Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK
Vom 6. September 2016
Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK
Die Förderzuständigkeitsverordnung SMK vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 1
Förderprogramme für den Schulbau - (1) Das Förderprogramm Zukunft Bildung und Betreuung umfasst die Förderung von Neubauten, baulichen Änderungen und Ausstattungen von Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten.
- (2) Das europäische Förderprogramm zur Schulbauförderung umfasst die Förderung von
- 1.
- Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
- 2.
- Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
- 3.
- Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen,
- soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgte.
- (3) Das Förderprogramm Schulbauförderung im Finanzausgleich umfasst die pauschalierte Förderung von
- 1.
- Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen sowie
- 2.
- Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.
- (4) Das Förderprogramm Hochwasser umfasst die Beseitigung der baulichen Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 an Schulgebäuden, Schulsporthallen, Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.
- (5) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 bis 4 ist die Landesdirektion Sachsen.“
- 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird § 2 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Maßnahmen zur Berufsorientierung an Oberschulen durch Praxisberater.“
- b)
-
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig sind für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Sächsische Bildungsagentur, gemäß Absatz 1 Nummer 3 das Staatsministerium für Kultus und gemäß Absatz 1 Nummer 4 der IRIS e. V. – Institut für regionale Innovation und Sozialforschung.“ - 4.
- Die §§ 5 und 6 werden die §§ 3 und 4.
- 5.
- Die §§ 8 und 9 werden die §§ 5 und 6 und § 6 wird wie folgt gefasst:
-
„§ 6
Förderprogramme für den Sportstättenbau - Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung von Förderprogrammen für den Sportstättenbau, soweit es um die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 geht und im Übrigen, soweit die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde.“
- 6.
- § 9a wird § 7 und wie folgt gefasst:
-
„§ 7
Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds - Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung auf in den Förderzeiträumen 2007 bis 2013 und 2014 bis 2020 aufgrund von Richtlinien des Staatsministeriums für Kultus aus dem Europäischen Sozialfonds geförderte Vorhaben.“
- 7.
- Die §§ 10 und 11 werden die §§ 8 und 9.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 6. September 2016
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth