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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 1998

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 1998 vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673)

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Aussiedlereingliederungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt geändert:
Die Worte „Aussiedlern“ und „Aussiedlereingliederungsgesetz“ werden durch die Worte „Spätaussiedlern“ und „Spätaussiedlereingliederungsgesetz“ ersetzt. Die amtliche Kurzbezeichnung lautet entsprechend „Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG“.
2.
§ 1 erhält folgende Fassung:
 
„§ 1
Geltungsbereich
 
Dieses Gesetz regelt
  1. die Aufnahme, Unterbringung und Eingliederung von Spätaussiedlern und deren Familienangehörigen, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 708), aufzunehmen hat, und
  2. die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes im übrigen und anderer Kriegsfolgengesetze.“
3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
 
„§ 1a
Berechtigte
 
Aufgenommen werden
  1. Spätaussiedler (§ 4 BVFG),
  2. ihre Ehegatten und Abkömmlinge, wenn sie die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben (§ 7 Abs. 2 BVFG), sowie
  3. ihre Familienangehörigen, wenn sie ohne die Voraussetzung nach § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eingetroffen sind und in das Verteilungsverfahren einbezogen wurden (§ 8 Abs. 2 BVFG).“
4.
In § 2 Abs. 3 wird folgender Satzan gefügt:
„Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.“
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Aufnahme und Zuteilung“
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Die Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler des Freistaates Sachsen (Landesaufnahmestelle) gewährleistet die Erstaufnahme der vom Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Sachsen zugewiesenen Personen und teilt sie den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu.“
6.
§ 6 wird aufgehoben.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Verwaltungsausgaben und Spätaussiedlereingliederungspauschale“
 
b)
Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten für jeden Berechtigten eine einmalige Spätaussiedlereingliederungspauschale in Höhe von 5 600 DM zur Erfüllung der Eingliederung (Unterbringung und soziale Hilfsleistungen) im ersten Jahr nach der Aufnahme der Berechtigten. Der Landkreis, in dem die Landesaufnahmestelle liegt, erhält für jeden dort aufgenommenen Berechtigten eine einmalige Landesaufnahmepauschale von 6 DM.
(3) Die Zahl der Berechtigten bemißt sich für die Spätaussiedlereingliederungspauschale nach den den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Vorjahr neu zugewiesenen Personen im Sinne des § 1a. Die Landesaufnahmepauschale wird für jede in dem Vorjahr in der Landesaufnahmestelle neu aufgenommene Person im Sinne des § 1a gezahlt. Die Pauschalen werden in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres, erstmalig zum 15. Februar 1998, ausgezahlt.“
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und dem Staatsministerium der Finanzen.“
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die unteren Eingliederungsbehörden sind zuständig für:
  1. die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG,
  2. die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG,
  3. die Entscheidungen über Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zu bestimmen.”
9.
§ 10 wird aufgehoben.
10.
In § 12 werden die Worte „durch die oberste Eingliederungsbehörde“ gestrichen.
11.
§ 13 wird aufgehoben.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 24, S. 673
    Fsn-Nr.: 520-5:98

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998