Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung

Vom 24. Juni 1998

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (LuftZustVO) vom 7. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 99), geändert durch Verordnung vom 28. November 1995 (SächsGVBl. S. 420), wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 6 wird der Halbsatz „ , die mit Luftfahrzeugen ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden“ gestrichen.
  2. Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt
    „16a. die Ausübung der Luftaufsicht gemäß § 29 LuftVG;“
  3. Die bisherige Nummer 16a wird Nummer 16b.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luftaufsicht vom 9. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 4) außer Kraft.

Dresden, den 24. Juni 1998

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär