Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK
Vom 25. Februar 2019
Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK
Die Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 425) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- Maßnahmen zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schüler mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nummer 5 und“.
- cc)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das Wort „Berufsorientierung“ wird durch die Wörter „Beruflichen Orientierung“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ und die Angabe „Nummer 3“ durch die Wörter „Nummer 3 und 4“ sowie die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ jeweils durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. Februar 2019
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz