Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst im Freistaat Sachsen
(SächsArchAPO-hD)

Vom 11. Juni 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. September 2009

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2), wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

Für den Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder einen anderen für den Archivdienst geeigneten Studiengang an einer Hochschule und
2.
angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache

nachweist. 1

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 2
Einstellung

(1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(2) Die Einstellung des Bewerbers erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Er führt die Dienstbezeichnung „Archivreferendar“.

§ 3
Ziel

Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Archivreferendar auf der Grundlage einer breiten wissenschaftlichen Ausbildung in Theorie und Praxis zu fachgerechter und selbständiger Tätigkeit im höheren Archivdienst zu befähigen. Über Fachkenntnisse und fachliche Fertigkeiten hinaus soll das Verständnis für kulturelle, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert und die Befähigung zu leitender Tätigkeit entwickelt werden.

§ 4
Dauer, Einteilung, vorzeitige Beendigung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und gliedert sich in drei Abschnitte:

1.
die praktische Ausbildung im Ausbildungsarchiv oder einer dazu bestimmten Einrichtung,
2.
die theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg/Lahn (Institut für Archivwissenschaft) und
3.
die anschließende Staatsprüfung.

Außerdem soll der Archivreferendar an einem Lehrgang am Bundesarchiv teilnehmen.

(2) Die Dauer der praktischen und theoretischen Ausbildungsabschnitte sowie des Lehrgangs am Bundesarchiv bemißt sich nach den entsprechenden Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Die theoretische Ausbildung schließt sich in der Regel an die praktische Ausbildung an. Die zeitliche Gliederung kann durch die Einstellungsbehörde im Einzelfall abweichend bestimmt werden.

(4) Die Einstellungsbehörde kann auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes die Zeit einer für die Ausbildung des Archivreferendars förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zu insgesamt sechs Monaten anrechnen.

(5) Die Einstellungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst um bis zu zwei Jahre verlängern, wenn

1.
der Archivreferendar das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat,
2.
eine Verlängerung aus anderen besonderen Gründen angebracht erscheint.

(6) Die Einstellungsbehörde entläßt den Archivreferendar durch Widerruf des Beamtenverhältnisses, wenn

1.
ein wichtiger Grund im Sinne des Beamtenrechts vorliegt;
2.
er sich wegen mangelnder fachlicher Leistung oder Eignung als ungeeignet für den höheren Archivdienst erweist oder in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet.

Das Beamtenverhältnis des Archivreferendars endet mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Feststellung der mangelnden fachlichen Leistung oder der Nichteignung bekanntgegeben wird.

§ 5
Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter,
Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsarchiv ist das vom Staatsministerium des Innern bestimmte öffentliche Archiv.

(2) Ausbildungsleiter ist der Leiter des Ausbildungsarchivs oder ein von ihm im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern bestellter Beamter des höheren Archivdienstes oder ein vergleichbarer Angestellter. Der Ausbildungsleiter stellt für den Archivreferendar einen Ausbildungsplan auf. Er lenkt und überwacht die praktische Ausbildung.

(3) Ausbildungsstellen sind

1.
das Ausbildungsarchiv,
2.
vom Ausbildungsarchiv bestimmte Einrichtungen,
3.
die Archivschule Marburg/Lahn (Institut für Archivwissenschaft) sowie
4.
das Bundesarchiv nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 6
Dienstaufsicht, Urlaub

(1) Während der praktischen Ausbildung ist der Leiter des Ausbildungsarchivs, während der theoretischen Ausbildung der Leiter der Archivschule Marburg/Lahn Dienstvorgesetzter des Archivreferendars.

(2) In seiner dienstlichen Tätigkeit untersteht der Archivreferendar auch den Weisungen seiner Ausbilder.

(3) Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig.

§ 7
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung erfolgt im Ausbildungsarchiv und in den vom Ausbildungsarchiv bestimmten Einrichtungen. Sie soll jeweils einen Ausbildungsabschnitt in einem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers und in einer Behörde, für die das Ausbildungsarchiv zuständig ist, sowie Arbeitsbesuche in weiteren Archiven einschließen.

(2) Während der praktischen Ausbildung soll der Archivreferendar durch Mitwirkung an den Aufgaben des Ausbildungsarchivs und der vom Ausbildungsarchiv bestimmten Einrichtungen in die Aufgaben, die Betriebsorganisation, die Methoden und die Arbeitsverfahren eines öffentlichen Archivs eingeführt werden. In Übungen und Lehrgesprächen sind ihm ein Überblick über das Archivwesen des Landes sowie ein Einblick in das Registraturwesen (Schriftgutverwaltung) zu vermitteln.

(3) Vornehmlich soll sich die praktische Ausbildung auf folgende Gebiete erstrecken:

1.
Allgemeine Verwaltung einschließlich Öffentlichkeitsarbeit,
2.
Schriftgutverwaltung,
3.
Bestandsergänzung (Erfassung, Bewertung und Übernahme),
4.
Erschließung,
5.
Benutzung einschließlich Fachpublikationen,
6.
Bestandsverwahrung und Bestandserhaltung einschließlich Reprographie und Archivbau sowie
7.
Leseübungen an Texten verschiedener Quellengattungen vom Mittelalter bis in die Gegenwart einschließlich lateinischer und französischsprachiger Texte.

§ 8
Ausbildungszeugnis, Note für die praktische Ausbildung

(1) Der für die Ausbildung im Ausbildungsarchiv oder bei der von ihm beauftragten Einrichtung verantwortliche Bedienstete (Ausbilder) erstellt über die Leistungen und die Eignung jedes Archivreferendars ein Ausbildungszeugnis. Er bewertet darin die Leistung während des Ausbildungsabschnitts mit einer Note nach § 9. Das Ausbildungszeugnis muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist.

Dauert die Ausbildung in einer Einrichtung weniger als vier Wochen, bescheinigt der Ausbilder nur die Gebiete nach § 7 Abs. 3 und die Dauer der Ausbildung und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.

(2) Am Ende der praktischen Ausbildung stellt der Leiter des Ausbildungsarchivs auf der Grundlage der Ausbildungszeugnisse die Note für die praktische Ausbildung sowie die Eignung des Archivreferendars fest. Dabei ist die Punktzahl der Note für den Ausbildungsabschnitt im Ausbildungsarchiv mit 80 vom Hundert, die der Note für den Ausbildungsabschnitt in dem öffentlichen Archiv eines anderen Archivträgers mit 20 vom Hundert auf die Gesamtnote anzurechnen.

(3) Dem Archivreferendar ist eine Abschrift des Ausbildungszeugnisses auszuhändigen. Das Zeugnis ist mit ihm zu besprechen. Die Note der praktischen Ausbildung ist der Archivschule zu den Prüfungsakten zu übermitteln.

§ 9
Beurteilung von Leistungen

(1) Die Leistungen im praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

Notentabelle
Punkte Leer Bewertung
15 bis 14 Punkte
sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte
gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte
befriedigend (3)
= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte
ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte
mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 bis 0 Punkte
ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Durchschnittspunktzahlen werden bis auf eine Dezimalstelle errechnet. Bei einer Dezimalstelle ab 0,5 wird auf die nächsthöhere Durchschnittspunktzahl aufgerundet.

§ 10
Theoretische Ausbildung

(1) Nach dem praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes weist die Einstellungsbehörde den Archivreferendar der Archivschule Marburg/Lahn (Institut für Archivwissenschaft) zur theoretischen Ausbildung zu.

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach den für die Archivschule Marburg/Lahn geltenden Bestimmungen.

Dritter Abschnitt
Staatsprüfung

§ 11
Archivarische Staatsprüfung

(1) Der Archivreferendar hat die Befähigung für die Laufbahn des höheren Archivdienstes durch eine archivarische Staatsprüfung nachzuweisen.

(2) Die archivarische Staatsprüfung ist an der Archivschule Marburg/Lahn abzulegen. Sie richtet sich nach der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und soll unmittelbar an die theoretische Ausbildung an der Archivschule Marburg/Lahn anschließen.

(3) Mit Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Archivreferendar die Befähigung für den höheren Archivdienst. Er ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessor des Archivdienstes“ oder „Assessorin des Archivdienstes“ zu führen, sobald ihm das Prüfungszeugnis zugegangen ist.

(4) Das Beamtenverhältnis des Archivreferendars endet im Falle des Bestehens mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben wird. Dasselbe gilt, wenn die Staatsprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wurde. 2

Vierter Abschnitt
Schlußbestimmung

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Juni 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht