Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen
(SächsBAföG-ZuVO)
Vom 18. März 1993
Aufgrund von § 3 Abs. 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG-BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) wird verordnet:
§ 1
(1) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist für Studenten zuständig, die an der
- 1.
- Technischen Universität Chemnitz-Zwickau,
- 2.
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau (FH)
immatrikuliert sind.
(2) Das Studentenwerk Dresden ist für Studenten zuständig, die an der
- 1.
- Technischen Universität Dresden,
- 2.
- Medizinischen Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden,
- 3.
- Hochschule für Bildende Künste Dresden,
- 4.
- Hochschule für Musik „Carl Maria von Weber“ Dresden,
- 5.
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH)
- 6.
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Zittau/Görlitz (FH),
- 7.
- Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
- 8.
- Evangelischen Fachhochschule für Sozialarbeit Dresden und am
- 9.
- Evangelisch-lutherischen Diakonenhaus Moritzburg e.V. Fachhochschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie
immatrikuliert sind.
(3) Das Studentenwerk Freiberg ist für Studenten zuständig, die an der
- 1.
- Bergakademie Freiberg,
- 2.
- Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH)
immatrikuliert sind.
(4) Das Studentenwerk Leipzig ist für Studenten zuständig, die an der
- 1.
- Universität Leipzig,
- 2.
- Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,
- 3.
- Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,
- 4.
- Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH),
- 5.
- Fachhochschule der Deutschen Bundespost TELEKOM Leipzig
immatrikuliert sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 18. März 1993
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer