Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung der Weiterbildung
(Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO)
Vom 8. Juni 2004
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist,
- 2.
- § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank ( FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161):
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus für die Förderung der Weiterbildung im Sinne des § 1 WBG durch finanzielle Zuschüsse.
§ 2
Gegenstand der Förderung
(1) Gegenstand der Förderung ist die Planung, Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, die
- 1.
- a)
- überwiegend mindestens aus zwölf inhaltlich zusammenhängenden Unterrichtsstunden zu je mindestens 45 Minuten bestehen und in der Regel von mindestens acht Teilnehmern besucht werden oder
- b)
- mindestens aus je sechs inhaltlich zusammenhängenden Unterrichtsstunden zu je mindestens 45 Minuten pro Teilnehmertag bestehen und in der Regel von mindestens acht Teilnehmern, welche die durch die Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung gestellte Unterbringung und Verpflegung in Anspruch nehmen, besucht werden, und die
- 2.
- organisiertes oder pädagogisch begleitetes, selbstgesteuertes Lernen außerhalb der schulischen Bildungsgänge, der Berufsausbildung und der Hochschulen ergänzen, fortsetzen oder wiederaufnehmen (Veranstaltungen).
Teilnehmerzusammenkünfte von je mindestens 45 Minuten in Veranstaltungen selbstgesteuerten Lernens gelten als Unterrichtsstunden, wenn sie von einem Lernbegleiter moderiert und von mindestens acht Teilnehmern besucht werden. Die Unterrichtsstunden des Anreisetages und des Abreisetages können zu einem Teilnehmertag addiert werden.
(2) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, §§ 6 und 9 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 3
Zuschussempfänger
Zuschussempfänger können nur Träger von Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung sein.
§ 4
Anerkennung von Einrichtungen
oder Landesorganisationen der Weiterbildung
(1) Eine Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung soll auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als förderungswürdig anerkannt werden, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 WBG vorliegen,
- 2.
- kein Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 3 WBG vorliegt,
- 3.
- ihre Veranstaltungen grundsätzlich allen Personen zugänglich sind, die einen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
- 4.
- die überwiegende Zahl der Teilnehmer ihrer Veranstaltungen einen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
- 5.
- ihre Veranstaltungen öffentlich ausgeschrieben werden,
- 6.
- sie eigenständig Veranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens
- a)
- 2 000 Unterrichtsstunden, soweit sie ihre Veranstaltungen nicht überwiegend gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b durchführt, oder
- b)
- 3 300 Teilnehmertagen plant, organisiert und durchführt, mindestens während 30 Unterrichtswochen jährlich arbeitet und diese Voraussetzungen bei Antragstellung bereits mindestens zwei Jahre lang vorlagen,
- 7.
- sie einen hauptberuflichen Leiter mit Hochschulabschluss und eine Mindestanzahl von Mitarbeitern nach Maßgabe der Anlage einsetzt und
- 8.
- sie die Mittel für das Geschäftsfeld der Weiterbildung im Wirtschaftsplan gesondert ausweist.
Das Zweite Staatsexamen gilt als Hochschulabschluss im Sinne dieser Verordnung.
(2) Für die Anerkennung einer Landesorganisation der Weiterbildung als förderungswürdig ist darüber hinaus erforderlich, dass sie in allen Regierungsbezirken des Freistaates Sachsen tätig ist und Veranstaltungen für ihre Mitglieder konzipiert sowie mit ihnen organisiert und durchführt.
(3) Eine Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung gilt als nach Absatz 1 anerkannt, wenn sie aufgrund der Nummern 4.1 oder 8 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung vom 20. Februar 1997 (SächsABl. SDr. S. S 250) oder aufgrund der Nummern 4.1 oder 8 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung vom 19. Juni 2003 (SächsABl. S. 770) anerkannt wurde. Der Träger der als anerkannt geltenden Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung ist verpflichtet, dem Staatsministerium für Kultus unverzüglich den Mangel oder Wegfall einer Anerkennungsvoraussetzung nach Absatz 1 mitzuteilen.
(4) Die Anerkennung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, die sicherstellen soll, dass der Träger der Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung dem Staatsministerium für Kultus oder dem Regierungspräsidium den Mangel oder Wegfall einer Anerkennungsvoraussetzung mitteilt.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung fehlt oder wegfällt. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2006 nicht für nach Absatz 3 als anerkannt geltende Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung, soweit die Absätze 1 und 2 Anforderungen stellen, die über die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung vom 19. Juni 2003 hinausgehen.
§ 5
Förderung anerkannter Einrichtungen
oder Landesorganisationen
(1) Den als förderungswürdig anerkannten Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung werden auf Antrag ihres Trägers nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt
- 1.
- für die Durchführung von Veranstaltungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der im Wirtschaftsplan für das Geschäftsfeld der Weiterbildung ausgewiesenen Personal- und Sachkosten (Grundzuschuss),
- 2.
- für die Errichtung, Einrichtung, Erweiterung oder Instandsetzung von zur Durchführung von Veranstaltungen dienenden Bauten oder Räumen in Höhe von bis zu 49 Prozent der erforderlichen Aufwendungen (Baukostenzuschuss),
- 3.
- für die Ausstattung mit Lehrmitteln, Lernmitteln und Arbeitsmitteln in Höhe von bis zu 49 Prozent der erforderlichen Aufwendungen (Investitionszuschuss),
- 4.
- für Veranstaltungen mit besonderen Zielgruppen oder in Gebieten mit besonderen Entwicklungs-, Sanierungs- und Förderungsaufgaben bis zur Höhe der zusätzlichen Kosten, höchstens in Höhe von 25 Prozent des Grundzuschusses (Ergänzungszuschuss) und
- 5.
- für die Durchführung insbesondere von Projekten
- a)
- der Mitarbeiterfortbildung,
- b)
- der Weiterbildungsberatung oder
- c)
- mit innovativem Charakter
- (Innovationszuschuss).
Für den Grundzuschuss aller geförderten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung dürfen höchstens 75 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden. Stehen für den Grundzuschuss aller geförderten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, sind die Mittel im Verhältnis der geleisteten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage einzusetzen.
(2) Die Höhe der Zuschüsse ist auf der Grundlage der Veranstaltungen zu berechnen, die in dem Jahr durchgeführt wurden, das dem Haushaltsjahr um zwei Jahre voranging. Dies gilt nicht für Innovationszuschüsse.
§ 6
Förderung nicht anerkannter Einrichtungen
oder Landesorganisationen
Auf Antrag ihres Trägers können für nicht als förderungswürdig anerkannte Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung Innovationszuschüsse gewährt werden.
§ 7
Ausschluss und Begrenzung der Förderung
(1) Im Rahmen der §§ 4 bis 6 nicht berücksichtigt werden Veranstaltungen, die
- 1.
- Erholung oder Unterhaltung,
- 2.
- sportliche Ausbildung oder Weiterbildung,
- 3.
- den Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen, Erste-Hilfe-Nachweisen, Jagd- und Fischereischeinen oder ähnlichen Berechtigungen,
- 4.
- die Vorbereitung auf schulische Abschlüsse oder vorrangig Nachhilfe für den Schulunterricht,
- 5.
- vorrangig den Besuch von Filmvorführungen, Konzerten, Museen, Ausstellungen, Theateraufführungen oder ähnlichen kulturellen Veranstaltungen,
- 6.
- Studienreisen oder
- 7.
- die Religionsausübung
zum Gegenstand haben.
(2) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
- nicht mindestens 30 Prozent der Aufwendungen für die Gesamtheit der Veranstaltungen des Trägers durch Gebühren oder Entgelte der Teilnehmer und Eigenmittel des Trägers gedeckt werden oder
- 2.
- bei einer Veranstaltung, die der Weiterbildung behinderter, älterer oder minderjähriger Menschen dient, das eingesetzte Personal nicht über eine pädagogische Qualifikation und praktische berufliche Erfahrung verfügt, die sich auf die jeweilige Zielgruppe beziehen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Innovationszuschüsse.
(3) Die Förderung von Veranstaltungen ist auf höchstens acht Unterrichtsstunden pro Tag und bei Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b auf höchstens 30 Teilnehmer begrenzt.
(4) Eine Förderung ist in der Höhe ausgeschlossen, in der die Kosten durch Zuwendung anderer öffentlicher Mittel getragen werden.
(5) Innerhalb eines maßgeblichen Zeitraums gemäß § 5 Abs. 2 kann die Förderung nur entweder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b erfolgen.
§ 8
Bewilligung, Auszahlung, Nachweis
und Prüfung der Verwendung
(1) Für die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse gelten § 44 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649, S706), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die Nummer 1.3 sowie die Muster, entsprechend. Der Grundzuschuss und der Ergänzungszuschuss werden als institutionelle Förderung in Form einer Festbetragsfinanzierung, andere Zuschüsse als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung ausgereicht.
(2) Durch Nebenbestimmung zum Bewilligungsbescheid kann vorgesehen werden, dass ein Teil des Grundzuschusses an einen im Freistaat Sachsen tätigen Landesverband der Weiterbildung weiterzuleiten ist, wenn
- 1.
- der Träger der Einrichtung oder Landesorganisation der Weiterbildung Mitglied dieses Landesverbandes ist und
- 2.
- zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Weiterbildungsgesetz eine Mitgliedschaft in einem solchen Landesverband notwendig oder förderlich ist.
Die Summe der jährlich aus allen Bewilligungsbescheiden gemäß Satz 1 an einen Landesverband weiterzuleitenden Mittel beträgt höchstens 75 Prozent der Personal- und Betriebskosten seiner Geschäftsstelle im Vorjahr.
(3) Anträge auf Zuschüsse sollen spätestens im Januar des Haushaltsjahres gestellt werden. Anträge auf Innovationszuschüsse für Veranstaltungen oder Projekte, die im ersten Halbjahr beginnen, sollen spätestens am 30. September des Vorjahres gestellt werden.
§ 9
Zuständigkeit und Datenerhebung
(1) Für die Förderung der Weiterbildung einschließlich der Anerkennung von Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung sind die Regierungspräsidien zuständig.
(2) Anträge auf Anerkennung und auf Innovationszuschüsse sind über das Staatsministerium für Kultus an die Regierungspräsidien zu richten.
(3) Zuschüsse für Projekte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c oder § 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c können auch durch einen auszulobenden Innovationspreis Weiterbildung des Freistaates Sachsen in Höhe von bis zu 40 000 EUR jährlich vergeben werden. Zuständig ist das Staatsministerium für Kultus. § 8 gilt nicht.
(4) Das Staatsministerium für Kultus und die Regierungspräsidien dürfen bei den Einrichtungen oder Landesorganisationen der Weiterbildung personenbezogene Daten der bei diesen tätigen Personen und der Teilnehmer von Veranstaltungen und Projekten erheben, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 4 oder die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Dresden, den 8. Juni 2004
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld
Anlage
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7)
Unterrichtsstunden | Leer | Mitarbeiter mit pädagogischem Hochschulabschluss | |
---|---|---|---|
Unterrichtsstunden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a | Mitarbeiter mit pädagogischem Hochschulabschluss, gegebenenfalls einschließlich eines hauptberuflichen Leiters mit pädagogischem Hochschulabschluss | ||
mehr als | 2 000 | 1 | |
4 000 | 2 | ||
8 000 | 3 | ||
12 000 | 4 | ||
16 000 | 5 | ||
20 000 | 6 | ||
24 000 | 7 | ||
28 000 | 8 | ||
32 000 | 9 | ||
36 000 | 10 | ||
40 000 | 11 | ||
44 000 | 12 | ||
Teilnehmertage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b | Mitarbeiter mit pädagogischem Hochschulabschluss, gegebenenfalls einschließlich eines hauptberuflichen Leiters mit pädagogischem Hochschulabschluss | ||
mehr als | 3 300 | 1 | |
6 600 | 2 | ||
13 300 | 3 | ||
20 000 | 4 | ||
26 700 | 5 | ||
40 000 | 6 |