Historische Fassung war gültig vom 15.06.2005 bis 30.03.2006

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Juristen des Freistaates Sachsen
(SächsJAPO)

Vom 9. September 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juni 2005

Teil 1
Gliederung der Ausbildung

§ l
Ausbildungsabschnitte und Prüfungen

Die Ausbildung gliedert sich in ein Universitätsstudium und einen anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst. Die Erste Juristische Prüfung wird im Anschluss an das Universitätsstudium abgelegt. Sie besteht aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Die Zweite Juristische Staatsprüfung schließt den Vorbereitungsdienst ab. Mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Abs. l des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben.

Teil 2
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite Juristische Staatsprüfung werden vom Landesjustizprüfungsamt als Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt. Zur Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungen kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes an allen Prüfungsorten Örtliche Prüfungsleiter und Stellvertreter der Örtlichen Prüfungsleiter als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes bestellen. Zu Örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Juristen in der öffentlichen Verwaltung bestellt werden.

(2) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes; soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle der Prüfungsausschüsse unaufschiebbare Entscheidungen. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann seine Befugnisse nach Satz 1 auf die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiter übertragen.

(3) Die Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
persönliche Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben,
2.
Abnahme der mündlichen Prüfung,
3.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben.

(4) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie ihre Stellvertreter können zusätzlich Aufgaben der Prüfer wahrnehmen.

§ 3
Weisungsunabhängigkeit

Die Örtlichen Prüfungsleiter und die Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in dieser Eigenschaft in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 4
Zusammensetzung und Rechtsstellung der Prüfungsorgane

(1) Der Prüfungsausschuss für die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus:

1.
dem Vorsitzenden,
2.
je einem Universitätsprofessor der Juristischen Fakultäten im Freistaat Sachsen, der in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 oder W 3 eingewiesen ist und
3.
einem weiteren Mitglied.

(2) Der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Mindestens eines der Mitglieder muss zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein.

(3) Die Mitgliedschaft in den Prüfungsausschüssen und die Prüfereigenschaft enden mit Ablauf des Bestellungszeitraumes nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsJAG. Das Ende der Prüfereigenschaft ist durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes festzustellen. Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Prüfers kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben.

(4) Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind für den Verhinderungsfall Stellvertreter zu bestellen.

(5) Wiederbestellungen der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter erfolgen durch den Staatsminister der Justiz. Die weiteren Prüfer werden durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes wiederbestellt.

(6) Für die Mitwirkung an der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der staatlichen Pflichtfachprüfung werden Professoren und Hochschuldozenten, die nach der Bundesbesoldungsordnung C besoldet werden, folgende Vergütungen gewährt:

1.
für die Erstellung von schriftlichen Prüfungsaufgaben mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von 40 EUR und ergänzend je Bearbeiterstunde 47 EUR,
2.
für die Begutachtung von schriftlichen Prüfungsaufgaben je Bearbeiterstunde 15 EUR,
3.
für die Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde 2,50 EUR,
4.
für die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen je Prüfungsteilnehmer und angefangene 15 Minuten Prüfungsdauer 3,50 EUR,
5.
für Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren 12 EUR.
Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Satz 1 Nr. 1 gewährt werden. Im Übrigen werden die Prüfervergütungen vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. 1

§ 5
Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse

Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für das Prüfungsverfahren
in der staatlichen Pflichtfachprüfung
und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

§ 6
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung

(1) Wird gegen einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, so ist er von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, der

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 7
Prüfungsverhinderung

(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den schriftlichen oder den mündlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, oder ist er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gemäß § 6 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), so gilt Folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der schriftlichen Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt;
2.
Hat der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der schriftlichen Aufgaben bearbeitet, so hat er an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufgaben innerhalb einer vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen;
3.
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden. Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Arbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, so hat er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung beim schriftlichen Teil der Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Bei einer Prüfungsverhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

(4) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.

§ 8
Bewertung

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 5d Abs. 4 Satz l und 2 des Deutschen Richtergesetzes sowie die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9
Nichterbringung von Prüfungsleistungen

Soweit ein Prüfungsteilnehmer, ohne dass die Gründe des § 7 Abs. l vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 10
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz l ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz l nicht mehr treffen.

§ 11
Hilfsmittel

Der jeweilige Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für den schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu. Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 12
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes l ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsendnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes l oder 2 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(4) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes beauftragten Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamtes sowie die Örtlichen Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfungsteilnehmer bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 2.

(5) Entscheidungen nach Absatz l und 2, Absatz 3 Satz l und Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat.

Teil 3
Erste Juristische Prüfung

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
für die staatliche Pflichtfachprüfung
und die Schwerpunktbereichsprüfung

§ 13
Zeitlicher Zusammenhang

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann vor der Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt werden. In diesem Fall ist spätestens ein Jahr nach der Zulassung zum mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung dem Landesjustizprüfungsamt die Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung nachzuweisen.

(2) Die Frist des Absatzes 1 verlängert sich um ein halbes Jahr, wenn der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht ablegen konnte. Die Prüfungsverhinderung ist von der Universität zu bestätigen. Bei erneuten Verhinderungen nach Satz 1 verlängert sich die Frist jeweils um ein weiteres halbes Jahr.

(3) Hat der Prüfungsteilnehmer nach Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung erstmalig ohne Erfolg an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung teilgenommen, so muss er dies innerhalb der Frist des Absatzes 1 dem Landesjustizprüfungsamt nachweisen. Die Frist des Absatzes 1 verlängert sich um ein weiteres Jahr.

(4) Die in § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 5 genannten Zeiten werden im Rahmen von § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 nicht auf die vorstehenden Fristen angerechnet.

(5) Der früher abgelegte Versuch der staatlichen Pflichtfachprüfung verfällt, wenn der Nachweis nach den vorstehenden Absätzen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt. Die staatliche Pflichtfachprüfung wird für nicht bestanden erklärt.

§ 14
Prüfungsgebiete

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer, jeweils mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen sowie auf die Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten sein.

(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung erstreckt sich auf einen vom Bewerber zu bestimmenden Schwerpunktbereich. Inhalt und Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche regeln die Universitäten in eigener Verantwortung.

(3) Pflichtfächer im Sinne des Absatz 1 sind jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht:

1.
aus dem Bürgerlichen Recht:
 
a)
Allgemeiner Teil,
 
b)
Schuldrecht,
 
c)
Sachenrecht (ohne Wohnungseigentumsgesetz und Verordnung über das Erbbaurecht),
 
d)
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Straßenverkehrsgesetz,
 
e)
aus dem Familienrecht in Grundzügen:
die Voraussetzungen und Wirkungen der Ehe im allgemeinen, das eheliche Güterrecht, Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten sowie elterliche Sorge,
 
f)
aus dem Erbrecht in Grundzügen:
gesetzliche Erbfolge, gewillkürte Erbfolge, rechtliche Stellung der Erben, Pflichtteilsrecht, Wirkungen des Erbscheins,
2.
aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht:
 
a)
aus dem Handelsrecht in Grundzügen:
Kaufleute, Publizität des Handelsregisters, Handelsfirma, Prokura, Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf,
 
b)
aus dem Gesellschaftsrecht in Grundzügen:
Recht der Personengesellschaften und Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (jeweils nur Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung),
3.
aus dem Arbeitsrecht:
das Recht des Arbeitsverhältnisses (ohne Tarifvertragsrecht); nur Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis, 
4.
aus dem Strafrecht:
 
a)
Allgemeiner Teil des Strafrechts
(ohne Strafzumessung),
 
b)
aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:
 
 
aa)
aus dem 6. Abschnitt: § 113,
 
 
bb)
aus dem 7. Abschnitt: §§ 123, 124, 142, 145d,
 
 
cc)
9. und 10. Abschnitt,
 
 
dd)
14. Abschnitt (ohne § 189),
 
 
ee)
16. Abschnitt,
 
 
ff)
17. Abschnitt,
 
 
gg)
aus dem 18. Abschnitt: §§ 239 bis 241,
 
 
hh)
19. bis 21. Abschnitt,
 
 
ii)
22. Abschnitt (ohne §§ 264, 264a, 265b),
 
 
jj)
aus dem 23. Abschnitt: §§ 267, 268, 271, 274, 281,
 
 
kk)
aus dem 27. Abschnitt: §§ 303, 303c,
 
 
ll)
aus dem 28. Abschnitt: §§ 306 bis 306f, 315b, 315c, 316, 316a, 323a, 323c,
5.
aus dem Öffentlichen Recht:
 
a)
Staats- und Verfassungsrecht (ohne Notstandsverfassung) mit den Bezügen zum Völkerrecht und zur allgemeinen Staatslehre; aus dem Verfassungsprozessrecht die Verfahrensarten: Organstreit, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Bund-Länder-Streitigkeit,
 
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht (Rechtsquellen und Grundbegriffe des Verwaltungsrechts, Handlungsformen der Verwaltung, Verwaltungsorganisation, öffentliche Sachen, Verwaltungsverfahren, öffentlich-rechtliche Unterlassung, Folgenbeseitigung und Erstattung, öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse) und Grundzüge des Staatshaftungsrechts (grundlegende Anspruchsinstitute: Amtshaftung, Ausgleich und Entschädigung für Eigentumseingriffe und Aufopferung),
 
c)
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: Kommunalrecht (ohne Kommunalwahlrecht und Haushaltsrecht, Kommunalabgabenrecht nur in Grundzügen), Polizeirecht, Grundzüge des Baurechts (Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, das Grundstück und seine Bebauung, Gestaltung baulicher Anlagen und allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauaufsicht),
6.
aus dem Europarecht in Grundzügen:
Rechtsquellenlehre des europäischen Gemeinschaftsrechts, europäische Grundrechte, Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum nationalen Recht, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaften, Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes, Rechtsschutzsystem,
7.
aus dem Prozessrecht:
 
a)
Zivilprozessrecht in Grundzügen:
Prozessvoraussetzungen, Gang des erstinstanzlichen Verfahrens, Verfahrensgrundsätze, Klagearten, Partei- und Rechtskraftlehre, Säumnis- und Mahnverfahren, die Rechtsbehelfe, Voraussetzungen und Arten der Zwangsvollstreckung, die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz,
 
b)
Strafprozessrecht in Grundzügen:
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, Verfahren im ersten Rechtszug (Ermittlungs-, Zwischen-, Hauptverfahren): Verfahrensgrundsätze, Gang des Verfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten, Zwangsmittel und Eingriffsbefugnisse, Beweisrecht, Arten der Rechtsbehelfe, Rechtskraft,
 
c)
Verwaltungsprozessrecht:
Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen (insbesondere Widerspruchsverfahren), Klage- und Antragsarten, Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen, Grundzüge des vorläufigen Rechtsschutzes.

(4) Die Grundzüge umfassen die Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute sowie deren Regelungsgehalt und Zweck im Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung.

(5) Andere als die in Absatz 3 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird. Jede Norm eines Rechtsgebietes kommt als Anknüpfungsnorm für die Stellung von Prüfungsaufgaben aus dem Pflichtfachbereich in Betracht.

§ 15
Prüfungszeugnis

(1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Endnote ersichtlich sind. Prüfungsteilnehmern, die die Pflichtfachprüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben. Das nach Satz 1 erteilte Prüfungszeugnis wird wieder eingezogen, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung gemäß § 13 Abs. 5 für nicht bestanden erklärt wird.

(2) Das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung bildet zusammen mit dem Ergebnis der Schwerpunktbereichsprüfung das Ergebnis der Ersten Juristischen Prüfung. Bei der Ermittlung des Ergebnisses gemäß § 5d Abs. 2 Satz 4 Deutsches Richtergesetz wird die Punktzahl auf zwei Dezimalstellen festgesetzt, eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Das Zeugnis der Ersten Juristischen Prüfung weist neben der Gesamtnote und Gesamtpunktzahl die in den beiden Prüfungsteilen erreichten Endpunktzahlen und Endnoten gesondert aus.

(3) Die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Dies gilt auch dann, wenn die Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität eines anderen Bundeslandes abgelegt wurde.

(4) Durch das Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung erwirbt der Kandidat das Recht, die Bezeichnung „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen.

§ 16
Dauer des Studiums

(1) Die Dauer des Studiums bestimmt sich nach § 5a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes. Auf Antrag kann durch das Landesjustizprüfungsamt ein rechtswissenschaftliches Studium an einer ausländischen Universität oder ein wissenschaftliches Studium in einem anderen Studiengang mit einer angemessenen Zahl von Lehrveranstaltungen juristischen Inhalts mit bis zu drei Semestern auf die Studienzeit gemäß § 5a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden. Die zwei der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester sind an der Universität des Prüfungsortes abzuleisten.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.

§ 17
Ordnungsgemäßes Studium

Der Bewerber hat in jedem Semester eine angemessene Zahl von Lehrveranstaltungen über die Pflichtfächer und zu den Schlüsselqualifikationen zu besuchen. Das Studium im Schwerpunktbereich muss mindestens 16 Semesterwochenstunden umfassen.

§ 18
Leistungsnachweise

(1) Der Bewerber muss nach Erfüllung der von der Juristischen Fakultät hierfür bestimmten Voraussetzungen an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilnehmen und den vorgeschriebenen Leistungsnachweis erbringen.

(2) Außerdem muss der Bewerber fachspezifische Kenntnisse in einer Fremdsprache seiner Wahl nachweisen. Der Nachweis wird durch die Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs jeweils mit erfolgreicher Prüfung erbracht.

(3) Das Landesjustizprüfungsamt kann den erfolgreichen Abschluss eines mindestens dreijährigen rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland und Leistungsnachweise einer ausländischen oder inländischen Universität über ausländisches Recht oder über eine ausländische Rechtssprache als Leistungsnachweise gemäß Absatz l und 2 anerkennen, wenn sie gleichwertig sind.

(4) Die Universitäten regeln die Verpflichtung, Leistungsnachweise im Schwerpunktbereichsstudium zu erbringen.

§ 19
Praktische Studienzeit

(1) Der Student muss in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate (90 Tage), an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Hiervon soll sich je ein Monat (30 Tage), auf die Zivilrechtspflege, auf die Strafrechtspflege und auf die Verwaltung beziehen.

(2) Die praktische Studienzeit kann bei der Justiz, bei der Verwaltung, bei einem Rechtsanwalt oder bei einer sonstigen geeigneten Stelle abgeleistet werden. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Stellen, bei denen die praktische Studienzeit abgeleistet werden kann.

(3) Die praktische Studienzeit kann erst nach Vorlesungsschluss des dritten Semesters abgeleistet werden. Der Student kann im Rahmen des Absatzes 2 wählen, bei welchen Stellen er die praktische Studienzeit ableisten will.

(4) Soweit während der praktischen Studienzeit begleitende Kurse angeboten werden, muss der Student diese besuchen.

Abschnitt 2
Die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 20
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb der Meldefrist schriftlich zu beantragen. Die Frist für die Meldung zur Prüfung endet am 15. Mai und 15. Dezember für den auf den Vorlesungsschluss des jeweiligen Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin. Die Prüfungstermine werden rechtzeitig im Sächsischen Justizministerialblatt veröffentlicht.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.
Die Datenkontrollblätter der Universitäten zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne des § 17 Satz 1;
2.
der Nachweis über die Teilnahme an der praktischen Studienzeit;
3.
ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf, nebst Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein darf;
4.
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Übungen und sonstigen Lehrveranstaltungen.

§ 21
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn:

1.
der Bewerber eine der in §§ 16, 17 S. 1, 18 und 19 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Vorschrift des § 20 nicht beachtet ist; wenn die Voraussetzungen der §§ 18, 19 und 20 nicht vorliegen, können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden;
2.
abzusehen ist, dass gegen den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine Freiheitsentziehung vollzogen werden wird;
3.
wenn Gründe nach § 15 Abs. l Nr. 2 oder 8, Abs. 2 Nr. 2, 4 oder 6 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen, nach denen die Immatrikulation an der Universität des Prüfungsortes zu versagen wäre.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 22
Form der Prüfung

Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil, sofern der Bewerber zum mündlichen Teil zugelassen ist.

§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an fünf Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

1.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 und 7a),
2.
eine Aufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 und 7b),
3.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts (§ 14 Abs. 3 Nr. 5 und 7c).
Die Aufgaben können auch Fragen des Europarechts (§ 14 Abs. 3 Nr. 6) zum Gegenstand haben.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden an allen Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

§ 24
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern bewertet. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfer für die schriftliche Prüfung ein. Nach Möglichkeit soll einer der Prüfer aus dem Bereich der Universität und einer aus dem Bereich der Praxis kommen.

(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder ein von ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, so wird er durch einen anderen Prüfer ersetzt. Sofern der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die von ihm vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.

§ 25
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

(2) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens drei Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz l zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 14 Abs. 1 und 3 und besteht aus einer Prüfungsleistung im Bereich der Schlüsselqualifikationen (wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit) und einem Prüfungsgespräch. Sie ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(2) Die Vorbereitungszeit für die Prüfungsleistung im Bereich der Schlüsselqualifikationen beträgt eine Stunde vor Beginn der mündlichen Prüfung. Die Prüfungsleistung sollte 15 Minuten nicht überschreiten.

(3) Das Prüfungsgespräch unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Gesamtprüfungsdauer von 35 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(4) Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine Prüfungskommission, die unter Einschluss des Vorsitzenden aus mindestens drei Prüfern besteht. Einer der Prüfer muss aus dem Bereich der Universität kommen, ein weiterer soll nach Möglichkeit ein zugelassener Rechtsanwalt oder ein Notar sein. Die Einteilung der Kommission erfolgt durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Er bestimmt auch jeweils den Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Die zur Prüfung zugelassenen Rechtsstudenten können bei der mündlichen Prüfung zuhören. Der Vorsitzende kann auch andere Rechtsstudenten und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen zulassen. Zuhörer, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, kann er aus dem Prüfungsraum verweisen. Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörer bekannt gegeben.

§ 27
Bewertung der mündlichen Prüfung
und Feststellung der Prüfungsendnote

(1) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung, über die Endnote und die Endpunktzahl wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) In der mündlichen Prüfung ist für die vier in § 26 Abs. 1 bis 3 genannten Prüfungsteile jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen, wobei die Einzelpunktzahl der Prüfungsleistung im Bereich der Schlüsselqualifikationen doppelt zu zählen ist.

(3) Zur Berechnung der Endpunktzahl werden die Punktzahlen der fünf Aufsichtsarbeiten addiert und der Wert verdoppelt. Aus diesem Wert und den in der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 festgesetzten Leistungen wird die Summe gebildet und durch 15 geteilt. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Dezimalstellen festgesetzt, eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Aufgrund der Durchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Abs. 4 Satz l und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Endpunktzahl und die Endnote fest.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter ist als „ausreichend" (4,00).

§ 28
Begründung; Einsichtnahme

(1) Die Gründe für die Bewertung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch die Prüfungskommission mitzuteilen. Der Antrag soll unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei der Prüfungskommission, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem Landesjustizprüfungsamt gestellt werden.

(2) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 29
Freiversuch

(1) Legt ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals vollständig ab und besteht sie nicht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Dies gilt nicht, wenn dem Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Abs. 2 die Prüfungsendnote „ungenügend“ (0 Punkte) erteilt wird oder die Prüfung gemäß § 12 Abs. 3 nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Folgende Zeiten werden nicht auf die Studienzeit nach Satz l angerechnet und gelten nicht als Unterbrechung:

1.
Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten in entsprechender Anwendung des § l der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192),
2.
Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes und des Zivildienstes,
3.
Zeiten des Studiums ausländischen oder internationalen Rechts im Ausland bis zu zwei Semestern, sofern der Prüfungsteilnehmer hierüber für jedes Semester einen Leistungsnachweis vorlegt,
4.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Universität oder der Studentenschaft oder als Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat des Studentenwerks mitgewirkt hat, und zwar bei mindestens einer Wahlperiode ein Semester, bei mehrjähriger Mitwirkung zwei Semester,
5.
Zeiten, in denen der Prüfungsteilnehmer wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war.
Zeiten nach Absatz l Nr. l, 2 und 5 gelten nur dann nicht als Unterbrechung, wenn der Prüfungsteilnehmer beurlaubt oder exmatrikuliert war. Insgesamt können höchstens vier Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet werden.

(2) Gilt der Freiversuch im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 als nicht abgelegt und meldet sich der Prüfungsteilnehmer erneut zur Prüfung an, gilt der Prüfungsversuch nicht als Freiversuch im Sinne des Absatzes 1. Gleiches gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer, der den Freiversuch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 nicht vollständig abgelegt hat, den Prüfungsversuch im nächst möglichen Termin fortsetzt. In diesem Fall kann der Prüfungsteilnehmer binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, dass er auf eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit den Folgen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 verzichtet.

§ 30
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann erst nach Ableistung eines weiteren Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden. Bis zur erneuten Zulassung muss er das Studium an der Universität des Prüfungsortes fortsetzen.

(4) Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt gestattet werden.

(5) Wer die Prüfung in einem anderen Land einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung im Freistaat Sachsen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Land eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Landes eine Wiederholung zulässt und die Prüfungsbehörde des anderen Landes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt. Wer die Prüfung in einem anderen Land endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden.

§ 31
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der im Freistaat Sachsen die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung im Freiversuch bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde.

(2) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.

(4) Der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

Teil 4
Vorbereitungsdienst

§ 32
Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Er leitet den gesamten Vorbereitungsdienst und trifft die nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist; er kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz den Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte die Leitung des Vorbereitungsdienstes für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare ganz oder teilweise übertragen.

(2) Die Zuweisung innerhalb der Verwaltungsstation und der Wahlstation, soweit diese in der Verwaltung abgeleistet wird (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 36 Abs. l Nr. 2), sowie die Durchführung dieser Ausbildung obliegt dem jeweiligen Regierungspräsidenten. Soweit eine der genannten Stationen neben einer anderen berührt ist, ergeht die Entscheidung nach Absatz l im Einvernehmen mit dem jeweiligen Regierungspräsidenten. Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung der Ausbildung auf einen Regierungspräsidenten oder den Leiter einer anderen Landesbehörde ganz oder teilweise übertragen.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei diesem und bei den Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz einen Ausbildungsleiter. Dieser betreut die Rechtsreferendare und erteilt Unterricht. Während der Stationen nach Absatz 2 werden Ausbildungsleiter durch die Regierungspräsidenten mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.

§ 33
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung, der Rechtsgestaltung und der Prozessführung vertraut zu machen. Am Ende der Ausbildung soll der Rechtsreferendar in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich zu arbeiten.

(2) Der Rechtsreferendar soll, soweit möglich, selbstständig tätig sein. Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihm zu übertragenden Arbeiten.

§ 34
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, werden auf Antrag als Rechtsreferendare in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.

(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen, solange gegen den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist.

(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden:

1.
solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 führen kann,
2.
wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere wenn:
 
a)
Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen,
 
b)
Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme des Bewerbers wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt werden,
 
c)
nach amtsärztlichen Gutachten der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen würde,
3.
wenn für den Bewerber ein Betreuer bestellt ist,
4.
wenn der Bewerber aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen wurde,
5.
wenn die Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes beantragt wird.

(4) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Diese Rechtsreferendare erhalten Ausbildungsbezüge nach § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Das Gesuch um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten.

(6) Ausländische Bewerber, die nicht unter Absatz l fallen, aber die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, kann der Präsident des Oberlandesgerichts mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zum Vorbereitungsdienst zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Bedürftigen Bewerbern kann vom Präsidenten des Oberlandesgerichts eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Im Übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. Aufgaben eines Richters, Rechtspflegers oder Amtsanwalts können diesen Rechtsreferendaren nicht übertragen werden. Ihre Verwendung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist zulässig. Sie können im Rahmen des § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes ( GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 an den Beratungen des Gerichts teilnehmen.

(7) Sämtliche in den Vorbereitungsdienst aufgenommene Bewerber führen die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ oder „Rechtsreferendarin“.

§ 35
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Rechtsreferendar wird bei folgenden Stationen ausgebildet:

1.
bei der Justiz
 
a)
fünf Monate bei einem Zivilgericht (Zivilstation),
 
b)
drei Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft (Strafstation);
2.
vier Monate bei der öffentlichen Verwaltung oder einem Verwaltungsgericht (Verwaltungsstation);
3.
neun Monate bei einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation);
4.
drei Monate nach Wahl des Rechtsreferendars bei einer der nach § 36 zugelassenen Stellen (Wahlstation).
Die Station nach Absatz 1 Nr. 3 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle abgeleistet werden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. In diesem Falle findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einem Rechtsanwalt statt.

(2) Hat der Referendar sämtliche Ausbildungsstellen nach Absatz 1 absolviert, wird er bis zu seinem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst mit Dienstgeschäften betraut.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 Nr. l, 2 und 3 ändern.

(4) Auf Antrag kann der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Verwaltungs- und Rechtsanwaltsstation bis zu drei Monate durch ein Studium an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer ableisten. Im Falle der Ableistung während der Verwaltungsstation findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht, im Falle der Ableistung während der Rechtsanwaltsstation bei einem Rechtsanwalt statt.

(5) Auf Antrag kann der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation bis zu einer Dauer von drei Monaten und in der Wahlstation insgesamt bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle ableisten, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 kann der Auslandsaufenthalt so gewählt werden, dass er bereits im letzten Monat der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt beginnt.

§ 36
Wahlstation

(1) Als Wahlstationen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 stehen dem Rechtsreferendar zur Auswahl:

1.
Justiz,
2.
Verwaltung,
3.
Rechtsanwaltschaft.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen in der Wahlstation allgemein oder für den Einzelfall zu, wenn

1.
ein geeigneter Arbeitsplatz,
2.
ein geeigneter Ausbilder und
3.
eine sachgerechte Ausbildung gesichert sind.

(3) Auf Antrag kann der Rechtsreferendar die Wahlstation ganz oder teilweise durch ein Studium an einer Universität oder anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte der Aus- und Weiterbildung ableisten. Dies ist nur möglich, wenn der Rechtsreferendar einen Ausbildungsplan vorlegt, der eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt und wenn der Rechtsreferendar nicht von der Möglichkeit des § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Gebrauch gemacht hat.

(4) Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der ausbildenden Stelle. Der Rechtsreferendar hat spätestens vier Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Wahlstation gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, bei welcher Ausbildungsstelle er die Wahlstation ableisten will. Gibt er keine Erklärung ab, so bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle für die Wahlstation.

§ 37
Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften
und sonstige Lehrgänge

(1) Der Rechtsreferendar hat zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Justiz, bei der Verwaltung und bei dem Rechtsanwalt je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen. Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann auch geteilt werden.

(2) Der Einführungslehrgang bei der Justiz wird anteilig auf die Ausbildung bei einem Zivilgericht und auf die Ausbildung bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft angerechnet.

(3) Der Rechtsreferendar hat während der Ausbildung an den angeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen sowie angeordnete schriftliche Arbeiten anzufertigen und abzuliefern. Während der Wahlstation kann die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften erlassen werden.

(4) Die Pflicht zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft endet, wenn der Rechtsreferendar nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes die schriftliche Prüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt hat. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann jedoch den Rechtsreferendar einer Arbeitsgemeinschaft zuweisen. In diesem Fall ist der Rechtsreferendar zur Teilnahme verpflichtet.

(5) Während seiner Ausbildung hat der Rechtsreferendar an einem Lehrgang über Arbeitsrecht teilzunehmen. Die Teilnahme an weiteren Lehrgängen kann angeordnet werden.

(6) Den Rechtsreferendaren sollen weitere geeignete Lehrangebote aus dem Bereich der Kommunikation gemacht werden, insbesondere zu Verhandlungsleitung, Vernehmungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Rhetorik und Argumentationstechnik. Außerdem sollen den Rechtsreferendaren während der Ausbildung Grundzüge des Steuerrechts vermittelt werden.

(7) Der Umfang der Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften soll so bemessen sein, dass den Rechtsreferendaren genügend Zeit für die Ausbildung in der Praxis zur Verfügung steht.

§ 38
Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Dienstvorgesetzter ist der Präsident des Landgerichts, bei dem der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst antritt. Soweit der Regierungspräsident zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist er Dienstvorgesetzter. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen.

(2) Vorgesetzte des Rechtsreferendars sind der Leiter der Ausbildungsstelle, der Ausbilder sowie die Lehrgangs-, Arbeitsgemeinschafts- und Ausbildungsleiter, denen der Rechtsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist.

§ 39
Entlassung und Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.

(2) Der Rechtsreferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

1.
während des Vorbereitungsdienstes ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach § 34 Abs. 2 und 3 rechtfertigen würde,
2.
der Rechtsreferendar in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, insbesondere wenn er in zwei Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt hat,
3.
der Rechtsreferendar an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, sofern eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch nach weiterer Ausbildung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen,
4.
der Rechtsreferendar länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird,
5.
die Zweite Juristische Staatsprüfung aus den Gründen des § 7 nicht im zweiten Termin nach der Zulassung abgelegt werden kann.

(3) Vor der Entlassung nach Absatz 2 ist der Rechtsreferendar anzuhören.

(4) Der Rechtsreferendar scheidet mit Ablauf des Tages, an welchem ihm eröffnet wird, dass er die Zweite Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder bei der ersten Wiederholung nicht bestanden hat, aus dem Vorbereitungsdienst aus.

(5) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bleiben unberührt.

(6) Über die Entlassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 40
Urlaub, Anrechung von Urlaubs- und Krankheitszeiten
auf den Vorbereitungsdienst

(1) Der Rechtsreferendar erhält Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten. Während der Lehrgänge und der angeordneten schriftlichen Arbeiten soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

(2) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Elternzeit und Sonderurlaub) werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet; Mutterschutzzeiten sowie eine anschließende Elternzeit werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Elternzeit und Sonderurlaub) werden vom Dienstvorgesetzten erteilt.

(4) In Ausnahmefällen kann dem Rechtsreferendar Sonderurlaub ohne Bezüge gewährt werden; die Dauer des Sonderurlaubs beträgt in der Regel bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr.

(5) Verlängert sich der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, wird der Rechtsreferendar während der Zeit, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, mit Dienstgeschäften betraut.

§ 41
Ausbildungszeugnisse

(1) Über die praktische Ausbildung in den Stationen erstellen die Ausbilder ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen des Rechtsreferendars mit einer Note und Punktzahl entsprechend der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung in der jeweils gültigen Fassung bewertet werden.

(2) Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für jeden ihnen zugewiesenen Rechtsreferendar ein Zeugnis gemäß Absatz 1 zu erstellen.

(3) Das Zeugnis ist spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht vorzulegen. Es ist dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen.

(4) Soweit eine Ausbildung an einer Station nach § 36 Abs. 3 oder an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis vorzulegen.

Teil 5
Zweite Juristische Staatsprüfung

§ 42
Grundsatz

(1) Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung vermittelten Fertigkeiten sein.

(2) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. Der Termin wird rechtzeitig im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 43
Prüfungsgebiete

(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das vom Bewerber zu bestimmende Wahlfach, jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen.

(2) Pflichtfächer sind jeweils mit ihren Bezügen zum Europarecht die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung (§ 14 Abs. 3) unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung. Darüber hinaus sind Pflichtfächer:

1.
aus dem Gebiet des Zivilrechts und Arbeitsrechts:
 
a)
Familienrecht ohne Versorgungsausgleich, Erbrecht,
 
b)
Zivilprozessrecht und Zwangsvollstreckungsrecht,
 
c)
Handels- und Gesellschaftsrecht,
 
d)
Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (nur Urteilsverfahren);
2.
Strafrecht ohne Nebenstrafrecht; Strafverfahrensrecht;
3.
aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (einschließlich Verfahren):
 
a)
Kommunalabgabenrecht,
 
b)
Baurecht,
 
c)
Grundzüge des Immissionsschutzrechts,
 
d)
Verwaltungsprozess- und Verwaltungsvollstreckungsrecht.

(3) Der Bewerber kann folgende zu prüfende Wahlfächer bestimmen:

1.
Arbeits- und Sozialrecht: kollektives Arbeitsrecht; arbeitsgerichtliches Verfahren; Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, des sozialgerichtlichen Verfahrens und des Sozialhilferechts;
2.
Jugendstrafrecht und Strafvollstreckung;
3.
Wirtschaftsverwaltungsrecht und Beamtenrecht;
4.
Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, Straßen- und Wegerecht;
5.
Insolvenzrecht;
6.
Steuerrecht;
7.
Internationales Recht und Recht der Europäischen Union: Grundzüge des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts; Einheitskaufrecht; Recht der Europäischen Union.
Soweit der in Satz 1 genannte Prüfungsstoff den Pflichtfachbereich gemäß Absatz 2 übersteigt, beschränkt sich die Prüfung auf die Grundzüge.

(4) § 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 44
Prüfungsorte

Die schriftliche Prüfung wird an den vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Prüfungsorten, die mündliche Prüfung in der Regel in Dresden, abgehalten.

§ 45
Vorschlag und Zulassung
zum schriftlichen Teil der Prüfung

(1) Der Rechtsreferendar hat an der gegen oder nach Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen. Die Pflicht zur Teilnahme wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Rechtsreferendar aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet.

(2) Spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung stellt der Präsident des Oberlandesgerichts den Rechtsreferendar für die Prüfung vor.

(3) § 21 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Mit der Erklärung nach § 36 Abs. 4 Satz 2 hat der Rechtsreferendar gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu bestimmen, welches Wahlfach und welches Gebiet des Aktenvortrags er wählt; diese Erklärungen sind unwiderruflich und gelten auch bei etwaigen Wiederholungen der Prüfung. Unterlässt er eine solche Wahl, bestimmt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Wahlfach entsprechend dem Bereich der Wahlstation und das Gebiet des Aktenvortrages.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst prüfungsunfähig ist und nicht erwartet werden kann, dass er in absehbarer Zeit wieder prüfungsfähig wird.

§ 46
Form der Prüfung

Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil, sofern der Bewerber zum mündlichen Teil zugelassen ist.

§ 47
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an neun Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden.

(2) Die Aufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben.

(3) Der Prüfungsteilnehmer hat zu bearbeiten:

1.
vier Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1);
2.
zwei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2);
3.
drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3).

(4) Die Prüfungsaufgaben werden an allen Prüfungsorten einheitlich gestellt; sie sind an allen Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.

(5) § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 48
Bewertung der Prüfungsarbeiten;
Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Zulassung zum mündlichen Teil der Prüfung

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern bewertet. § 24 Abs. l Satz 2 sowie Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für die schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

(3) Wer im schriftlichen Teil der Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,60 Punkten erreicht und in wenigstens fünf Prüfungsarbeiten, von denen mindestens eine aus dem Gebiet des Zivilrechts und eine aus dem Gebiet des Öffentlichen Rechts stammen müssen, mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. Wer nach Satz l zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(4) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 49
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem frei zu haltenden Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.

(2) Die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung bestehen aus mindestens drei Prüfern, von denen einer den Vorsitz führt. Einer der Prüfer soll nach Möglichkeit ein zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils den Vorsitzenden.

(3) Der Prüfungsteilnehmer kann den Aktenvortrag aus dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts wählen. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde vor Beginn der mündlichen Prüfung. Die Dauer des Aktenvortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) Das Prüfungsgespräch unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil sowie die Prüfung des Wahlfaches. Für jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Prüfungsdauer von 48 Minuten vorzusehen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 43. Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(6) § 26 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle von Rechtsstudenten Rechtsreferendare zugelassen werden können.

§ 50
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Prüfungsgesamtnote wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) In der mündlichen Prüfung ist für den Aktenvortrag und für die vier in § 49 Abs. 4 Satz l genannten Prüfungsteile jeweils eine Einzelpunktzahl zu erteilen.

§ 51
Prüfungsgesamtnote

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Prüfungsgesamtnote fest. Die erzielten Leistungen sind zusammenzuzählen und durch 14 zu teilen. Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl ist auf zwei Dezimalstellen festzusetzen, eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Aufgrund dieser Gesamtdurchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Abs. 4 Satz l und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. Damit ist die Prüfung abgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als „ausreichend" (4,00).

(4) § 28 gilt entsprechend.

§ 52
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote ersichtlich sind. Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben. Das Prüfungszeugnis erteilt der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessor“ oder „Assessorin“ zu führen.

§ 53
Festsetzung der Platznummern

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, die im Laufe des Prüfungsverfahrens die Prüfung bestehen. Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen und Prüfungsgesamtnoten. Bei gleicher Endpunktzahl und Prüfungsgesamtnote erhält der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmer erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 54
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 56 einmal wiederholen.

(2) Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz l nicht bestanden hat, kann zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer eine außergewöhnliche Belastung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. Die außergewöhnliche Belastung ist unverzüglich geltend zu machen.

(3) § 30 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.

§ 55
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung im Freistaat Sachsen bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote gegen Entrichtung einer Prüfungsgebühr in Höhe von 400 EUR einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin.

§ 56
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Ein Rechtsreferendar, der die zum ersten Mal nicht bestandene Zweite Juristische Staatsprüfung wiederholen will, leistet einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und nimmt an der darauffolgenden Prüfung teil.

(2) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes in besonderen Fällen auf Antrag verkürzt oder ganz erlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Rechtsreferendar die Prüfung trotzdem bestehen wird.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, wo und mit welchen Auflagen der Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist.

Teil 6
Besondere Bestimmungen

§ 57
Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmer

(1) Schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – [ SGB IX] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 [BGBl. I S. 462] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Behinderten oder des Gleichgestellten die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten können neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Absatz l gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die nicht Behinderte oder Gleichgestellte sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsaufgaben erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Falle des Satzes 2 hat der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(4) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 58
Anrechnung einer abgeschlossenen Ausbildung auf Studium und praktische Studienzeit

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag angerechnet werden:

1.
bis zu zwei Semestern auf das Universitätsstudium (§ 16),
2.
bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst.
Mit der Anrechnung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist zu bestimmen, ob die praktische Studienzeit (§ 19) ganz oder teilweise erlassen wird. Aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem sonstigen juristischen Berufszweig kann die praktische Studienzeit auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die erworbenen Kenntnisse denjenigen vergleichbar sind, die während der praktischen Studienzeit in den jeweiligen Rechtsgebieten vermittelt werden.

(2) Über den Antrag gemäß Absatz l Satz 1 Nr. l, Satz 2 und 3 entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Über den Antrag gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen (§ 35 Abs. 1) wegfallen oder gekürzt werden.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 59
Übergangsbestimmungen

(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2003/2004 das Studium aufgenommen haben und spätestens im Herbsttermin 2006 erstmals an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teilnehmen, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zur Ersten Juristischen Staatsprüfung Anwendung. Letztmalig kann die Erste Juristische Staatsprüfung nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften zum Herbsttermin 2007 wiederholt werden. In Ausnahmefällen kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag des Kandidaten die Fristen der Sätze 1 und 2 verlängern.

(2) Für Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2003 angetreten haben, finden bei planmäßigem Verlauf der Ausbildung hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis einschließlich des Termins ZJS 2006/1 die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften Anwendung. Die Möglichkeit der Notenverbesserung (§ 55) steht auch diesen Referendaren offen. Verzögert sich die planmäßige Ausbildung dieser Rechtsreferendare nach Satz 1, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts Dauer und Reihenfolge der Stationen.

§ 60
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1998 (SächsGVBl. S. 181), außer Kraft.

Dresden, den 9. September 2003

Der Staatsminister der Justiz
Dr. Thomas de Maizière