Dritte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vom 3. Dezember 1996

Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417, ber. S. 422), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kalenderhalbjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kalenderhalbjahres“ durch das Wort „Kalenderjahres“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „sind die freien Tage“ durch die Wörter „ist der freie Tag“ ersetzt.
2.
In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „endet die regelmäßige Arbeitszeit um 12.00 Uhr“ durch die Wörter „ist dienstfrei“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Änderungsvorschriften