Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Grundsätze für den Hochschulzugang und die -zulassung ausländischer Studienbewerber

Vom 26. November 2003

Für den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung ausländischer Studienbewerber an Hochschulen des Freistaates Sachsen wird gemäß § 63 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97) geändert worden ist, Folgendes bestimmt:

1.
Allgemeines
1.1
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Personen, die ausschließlich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen sowie für Staatenlose (ausländische Studienbewerber) unbeschadet, ob sie
1.1.1
über ausländische Bildungsabschlüsse (Bildungsausländer) oder
1.12
deutsche Bildungsabschlüsse (Bildungsinländer) verfügen.
1.2
Die Akademischen Auslandsämter betreuen und beraten ausländische Studienbewerber und ausländische Studenten. Im Rahmen der von der Hochschulleitung gesetzten Möglichkeiten halten sie für ausländische Studienbewerber Informationen über die Studienbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschule bereit und bieten studienbegleitend fachliche und sprachliche Hilfe an. Sie halten Kontakt mit ausländischen Absolventen.
1.3
Die staatlichen Studienkollegs an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg, der Universität Leipzig und der Hochschule Zittau/Görlitz (FH) bereiten ausländische Studienbewerber, die eine bedingte Zulassung zu einem Studium an einer sächsischen Universität oder Fachhochschule haben, im Rahmen der vorhandenen Kapazität auf die Feststellungsprüfung nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Feststellung der Eignung ausländischer und staatenloser Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfungsverordnung – FSPVO) vom 29. März 2001 (SächsGVBl. S. 171) vor.
1.4
Die Internationalen Hochschulkollegs nach § 10 SächsHG können nach Maßgabe der Aufgabenzuweisung der Hochschulen die Funktionen des Akademischen Auslandsamtes wahrnehmen. Sie können Betreuungsleistungen für ausländische Studienbewerber und Studenten entgeltlich anbieten. Die in Nummer 1.3 genannten Hochschulen können durch ihre Internationalen Hochschulkollegs nach § 10 SächsHG weitere Ausbildungsplätze zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung anbieten.
2.
Grundsätze des Hochschulzugangs
2.1
Bei ausländischen Studienbewerbern nach Nummer 1.1.1 entscheiden die Hochschulen im Rahmen des Zulassungsverfahrens implizit über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise nach Maßgabe der „Bewertungsvorschläge“ (BV) – Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in der Bundesrepublik Deutschland vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB).
2.2
Soweit nach den BV der Hochschulzugang erst durch den Nachweis erfolgreicher Studienzeiten im Ausland eröffnet wird, ist die Aufnahme des Studiums nur in den begonnenen und benachbarten Studienfächern möglich. Der Nachweis erfolgreicher Studienzeiten im Ausland kann nicht durch Ausbildungszeiten in Deutschland ersetzt werden.
2.3
Ausländische Studienbewerber, deren Bildungsnachweise im Herkunftsland wegen einer zu geringen Durchschnittsnote oder Punktzahl nicht zur Aufnahme des beabsichtigten Studiums berechtigen, dürfen an Hochschulen im Freistaat Sachsen nicht studieren.
2.4
Ausländische Studienbewerber nach Nummer 1.1.1, in deren Herkunftsland kein Bildungsnachweis erworben werden kann, der nach den BV einen direkten Hochschulzugang für den angestrebten Studiengang eröffnet, können von der Hochschule im Rahmen vorhandener Kapazitäten einem Studienkolleg zugewiesen werden. Gleiches gilt für Studienbewerber, die glaubhaft machen, dass es ihnen durch politische oder außergewöhnliche tatsächliche Umstände nicht möglich war, einen solchen Bildungsnachweis in ihrem Herkunftsland zu erwerben. Zur Glaubhaftmachung genügt eine Stellungnahme der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland.
2.5
Bei ausländischen Studienbewerbern nach Nummer 1.1.2 stellen die Hochschulen anhand der vorgelegten Bildungsnachweise die Hochschulzugangsberechtigung fest. Vom Vorliegen genügender Kenntnisse der deutschen Sprache ist auszugehen.
3.
Sprachkenntnisse
3.1
Ausländische Studienbewerber nach Nummer 1.1.1, deren Vorbildungsnachweise den direkten Hochschulzugang eröffnen, weisen die für ein Studium an einer sächsischen Hochschule erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) nach. Die Hochschulen bieten ausländischen Studienbewerbern, die die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, aber in ihrem Herkunftsland nicht die Möglichkeit hatten, einen entsprechenden Nachweis nach Nummer 3.2 zu erwerben, die Abnahme der DSH durch ihre Internationalen Hochschulkollegs nach § 10 SächsHG an.
3.2
Der Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse durch ein anderes Zeugnis nach Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 27. Juni 2003 „Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen: Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse“ bleibt unberührt.
3.3
Die Hochschule kann Studienbewerber vom Nachweis der DSH befreien, wenn wegen der Besonderheiten des angestrebten Studienaufenthalts (zum Beispiel bei einem Studienaufenthalt von maximal zwei Semestern oder wenn der angestrebte Studiengang oder -abschnitt oder die Promotion in englischer Sprache durchgeführt wird) geringere Kenntnisse der deutschen Sprache ausreichen. Eine Befreiung kann mit der Auflage verbunden werden, durch den Besuch studienbegleitender Sprachlehrveranstaltungen die fachsprachliche Kompetenz zu erweitern.
4.
Hochschulzulassung
4.1
Die Hochschulen können ausländische Studienbewerber zum Studium zulassen, wenn diese die Zugangsvoraussetzungen erfüllen und die allgemeinen Zulassungs- und Immatrikulationsvoraussetzungen vorliegen.
4.2
Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, so steht die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule nach Maßgabe der folgenden Kriterien:
4.2.1
Ausländer und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden bei zulassungsbeschränkten Studiengängen als Studienanfänger im Rahmen der nach der Verordnung des Sächsischen Staatministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2002 (SächsGVBl. S. 242), geltenden Studienplatzquote in Höhe von bis zu 8 Prozent zugelassen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Studienplatzes besteht nicht.
4.2.2
Daneben können besondere Umstände, die für die Zulassung des Bewerbers sprechen, berücksichtigt werden. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn der Bewerber
4.2.2.1
Absolvent einer deutschen Auslandsschule ist,
4.2.2.2
von einer anerkannten Einrichtung zur Förderung begabter Studenten ein Stipendium erhält,
4.2.2.3
im Geltungsbereich des Grundgesetzes Asylrecht genießt,
4.2.2.4
aus einem Entwicklungsland kommt oder aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
4.2.2.5
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
4.3
Bei der Auswahlentscheidung sind zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen zu berücksichtigen.
5.
Verfahren
5.1
Ausländische Studienbewerber richten ihre Anträge vorbehaltlich der Nummer 5.2 an die jeweilige Hochschule. Diese überprüft die Bildungsnachweise darauf, ob sie nach den BV zur Aufnahme des gewünschten Fachstudiums befähigen.
5.2
Die Hochschulen können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst externe Stellen beauftragen, die Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise nach Maßgabe der BV gutachtlich vorzunehmen.
5.3
Soweit die vorgelegten Bildungsnachweise nach den BV eindeutig den direkten Hochschulzugang eröffnen, prüfen die Hochschulen, ob der Bewerber über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die übrigen Voraussetzungen für eine Hochschulzulassung vorliegen.
5.4
Die Immatrikulationsordnung der Hochschule kann Sonderregelungen für ausländische Studenten zulassen, deren Studienaufenthalt ein Jahr nicht überschreitet.
5.5
Die Hochschulen können im Einzelfall die Vorlage von Nachweisen in englischer oder französischer Sprache zulassen, wenn der ausländische Studienbewerber keine beglaubigten Übersetzungen beibringen kann.
5.6
Der ausländische Studienbewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über
5.6.1
die Zulassung mit der genauen Bezeichnung des Studienfaches oder
5.6.2
die bedingte Zulassung mit genauer Bezeichnung des Studienfaches unter dem Vorbehalt des Bestehens der DSH oder weiterer auf das Studienfach bezogener Auflagen oder
5.6.3
die bedingte Zulassung mit genauer Bezeichnung des Studienfaches und Zuweisung an ein Studienkolleg mit genauer Bezeichnung des Schwerpunktkurses nach § 2 FSPVO und Hinweis auf den Aufnahmetest nach § 3 Abs. 3 FSPVO oder
5.6.4
die Ablehnung des Antrags auf Zulassung.
5.7
Der Zulassungsbescheid gilt nur für den bezeichneten Studiengang oder die bezeichnete Studiengangkombination an der ausstellenden Hochschule.
5.7
Während der Zugehörigkeit zum Studienkolleg können die ausländischen Studierenden ausnahmsweise bereits Fachvorlesungen an der Hochschule belegen, wenn dadurch der Erfolg ihrer Ausbildung am Studienkolleg nicht gefährdet wird. Über die Teilnahme entscheidet das Studienkolleg im Benehmen mit der Fakultät beziehungsweise dem Fachbereich.
6.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Grundsätze für den Hochschulzugang und die -zulassung ausländischer Studienbewerber vom 28. August 1997 (SächsABl. S. 1026), geändert und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1299), außer Kraft.

Dresden, den 26. November 2003

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler