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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 277), die durch die Verordnung vom 25. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1042) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen
(SächsBAföG-ZuVO)

Vom 18. März 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 1995

Aufgrund von § 3 Abs. 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG-BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) wird verordnet:

§ 1

(1) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist für Studenten zuständig, die an der

1.
Technischen Universität Chemnitz-Zwickau,
2.
Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)

immatrikuliert sind.

(2) Das Studentenwerk Dresden ist für Studenten zuständig, die an der

1.
Technischen Universität Dresden,
2.
Hochschule für Bildende Künste Dresden,
3.
Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden,
4.
Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
5.
Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau/Görlitz (FH),
6.
Palucca Schule Dresden – Akademie für Künstlerischen Tanz,
7.
Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
8.
Evangelischen Fachhochschule für Sozialarbeit Dresden und am
9.
Evangelisch-lutherischen Diakonenhaus Moritzburg e.V. Fachhochschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie

immatrikuliert sind.
Das Studentenwerk Dresden ist ferner für Studenten zuständig, die am Internationalen Hochschulinstitut Zittau studieren.

(3) Das Studentenwerk Freiberg ist für Studenten zuständig, die an der

1.
Technische Universität Bergakademie Freiberg,
2.
Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)

immatrikuliert sind.

(4) Das Studentenwerk Leipzig ist für Studenten zuständig, die an der

1.
Universität Leipzig,
2.
Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
3.
Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
4.
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH),
5.
Fachhochschule der Deutschen Bundespost TELEKOM Leipzig

immatrikuliert sind. 1

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. März 1993

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 16, S. 277

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. August 1995

    Fassung gültig bis: 15. Juli 1999