1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMK vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 461) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO) 1

Vom 22. März 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Förderprogramme Zukunft Bildung und Betreuung

(1) Die Förderprogramme Zukunft Bildung und Betreuung umfassen die Förderung von Neubauten, baulichen Änderungen und Ausstattungen von Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten einschließlich der mit diesen Investitionen verbundenen Dienstleistungen.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. 2

§ 2
 Europäische Förderprogramme zur Schulbauförderung
und Schulbauförderung im Finanzausgleich

(1) Die Europäischen Förderprogramme zur Schulbauförderung umfassen die Förderung von

1.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
2.
Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
3.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen

aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, soweit die Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 1993 bis 1999 oder im Förderzeitraum 2000 bis 2006 erfolgt.

(2) Die Förderprogramme Schulbauförderung im Finanzausgleich umfassen die Förderung von

1.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen
2.
Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen

aus Zweckzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs.

(3) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist die Landesdirektion Sachsen. 3

§ 3
Förderprogramme für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und medienpädagogischen Zentren

(1) Die Förderprogramme für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und medienpädagogischen Zentren umfassen die Förderung aufgrund der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen ( Fr-IuK-Tech-Schul) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (SächsABl. S. 152, 2005 S. 616), geändert durch die Richtlinie vom 20. Juli 2007 (SächsABl. S. 1080), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. 4

§ 4
Förderprogramme zur Erfüllung
besonderer schulischer Aufgaben

(1) Die Förderprogramme zur Erfüllung besonderer schulischer Aufgaben umfassen die Förderung von

1.
Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1,
2.
Maßnahmen zur sozialpädagogischen Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr und
3.
Maßnahmen der Schuljugendarbeit.

(2) Zuständig sind für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Sächsische Bildungsagentur und für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 Nr. 3 das Staatsministerium für Kultus. 5

§ 5
Förderprogramme für Schüler
in besonderen Situationen

(1) Die Förderprogramme für Schüler in besonderen Situationen umfassen die Förderung von Maßnahmen zur Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülern.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Sächsische Bildungsagentur. 6

§ 6
Förderprogramme für die internationale Bildungskooperation

(1) Die Förderprogramme für die internationale Bildungskooperation umfassen die Förderung von

1.
Maßnahmen im internationalen Schüleraustausch,
2.
Schülerpraktika im Ausland,
3.
bilateralen und multilateralen Maßnahmen im schulischen Bereich,
4.
Maßnahmen zur Erweiterung der interkulturellen oder fremdsprachlichen Kompetenz und
5.
Maßnahmen der internationalen schulischen Bildungskooperation.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Sächsische Bildungsagentur. 7

§ 7
Förderprogramme für den Sport

(1) Die Förderprogramme für den Sport umfassen die Förderung von

1.
Breitensport einschließlich des Behindertenbreitensports,
2.
nationalen und internationalen Sportmeisterschaften,
3.
Großsportveranstaltungen,
4.
Maßnahmen der Nachwuchsförderung im Leistungssport einschließlich des Behindertenleistungssports,
5.
Betrieb und Unterhaltung von Olympiastützpunkten, Sport- und Sportleiterschulen,
6.
Betrieb und Unterhaltung der Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V.,
7.
Neubauten und baulichen Änderungen von Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten sowie Sport- und Sportleiterschulen, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten,
8.
Neubauten und baulichen Änderungen von Leistungssportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, und
9.
Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, im Rahmen von Bund-Länder-Programmen.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Staatsministerium für Kultus. 8

§ 8
Förderprogramme für die Heimatpflege
und die Laienmusik

(1) Die Förderprogramme für die Heimatpflege und die Laienmusik umfassen die Förderung von

1.
Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbreitung sächsischen Brauchtums,
2.
Maßnahmen zur Darstellung oder Verbreitung von Heimatgeschichte oder Heimatkunde und
3.
Laienmusik, die sich vorrangig der Pflege volkstümlichen Liedgutes widmet.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. 9

§ 9
Förderprogramme für den Schulbau und den Sportstättenbau

(1) Die Förderprogramme für den Schulbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 die Förderung von

  1. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
  2. Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
  3. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.

(2) Die Förderprogramme für den Sportstättenbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 die Förderung von Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten.

(3) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 und 2 zur Beseitigung der Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 sowie für die Überprüfung und Einhaltung der Zweckbindung für Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei denen die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde. 10

§ 9a
Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds

Die §§ 1 bis 9 finden keine Anwendung, wenn eine Förderung aufgrund der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK ( SMK-ESF-Richtlinie) vom 10. August 2007 (SächsABl. S. 1157), geändert durch die Richtlinie vom 24. Februar 2009 (SächsABl. S. 511), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt. 11

§ 10
Einzelfallförderung

Das Staatsministerium für Kultus ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt. 12

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. 13

Dresden, den 22. März 2006

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 4, S. 83
    Fsn-Nr.: 55-x.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014