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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom 18. März 1993

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom 18. März 1993 vom 25. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1042)

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen vom 18. März 1993

Vom 25. Oktober 1993

Aufgrund von § 3 Abs. 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG-BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken im Freistaat Sachsen (SächsBAföG-ZuVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 277) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 werden die Worte „2. Medizinische Akademie ‚Carl Gustav Carus’ Dresden,“ gestrichen. Die Nummern 3 bis 6 werden 2 bis 5. Als neue Nummer 6 wird eingefügt: „6. Palucca Schule Dresden – Akademie für Künstlerischen Tanz,“.
2.
In § 1 Abs. 3 Nr . 1 werden die Worte „Bergakademie Freiberg“ durch die Worte „Technische Universität Bergakademie Freiberg“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1993 in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 1993

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 48, S. 1042

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Oktober 1993

    Fassung gültig bis: 15. Juli 1999