Historische Fassung war gültig vom 13.08.2022 bis 30.08.2024

Bekanntmachung der Neufassung
der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vom 14. Juli 2017

1Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 6. September 2016 (SächsGVBl. S. 456) wird nachstehend der Wortlaut der Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. April 2006 in Kraft getretene Verordnung vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83),
2.
die teils am 1. August 2006, teils am 31. Dezember 2006 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 436),
3.
die teils am 1. Januar 2007, teils am 31. Juli 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 358),
4.
die am 15. Mai 2010 in Kraft getretene Verordnung vom 1. April 2010 (SächsGVBl. S. 121),
5.
den teils am 1. März 2012, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 756),
6.
den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 410),
7.
den am 1. Oktober 2016 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Dresden, den 14. Juli 2017

Die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. August 2022

§ 1
Förderprogramme für den Schulbau

(1) Die Förderrichtlinie IZBuB vom 2. September 2003 (SächsABl. S. 957), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), umfasst die Förderung von Neubauten, baulichen Änderungen und Ausstattungen von Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten.

(2) Das europäische Förderprogramm zur Schulbauförderung umfasst die Förderung von

1.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
2.
Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
3.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen,

soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgte.

(3) Das Förderprogramm Schulbauförderung im Finanzausgleich umfasst die pauschalierte Förderung von

1.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen sowie
2.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.

(4) Das Förderprogramm Hochwasser umfasst die Beseitigung der baulichen Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 an Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.

(5) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 bis 4 ist die Landesdirektion Sachsen.1

§ 2
Förderprogramme zur Erfüllung
besonderer schulischer Aufgaben

(1) Die Förderprogramme zur Erfüllung besonderer schulischer Aufgaben umfassen die Förderung von

1.
Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Absatz 1 und
2.
Maßnahmen auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schülerinnen und Schüler im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2018 (SächsABl. S. 773), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211).

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß

1.
Absatz 1 Nummer 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt wurde,
2.
Absatz 1 Nummer 2 ist das Staatsministerium für Kultus.2

§ 3
Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler
in besonderen Situationen

(1) Die Förderprogramme für Schülerinnen und Schüler in besonderen Situationen umfassen die Förderung von Maßnahmen zur Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2018 bewilligt wurde.3

§ 4
Förderprogramme zur Digitalisierung des Schulwesens

(1) Die Förderprogramme zur Digitalisierung des Schulwesens umfassen die Förderung von

1.
regionalen und landesweiten Projekten zur Digitalisierung des Schulwesens im Rahmen von Programmen zur Schaffung und Verbesserung kommunaler Bildungsinfrastrukturen sowie
2.
Maßnahmen zur Stärkung der informatischen Bildung, insbesondere hinsichtlich der Bereiche Robotik und Programmierung, sowie der Medienkompetenz.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Staatsministerium für Kultus.4

§ 5
Förderprogramme für
die Internationale Bildungskooperation5

(1) Die Förderprogramme für die internationale Bildungskooperation umfassen die Förderung von

1.
Maßnahmen im internationalen Schüleraustausch,
2.
Schülerpraktika im Ausland,
3.
bilateralen und multilateralen Maßnahmen im schulischen Bereich,
4.
Maßnahmen zur Erweiterung der interkulturellen oder fremdsprachlichen Kompetenz und
5.
Maßnahmen der internationalen schulischen Bildungskooperation.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung.6

§ 6
Förderprogramme für
die Heimatpflege und die Laienmusik

(1) Die Förderprogramme für die Heimatpflege und die Laienmusik umfassen die Förderung von

1.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbreitung sächsischen Brauchtums,
2.
Maßnahmen zur Darstellung oder Verbreitung von Heimatgeschichte oder Heimatkunde und
3.
Laienmusik, die sich vorrangig der Pflege volkstümlichen Liedgutes widmet.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen.

§ 7
Förderprogramme für den Sportstättenbau

Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung von Förderprogrammen für den Sportstättenbau, soweit es um die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 geht und im Übrigen, soweit die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde.

§ 8
Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds

Die §§ 1 bis 7 finden keine Anwendung auf in den Förderzeiträumen 2007 bis 2013 und 2014 bis 2020 aufgrund von Richtlinien des Staatsministeriums für Kultus aus dem Europäischen Sozialfonds geförderte Vorhaben.7

§ 9
Einzelfallförderung

Das Staatsministerium für Kultus ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.

§ 10
(Inkrafttreten)