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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vollzitat: Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK vom 25. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 154)

Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vom 25. Februar 2019

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 425) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
Maßnahmen zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schüler mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nummer 5 und“.
cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das Wort „Berufsorientierung“ wird durch die Wörter „Beruflichen Orientierung“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ und die Angabe „Nummer 3“ durch die Wörter „Nummer 3 und 4“ sowie die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
2.
In § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ jeweils durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Februar 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 3, S. 154
    Fsn-Nr.: 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2019