urlaub kann in besonderen Härtefällen zugelassen werden, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und § 8b darf zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.
 
§ 8a
Teilzeitbeschäftigung
 

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn
 
1.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
 
2.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes eine Teilzeitbeschäftigung zulässt und
 
3.
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung sowie mit Beendigung der vollständigen Freistellung vom Dienst auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(2) Einem Richter ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. Soweit der Bewilligungszeitraum 12 Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung.
(3) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn
 
1.
der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat,
 
2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
 
3.
der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(4) § 8 Abs. 2, 4 Satz 1 bis 3 und 5 und Abs. 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 3 zulassen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.
(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
 
1.
bei Beendigung des Richterverhältnisses,
 
2.
bei einem Dienstherrenwechsel oder
 
3.
in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
 
Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. Soweit der Richter in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihm nach § 10 Abs. 1 SächsBesG für den im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleisteten Dienst zugestanden hätte, hat er die zuviel gezahlte Besoldung zu erstatten.
 
§ 8b
Beurlaubung
 
(1) Einem Richter ist bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur, auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.
 
§ 8c
Zuständigkeit
 
(1) Entscheidungen nach den §§ 8, 8a und 8b trifft das Staatsministerium der Justiz und für Europa. Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Macht das Staatsministerium der Justiz und für Europa von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 Gebrauch, so ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa zulässig.
 
§ 8d
Hinweispflicht
 
Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 8, 8a und 8b beantragt, ist auf die nach § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 5 und § 8b Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf deren Folgen hinzuweisen.“
4.
Die §§ 8e und 8f werden aufgehoben.
5.
In § 12 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
6.
In § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19b, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 3, § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie Abs. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, der Überschrift zu § 32, § 32, § 32a Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 33 Satz 2, § 36, § 41 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 48 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
7.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Europa anordnen, dass die Besoldung des Richters einzubehalten ist, soweit sie die Versorgungsbezüge übersteigt.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Besoldung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
8.
§ 53 wird wie folgt gefasst:
 
§ 53
Abweichende Regelungen zur Besoldung
und Versorgung von Staatsanwälten
 
Für Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 SächsBG hinausgeschoben wird, gilt § 5 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Für Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.“
9.
Der bisherige § 53 wird § 53a.
10.
In § 55 Abs. 2, § 55a Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 und § 61 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
11.
§ 61 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 12 Abs. 1 findet in der auf eine Amtszeit der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen von fünf Jahren abstellenden Fassung erstmals Anwendung auf Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die nach dem 1. April 2014 gewählt werden.“
12.
§ 62 wird wie folgt gefasst:
 
§ 62
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
 
(1) Für Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
(2) § 156 Abs. 4 SächsBG gilt entsprechend.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 18, S. 970
    Fsn-Nr.: 240-6A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014