Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Weiterbildung
(Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO)
Vom 15. Oktober 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. März 2019
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 164) geändert worden ist,
- 2.
- § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
- 3.
- § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
- 4.
- § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:
§ 1
Geltungsbereich und Gegenstand der Förderung
(1) Diese Verordnung regelt die Förderung der Weiterbildung im Sinne des § 1 des Weiterbildungsgesetzes.
(2) Gefördert werden:
- 1.
- durch den Grundzuschuss die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, die organisiertes oder pädagogisch begleitetes, selbstgesteuertes Lernen außerhalb der schulischen Bildungsgänge, der Berufsausbildung und der Hochschulen ergänzen, fortsetzen oder wiederaufnehmen und die dahingehende Beratung, soweit diese die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen,
- 2.
- durch den Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss die Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung,
- 3.
- durch den Mitarbeiterfortbildungszuschuss Maßnahmen zur Mitarbeiterfortbildung,
- 4.
- durch den Investitionszuschuss investive Maßnahmen insbesondere zur Verbesserung digitaler oder inklusiver Strukturen in den Weiterbildungseinrichtungen,
- 5.
- durch den Sonderzuschuss Weiterbildungsprojekte zu vordringlichen gesellschaftspolitischen Themen,
- 6.
- durch den Innovationszuschuss innovative Projekte und
- 7.
- durch den Landesverbandszuschuss Landesverbände der Weiterbildung.1
§ 2
Zuschussempfänger
Zuschussempfänger können nur sein:
- 1.
- für Leistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 die Träger von als förderungswürdig anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung im Sinne von § 3 Abs. 2 des Weiterbildungsgesetzes,
- 2.
- für Leistungen nach § 1 Abs. 2 Nummer 6 juristische Personen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Abs. 1 oder 3 des Weiterbildungsgesetzes mit Sitz im Freistaat Sachsen und
- 3.
- für Leistungen nach § 1 Abs. 2 Nummer 7 die Landesverbände der Weiterbildung im Sinne von § 3 Abs. 3 des Weiterbildungsgesetzes.2
§ 3
Förderungswürdigkeit von Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung
(1) Eine Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung ist auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als förderungswürdig anzuerkennen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 des Weiterbildungsgesetzes vorliegen,
- 2.
- kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 3 des Weiterbildungsgesetzes vorliegt,
- 3.
- die überwiegende Zahl der Teilnehmer ihrer Weiterbildungsveranstaltungen einen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
- 4.
- sie ihre Weiterbildungsveranstaltungen öffentlich bekannt macht,
- 5.
- eigenständig Veranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens
- a)
- 2 000 Unterrichtsstunden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geplant, organisiert und durchgeführt werden oder
- b)
- in den beiden Jahren vor Antragstellung jährlich jeweils 210 Veranstaltungstage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 300 Teilnehmertage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 geplant, organisiert und durchgeführt wurden,
- 6.
- ein hauptberuflicher Leiter mit Hochschulabschluss und eine Mindestzahl von pädagogischen Mitarbeitern nach Maßgabe der Anlage eingesetzt wird,
- 7.
- ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit (Qualitätssicherungssystem) angewendet und dies mittels einer Zertifizierung nachgewiesen wird sowie
- 8.
- sie Maßnahmen zum Abbau sprachlicher Barrieren bei der Bekanntmachung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten, insbesondere die Verwendung von Blindenschrift, einfacher Sprache, Gebärdensprache oder Mehrsprachigkeit, umsetzt.
(2) 1Pädagogische Mitarbeiter sind Mitarbeiter mit
- 1.
- pädagogischem Hochschulabschluss,
- 2.
- einem Hochschulabschluss und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation oder
- 3.
- mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im berufsbildenden oder erwachsenenpädagogischen Bereich innerhalb der letzten 10 Jahre und einer auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogenen pädagogischen Qualifikation.
2Auf den Bereich der Erwachsenenbildung bezogene pädagogische Qualifikationen sind insbesondere erfolgreich abgeschlossene Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge mit dem inhaltlichen Schwerpunkt im Handlungsfeld der Erwachsenenbildung oder Weiterbildung und von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anerkannte einschlägige pädagogische Studiengänge; die Dauer der Studiengänge muss mindestens 4 Semester betragen.
(3) 1Das Qualitätssicherungssystem muss mindestens die Bereiche Personal, Organisation, Kommunikation zwischen Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung und Teilnehmern sowie Evaluation der Veranstaltungen umfassen. 2Es sollen die Qualitätssicherungssysteme „Qualitätsentwicklungssystem für Weiterbildungseinrichtungen – QESplus“ oder „Lernorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung – LQW“ angewendet werden. 3Wird ein anderes Qualitätssicherungssystem als „Lernorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung – LQW“ angewendet, erfolgt die Zertifizierung durch eine fachkundige Stelle im Sinne des § 177 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Anerkennung einer Landesorganisation der Weiterbildung als förderungswürdig setzt überdies voraus, dass sie Weiterbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder plant und organisiert und sich die Tätigkeit ihrer Mitglieder grundsätzlich auf das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen erstreckt.3
§ 4
Grundzuschuss
(1) 1Für Weiterbildungsveranstaltungen, die
- 1.
- als organisatorische und inhaltliche Einheit mit mindestens 8 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und einer Mindestzahl von jeweils 8 Teilnehmern durchgeführt werden oder
- 2.
- mit einem Unterkunfts- und Verpflegungsangebot verbunden sind, sofern diese als organisatorische und inhaltliche Einheit mit mindestens 6 Unterrichtsstunden pro Tag zu je 45 Minuten und einer Mindestzahl von jeweils 8 Teilnehmern durchgeführt werden (Veranstaltungstag),
wird ein Grundzuschuss bewilligt. 2Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Weiterbildungsveranstaltungen mit weniger als 8 Unterrichtsstunden, wenn mindestens 65 Prozent der Weiterbildungsveranstaltungen der Einrichtung oder Landesorganisation den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechen. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 gelten der Anreisetag und der Abreisetag zusammen als ein Veranstaltungstag, wenn an beiden Tagen zusammen mindestens 6 Unterrichtsstunden durchgeführt werden. 4Die Förderung kann nur entweder nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 2 erfolgen.
(2) In begründeten Fällen, insbesondere bei Weiterbildungsveranstaltungen, die einen besonderen pädagogischen oder organisatorischen Aufwand erfordern, kann die Mindestteilnehmerzahl um bis zu 4 unterschritten werden.
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind Veranstaltungen, die
- 1.
- Erholung und Unterhaltung,
- 2.
- sportliche Aus- und Weiterbildung,
- 3.
- den Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen, Jagd- und Fischereischeinen oder ähnlichen Berechtigungen,
- 4.
- die Vorbereitung auf schulische Abschlüsse oder vorrangig Nachhilfe für den Schulunterricht,
- 5.
- vorrangig den Besuch von kulturellen Veranstaltungen,
- 6.
- die Religionsausübung oder
- 7.
- Studienreisen
zum Gegenstand haben.4
§ 5
Berechnung des Grundzuschusses
(1) Der Grundzuschuss wird für jedes Kalenderjahr (Bewilligungszeitraum) auf der Grundlage der förderfähigen Unterrichtsstunden berechnet, die in dem Kalenderjahr durchgeführt wurden, das dem Bewilligungszeitraum um 2 Jahre voranging (Bemessungszeitraum).
(2) 1Die Höhe des Grundzuschusses für den Bewilligungszeitraum ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der im Bemessungszeitraum beim Zuschussempfänger förderfähigen Unterrichtsstunden mit einem Bemessungsschlüssel. 2Ein Veranstaltungstag wird 6 Unterrichtsstunden gleichgestellt.
(3) Der Bemessungsschlüssel wird wie folgt berechnet:
- 1.
- 1Von den im Bewilligungszeitraum zur Förderung der Weiterbildung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln werden die Mittel für den Investitionszuschuss und den Sonderzuschuss abgezogen. 2Von dem danach verbleibenden Betrag werden 10 Prozent abgezogen.
- 2.
- Von der Differenz wird der im Bemessungszeitraum an alle Zuschussempfänger gezahlte Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss abgezogen.
- 3.
- Die Differenz wird durch die Zahl der im Bemessungszeitraum insgesamt geförderten Unterrichtsstunden geteilt.5
§ 6
Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss
(1) 1Für Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird neben dem Grundzuschuss ein Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss bewilligt. 2Der Zuschuss wird bei Inanspruchnahme des Unterkunfts- und Verpflegungsangebots für jeden Teilnehmer und Veranstaltungstag (Teilnehmertag) gewährt. 3Er beträgt 8 Euro pro Teilnehmertag und ist auf 30 Teilnehmer je Weiterbildungsveranstaltung begrenzt. 4§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) 1Wird eine Weiterbildungsveranstaltung gefördert, für die ein Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss bewilligt wird, kann die Bewilligungsbehörde von Absatz 1 Satz 2 und 4 sowie den §§ 11 und 12 abweichen. 2In diesem Fall soll die Förderung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. 3Der Vertrag soll auch den Nachweis der Verwendung der Zuschüsse regeln.6
§ 7
Mitarbeiterfortbildungszuschuss
1Für die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung wird ein Mitarbeiterfortbildungszuschuss bewilligt. 2Die Fortbildungsmaßnahmen müssen einen Bezug zum Weiterbildungs- und Beratungsangebot der Einrichtung oder zu dessen Weiterentwicklung haben und der organisatorischen, fachlichen oder pädagogisch-didaktischen Befähigung der Mitarbeiter dienen. 3Es werden bis zu 90 Prozent der Personal- und Sachkosten gefördert.7
§ 7a
Investitionszuschuss
(1) 1Für investive Maßnahmen von mehr als 5 000 Euro bis 25 000 Euro kann ein Investitionszuschuss bewilligt werden. 2Die Höhe des Investitionszuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der Investitionskosten.
(2) In Ausnahmefällen kann der Investitionszuschuss abweichend von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrag auch für investive Maßnahmen bis 50 000 Euro bewilligt werden.
(3) 1Die genannten Höchstbeträge gelten je Zuschussempfänger und Jahr. 2In diesem Rahmen sind auch mehrere Anträge zulässig.8
§ 7b
Sonderzuschuss
(1) 1Für Weiterbildungsprojekte zu vordringlichen gesellschaftspolitischen Themen kann ein Sonderzuschuss bewilligt werden. 2Themenbereiche im Sinne von Satz 1 sind
- 1.
- die politische Bildung,
- 2.
- die ökonomische, ökologische und digitale Grundbildung,
- 3.
- die Alphabetisierung,
- 4.
- die Qualifizierung zur Ausübung von Ehrenämtern,
- 5.
- die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen,
- 6.
- die gesellschaftliche Integration von Migranten.
3Das Staatsministerium für Kultus legt für das jeweilige Haushaltsjahr einzelne zu fördernde Themenbereiche fest. 4Der Landesbeirat für Erwachsenenbildung gibt hierzu eine Empfehlung ab.
(2) Das Staatsministerium für Kultus legt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Fördersumme je festgelegten Themenbereich fest.
(3) Den als förderwürdig anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung sind die festgelegten Themenbereiche mit ihrer Fördersumme und den Förderbestimmungen frühzeitig vor Antragsfrist bekannt zu geben.9
§ 8
Innovationszuschuss
1Für Maßnahmen, deren Konzeption als Beispiel für neue Entwicklungen in der Weiterbildung dient, kann ein Innovationszuschuss bewilligt werden. 2Es können bis zu 90 Prozent der Personal- und Sachkosten gefördert werden.
§ 9
Innovationspreis Weiterbildung
1Für den Innovationspreis Weiterbildung des Freistaats Sachsens stehen jährlich bis zu 40 000 Euro zur Verfügung. 2Die Mittel können für Preisgelder und für den Transfer von Kompetenzen, Erfahrungen und Ideen aus Preisträgerprojekten in Einrichtungen der Weiterbildung verwendet werden, insbesondere für Fachtagungen, Workshops, Publikationen und Bekanntmachungen. 3Die Ausschreibung des Innovationspreises kann unter einer thematischen Schwerpunktsetzung erfolgen. 4§ 12 findet keine Anwendung.10
§ 10
Landesverbandszuschuss
(1) 1Für den Betrieb einer Geschäftsstelle eines Landesverbandes der Weiterbildung wird ein Zuschuss bewilligt. 2Es werden bis zu 75 Prozent der Personal- und Sachkosten gefördert. 38 Prozent der an die Mitglieder des Landesverbandes ausgereichten Grundzuschüsse dürfen nicht überschritten werden.
(2) Ein Landesverbandszuschuss wird nur dann bewilligt, wenn der Antragsteller einen Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 vorlegt.
§ 11
Anrechnung anderer Fördermittel
Zuschüsse aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, sonstigen Bundesmitteln, Mitteln des Freistaates Sachsen oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger werden auf die Förderung nach den §§ 7 bis 8 und 10 angerechnet.11
§ 12
Bewilligung, Auszahlung, Nachweis und Prüfung der Verwendung
(1) 1Für die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse gelten § 44 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die für die Projektförderung geltenden Vorschriften der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2Hiervon ausgenommen sind Großbuchstabe A Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und die Muster 1a bis 5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
(2) Zum Nachweis der Verwendung der Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sind die Einnahmen, getrennt nach Mitteln der Bundesagentur für Arbeit, sonstigen Bundesmitteln, Mitteln des Freistaates Sachsen oder sonstiger öffentlicher Rechtsträger, Teilnehmergebühren und sonstigen Einnahmen, die Ausgaben, getrennt nach Personal- und Sachkosten, und die durchgeführten Unterrichtsstunden, Veranstaltungstage und Teilnehmertage darzustellen.12
§ 13
Auskunftspflicht und Datenverarbeitung
(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung sind auskunftspflichtig zu:
- 1.
- Name und Anschrift der Einrichtung oder Landesorganisation,
- 2.
- Name des Trägers und Rechtsform der Einrichtung oder Landesorganisation,
- 3.
- Name des Leiters der Einrichtung oder Landesorganisation,
- 4.
- Beschäftigungsumfang der Mitarbeiter gemessen in Vollzeitstellen, getrennt nach pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeitern der Verwaltung,
- 5.
- Bruttojahresvergütung der Mitarbeiter in anonymisierter Form,
- 6.
- Art und Anzahl der Veranstaltungen, getrennt nach Themenbereichen,
- 7.
- Anzahl, Alter und Geschlecht der Teilnehmer in anonymisierter Form, getrennt nach Themenbereichen und
- 8.
- Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung oder Landesorganisation.
(2) Das Staatsministerium für Kultus, die Landesdirektion Sachsen und das Landesamt für Schule und Bildung dürfen bei den Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung personenbezogene Daten der bei diesen tätigen Personen und der Teilnehmer von Veranstaltungen und Projekten erheben und diese Daten verarbeiten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 3 oder die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist.13
§ 14
Antragsfristen
(1) Für den Grundzuschuss, den Unterkunfts- und Verpflegungszuschuss und den Landesverbandszuschuss endet die Antragsfrist am 31. Januar des laufenden Kalenderjahres.
(2) 1Für den Mitarbeiterfortbildungszuschuss und den Innovationszuschuss endet die Antragsfrist für Veranstaltungen und Projekte, die im 1. 2Halbjahr des Kalenderjahres beginnen, am 30. September des Vorjahres; für Veranstaltungen und Projekte, die im 2. 3Halbjahr des Kalenderjahres beginnen, endet die Antragsfrist am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres.
(3) Für den Investitionszuschuss und den Sonderzuschuss im folgenden Haushaltsjahr endet die Antragsfrist am 30. September des laufenden Kalenderjahres.14
§ 15
Antragsverfahren und Zuständigkeiten
(1) Für die Förderung der Weiterbildung einschließlich der Anerkennung von Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung ist die Landesdirektion Sachsen zuständig, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.
(2) 1Anträge auf Zuschüsse gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 sind über das Landesamt für Schule und Bildung an die Landesdirektion Sachsen zu richten. 2Ihnen ist ein fachlich fundiertes Konzept sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. 3Im Fall des § 1 Absatz 2 Nummer 6 muss das Konzept auch Aussagen über die Nachnutzung der Ergebnisse enthalten. 4In den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 5 und 7 muss der Kosten- und Finanzierungsplan auch die Einzelansätze darstellen und begründen.
(3) 1Anträge auf Zuerkennung des Innovationspreises Weiterbildung des Freistaates Sachsen sind über das Landesamt für Schule und Bildung an das Staatsministerium für Kultus zu richten, das über die Vergabe entscheidet. 2Das Staatsministerium für Kultus veröffentlicht die Verfahrensbestimmungen jährlich im Sächsischen Amtsblatt und im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.
(4) Für statistische Erhebungen sind das Staatsministerium für Kultus, die Landesdirektion Sachsen und das Landesamt für Schule und Bildung zuständig.15
§ 16
Übergangsregelung
Die Antragsfrist für den Investitionszuschuss und den Sonderzuschuss für das Haushaltsjahr 2019 endet am 30. April 2019.16
§ 17
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO) vom 8. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 233) außer Kraft.
(2) § 10 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Dresden, den 15. Oktober 2008
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller
Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 6)17
mehr als | Anzahl Unterrichtsstunden | Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter |
---|---|---|
Unterrichtsstunden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jährlich | Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 einschließlich eines hauptberuflichen Leiters in Vollzeitstellen | |
mehr als | 2 000 | 1 |
4 000 | 2 | |
6 000 | 2,5 |
Die Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter erhöht sich um 0,5 Vollzeitstellen je weitere 2 000 Unterrichtsstunden.
mehr als | Teilnehmertage | Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter |
---|---|---|
Teilnehmertage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jährlich | Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 einschließlich eines hauptberuflichen Leiters in Vollzeitstellen | |
mehr als | 3 300 | 1 |
6 600 | 2 | |
13 300 | 3 | |
20 000 | 4 | |
26 700 | 5 | |
40 600 | 6 |