Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 12 § 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- Teilabordnung mit mehr als 50 Prozent der im Einzelfall maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,“
- bb)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11 und in der neuen Nummer 11 wird die Angabe „Nummer 6 bis 9“ durch die Angabe „den Nummern 7 bis 10“ ersetzt.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 11 bis 14 werden die Nummern 12 bis 15.
- b)
- Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 14 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt. Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet, wird bei Maßnahmen nach den Nummern 6 bis 10 Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, jedoch bei einer Maßnahme nach Nummer 6 längstens für ein Jahr und bei Maßnahmen nach den Nummern 7 bis 10 längstens für drei Monate gewährt,“
- 2.
- In § 3 Abs. 3 Satz 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
- 3.
- In § 9 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „13“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
- „§ 10
Übergangsvorschrift - In den Fällen, in denen bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung am 31. August 2012 ein Anspruch auf Trennungsgeld bestand, wird im Falle der Teilabordnung mit mehr als 50 Prozent der im Einzelfall maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, ab dem 1. September 2012 Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme weitergewährt, längstens jedoch für insgesamt ein Jahr. Zeiten der Gewährung von Trennungsgeld für Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. August 2012 geltenden Fassung vor dem 1. September 2012 werden auf die maximale Dauer der Trennungsgeldgewährung von einem Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 1. September 2012 geltenden Fassung angerechnet.“