Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Organisation des Sozialen Dienstes der Justiz und die Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht
(VwV Sozialer Dienst/FA)
erlassen als Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Neuregelung der Organisation des Sozialen Dienstes der Justiz und der Führungsaufsichtsstellen
Vom 3. Dezember 2025
A.
Organisation
I.
Einrichtung und Bezeichnung
- 1.
- Der Soziale Dienst der Justiz ist bei den Landgerichten eingerichtet. Er führt die Be-zeichnung „Sozialer Dienst der Justiz“; dieser ist der Sitz des Landgerichts anzufügen.
- 2.
- Der Präsident des Landgerichts kann mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dienststellen und Außenbüros des Sozialen Dienstes der Justiz auch an anderen Orten als dem Sitz des Landgerichts einrichten. Die Dienststellen und Außenbüros sollen in Land- oder Amtsgerichtsgebäuden eingerichtet werden.
- 3.
- Die Führungsaufsichtsstellen sind bei den Staatsanwaltschaften eingerichtet. Die Führungsaufsichtsstelle führt die Bezeichnung „Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft“; dieser ist der Sitz der Staatsanwaltschaft anzufügen.
II.
Organisation des Sozialen Dienstes der Justiz
- 1.
- Die Sozialarbeiter des Sozialen Dienstes der Justiz werden mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom Präsidenten des Landgerichts eingestellt. Sie führen die Funktionsbezeichnung „Sozialarbeiter der Justiz“. Die Einstellung setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
- a)
- Diplom-Pädagoge der Fachrichtung Sozialpädagogik,
- b)
- Magister Artium im Hauptfach Pädagogik mit Schwerpunkt Sozialpädagogik sowie ein Nebenfach Psychologie oder Soziologie,
- c)
- Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-Sozialarbeiter,
- d)
- Bachelor of Arts/Bachelor of Science in der Fachrichtung Soziale Arbeit oder
- e)
- Master of Arts/Master of Science in der Fachrichtung Soziale Arbeit.
- 2.
- Der Präsident des Landgerichts bestellt für den Sozialen Dienst der Justiz seines Landgerichtsbezirks mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts einen Fachgruppenleiter sowie bis zu zwei Stellvertreter.
- 3.
- Zu den Aufgaben des Fachgruppenleiters gehören
- a)
- die Regelung des Geschäftsablaufs einschließlich der Koordinierung der Anwesenheit und der Sprechstunden der Mitarbeiter sowie der Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen, Behörden, Einrichtungen und Organisationen und
- b)
- die Fachaufsicht sowie die Mitwirkung bei Dienstprüfungen und in Personalsachen. Der Präsident des Landgerichts gewährt dem Fachgruppenleiter eine angemessene Fallminderung, die je Mitarbeiter des Sozialen Dienstes der Justiz des Landgerichts etwa 2,5 Prozent der durchschnittlichen Fallbelastung betragen kann.
- 4.
- Der Präsident des Landgerichts regelt die Geschäftsverteilung und ordnet jedem Sozialarbeiter der Justiz ein Referat zu. Aufgaben nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe e können auf Beschäftigte der Laufbahngruppe 1 Einstiegsebene 2 oder der Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 1 übertragen werden.
- 5.
- Die Betreuung von Probanden, die
- a)
- in das Informationssystem der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Einrichtung eines Informationssystems zur Intensivüberwachung besonders rückfallgefährdeter Sexualstraftäter (VwV ISIS) vom 27. Juni 2008 (SächsABl. S. 1058), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2015 (SächsABl. S. 1531) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen sind oder
- b)
- aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden, soll im Team erfolgen. Der Präsident des Landgerichts gewährt die erforderliche Fallentlastung. Im Rahmen einer Fallkonferenz des Sozialen Dienstes kann festgelegt werden, einen Probanden im Team zu betreuen, auch wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.
- 6.
- Soweit dienstlicher Zahlungsverkehr anfällt, wird hierfür ein Konto für dienstliche Zwecke eingerichtet. Zum Nachweis des Eingangs und der Verwendung der Gelder wird für jedes Kalenderjahr ein Kassenbuch geführt. Zum Ende eines Kalenderjahres ist eine Jahresabrechnung zu erstellen.
III.
Organisation der Führungsaufsichtsstellen
- 1.
- Der Leitende Oberstaatsanwalt bestellt unter Beachtung von Artikel 295 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch den Leiter der Führungsaufsichtsstelle und dessen Stellvertreter. Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle ist der Vorgesetzte der Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle.
- 2.
- Der Leitende Oberstaatsanwalt regelt die Geschäftsverteilung und die Zeichnungsbefugnis der Beamten und Angestellten der Führungsaufsichtsstelle.
B.
Aufgaben des Sozialen Dienstes der Justiz und der Führungsaufsichtsstellen
IV.
Aufgaben des Sozialen Dienstes der Justiz
- 1.
- Zu den Aufgaben des Sozialen Dienstes der Justiz gehört
- a)
- die Aufsicht und Leitung einer unter Bewährung oder Führungsaufsicht stehenden Person (§§ 21ff, 57, 88, 89 des Jugendgerichtsgesetzes und §§ 56ff, 57ff, 68, 68a, 67b, 67c, 67d, 68f des Strafgesetzbuchs),
- b)
- die Gerichtshilfe im Erwachsenenstrafrecht (§ 56f des Strafgesetzbuchs, §§ 153a, 160 Absatz 3, 463d der Strafprozeßordnung, Ziffer III Nummer 15 Buchstabe a Satz 2 der Gnadenordnung vom 10. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 3, 346), die durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2001 (SächsABl. S. 1192) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), in der jeweils geltenden Fassung), § 56 St
- c)
- die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs im Erwachsenenstrafrecht (§ 46 Absatz 2 Satz 2, §§ 46a und 56 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs sowie § 153a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 Satz 1, §§ 153b, 155a und 155b der Strafprozeßordnung), jeweils in Verbindung mit der VwV Täter-Opfer-Ausgleich vom 30. April 1997 (SächsABl. S. 612, 757), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. Juli 2001 (SächsABl. S. 983) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), in der jeweils geltenden Fassung),
- d)
- die Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen des Ausgleichs von Tatfolgen und des Täter-Opfer-Ausgleichs im Vollstreckungsverfahren (§ 5 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes),
- e)
- die Vermittlung von Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit und
- f)
- die Unterstützung der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen nach den §§ 35 bis 37 des Betäubungsmittelgesetzes.
- 2.
- Der Soziale Dienst der Justiz erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz gesetzten Standards für den Sozialen Dienst der Justiz des Freistaates Sachsen.
- 3.
- Der Präsident des Landgerichts kann die Aufgaben konkretisieren, einschränken oder weitere Aufgaben vorsehen.
V.
Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle
Die Führungsaufsichtsstelle ist die Aufsichtsstelle im Sinne von § 68a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs.
VI.
Zusammenarbeit
- 1.
- Die unmittelbare Betreuung der unter Führungsaufsicht stehenden Personen obliegt dem Sozialen Dienst der Justiz. Die Führungsaufsichtsstelle und der Soziale Dienst stimmen beabsichtigte Maßnahmen miteinander ab. Sie unterrichten sich gegenseitig, wenn wesentliche Abweichungen von den abgestimmten Maßnahmen erforderlich werden. Berichte des Sozialen Dienstes der Justiz in Führungsaufsichtssachen werden an die Führungsaufsichtsstelle gesandt, die diese an die Gerichte und Strafvollstreckungsbehörden weiterleitet.
- 2.
- Die Führungsaufsichtsstelle teilt der für den zukünftigen Wohnsitz der Verurteilten zuständigen Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz den Beginn einer Führungsaufsicht möglichst frühzeitig mit. Ist der zukünftige Wohnsitz des Verurteilten nicht bekannt, ist der Soziale Dienst der Justiz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die entlassende Justizvollzugsanstalt oder Einrichtung des Maßregelvollzugs liegt.
- 3.
- Die Führungsaufsichtsstelle unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle und das Landeskriminalamt Sachsen von Weisungen nach § 68b Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 10 des Strafgesetzbuchs, wenn dies zur Überwachung der Erfüllung der Weisungen erforderlich ist. Sie informiert den Sozialen Dienst der Justiz über diese Maßnahme.
- 4.
- Der Soziale Dienst der Justiz und die Führungsaufsichtsstelle arbeiten miteinander sowie mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, forensischen Ambulanzen sowie Behörden, Vereinigungen und Personen der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege eng zusammen. Die Justizvollzugsanstalt kann bei der Strafvollstreckungskammer anregen, im Vollstreckungsverfahren Maßnahmen des Ausgleichs von Tatfolgen oder eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe d zu beauftragen. Im Falle der Beauftragung einer Mitwirkung des Sozialen Dienstes der Justiz bei der Durchführung von Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe d, ist der Soziale Dienst der Justiz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die betreffende Justizvollzugsanstalt liegt.
C.
Beauftragung, Dokumentation, Berichtspflichten
VII.
Beauftragung
- 1.
- Die Strafgeschäftsstellen der Gerichte informieren den Sozialen Dienst der Justiz unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und leitet ihm eine Fassung des Urteils sowie aller Beschlüsse zu, die sich auf die Unterstellung beziehen.
- 2.
- Wird die Bewährungsaufsicht durch eine Gnadenentscheidung angeordnet, benachrichtigt die Gnadenbehörde den Sozialen Dienst der Justiz und übersendet zugleich eine Abschrift der Gnadenentschließung. Im Nachgang ergehende, für die Bewährungsunterstellung relevante Entscheidungen teilt die Gnadenbehörde gleichfalls mit. Im Gnadenverfahren kann der Soziale Dienst der Justiz sowohl bei erwachsenen als auch bei jugendlichen Verurteilten zu Ermittlungen herangezogen werden.
- 3.
- Gerichte, Staatsanwaltschaften und Führungsaufsichtsstellen erteilen Aufträge unmittelbar dem Sozialen Dienst der Justiz. Andere Verfahrensbeteiligte können die Einschaltung des Sozialen Dienstes der Justiz bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht anregen. Die Erarbeitung von Anregungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht und alle das Übergangsmanagement betreffenden Aufgaben des Sozialen Dienstes der Justiz obliegen dem Sozialen Dienst der Justiz, in dessen Bezirk die entlassende Justiz- oder Maßregelvollzugsanstalt liegt. Steht der Entlassungsort bereits fest, so können diese Aufgaben auch durch einen Sozialarbeiter der Justiz am zukünftigen Wohnsitz des Probanden bearbeitet werden.
- 4.
- Unmittelbar beim Sozialen Dienst der Justiz eingehende Aufträge anderer Verfahrensbeteiligter werden der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 5.
- Zur Berechnung der Dauer der Führungsaufsicht teilt die Führungsaufsichtsstelle der Vollstreckungsbehörde mit, wie lange Verurteilte flüchtig waren, sich verborgen gehalten haben oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurden. Die Führungsaufsichtsstelle teilt die Neuberechnung dem Sozialen Dienst der Justiz mit. § 54a Absätze 4 und 5 der Strafvollstreckungsordnung bleiben unberührt.
VIII.
Dokumentation und Berichtspflichten
- 1.
- Die Dokumentation und die Erstattung von Berichten durch den Sozialen Dienst der Justiz erfolgt entsprechend den Festlegungen in den Standards für den Sozialen Dienst der Justiz.
- 2.
- Zeichnet sich in der Bewährungs- oder Führungsaufsicht eine Entwicklung ab, die Anlass zur Besorgnis der Begehung weiterer Sexualdelikte gibt, so übermittelt der Bewährungshelfer entsprechend der VwV ISIS einen Bericht an das Gericht und die Strafvollstreckungsbehörde. In Führungsaufsichtsfällen erfolgt die Übermittlung eines Berichts des Bewährungshelfers nach Satz 1 auch an die Führungsaufsichtsstelle. Der Soziale Dienst der Justiz und ein Vertreter der Führungsaufsichtsstelle können auf Einladung der Zentralstelle ISIS an der Fallkonferenz teilnehmen.
D.
Aktenführung
IX.
Register- und Aktenführung beim Sozialen Dienst der Justiz
- 1.
- In allen Dienststellen des Sozialen Dienstes der Justiz wird ein EDV-gestütztes Register geführt. Das Register enthält den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Verurteilten sowie das Aktenzeichen des Auftraggebers. Die Geschäftszeichen werden aus der Kennzahl des Landgerichts, der Auftragsart, der Referatsnummer, der laufenden Zugangsnummer und der Jahrgangszahl (Beispiel: 5 BwH IV-16/02, 3 FA II-17/02) gebildet.
- 2.
- In Fällen der Bewährungs- und Führungsaufsicht werden die Aufträge nach Rechtskraft der Entscheidung, in den übrigen Fällen nach Zugang eingetragen. Die Erledigung wird in Fällen der Bewährungsaufsicht nach der Entscheidung des Gerichts über die Beendigung oder den Widerruf, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Bewährungszeit vermerkt. In Fällen der Führungsaufsicht wird die Erledigung nach dem Ablauf, gegebenenfalls nach der Entscheidung des Gerichts über die Beendigung, vermerkt.
- 3.
- Für jede unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehende verurteilte Person wird ein gesondertes Aktenheft angelegt. Im ersten Teil werden je eine Fassung des Urteils, des Bewährungsbeschlusses, des Bewährungsplans, des Beschlusses über die Führungsaufsicht, im zweiten Teil die Dokumentationsvorlagen zu den Standards für den Sozialen Dienst der Justiz, im dritten Teil zuerst die Schweigepflichtentbindung und nachfolgend Gutachten, Stellungnahmen, Sozialberichte eingeordnet. Im vierten Teil wird in zeitlicher Reihenfolge fortlaufend nummeriert die Dokumentation zum Betreuungsverlauf, insbesondere Schriftwechsel und Aktenvermerke, eingeordnet. Bei Mehrfachunterstellungen kann ein einheitliches Aktenheft geführt werden.
- 4.
- Bei allen übrigen Aufgaben sind die Aufträge der Aktennummernfolge nach zu Sammelakten zu vereinigen, die jahrgangsweise zu führen sind. Die Heftung der Aufträge erfolgt chronologisch.
- 5.
- Für die der Führungsaufsicht unterstellten Verurteilten wird ein Aktenheft mit Aktenumschlag in eigener farblicher Kennzeichnung angelegt. Auf dem Aktenumschlag ist das Geschäftszeichen, die Bezeichnung der Aufsichtsstelle, der Name des Verurteilten sowie Beginn und Ende der Führungsaufsicht anzugeben. Führungsaufsichtsakten des Sozialen Dienstes der Justiz verbleiben während der Zeiten, die nicht in die Dauer der Führungsaufsicht einberechnet werden, beim Sozialen Dienst der Justiz.
- 6.
- Die Dauer der Aufbewahrung der Akten des Sozialen Dienstes der Justiz richtet sich nach der Sächsische Justizschriftgutverordnung vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 199), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Führt der Soziale Dienst der Justiz bei einer Mehrfachunterstellung ein einheitliches Aktenheft (Nummer 1 Buchstabe c Satz 4), beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte dort geführte Bewährungs- oder Führungsaufsicht endet. Akten des Täter-Opfer-Ausgleichs des Sozialen Dienstes der Justiz werden nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens vernichtet (§ 155b Absatz 4 der Strafprozessordnung), die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.
X.
Register- und Aktenführung bei den Führungsaufsichtsstellen
- 1.
- Bei den Führungsaufsichtsstellen wird ein EDV-gestütztes Register geführt. Bei Führungsaufsichtsverfahren werden der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, Verfahrenseingänge, Erledigungen und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats erfasst.
- 2.
- Für jede der Führungsaufsicht unterstellte Person wird bei der Führungsaufsichtsstelle eine gesonderte Akte angelegt und eine gesonderte Erfassung im zugehörigen Register vorgenommen. Auf dem Aktenumschlag sind das Geschäftszeichen der Führungsaufsichtsstelle und der Name des Verurteilten anzugeben. Es ist die Bezeichnung „Führungsaufsicht betreffend" zu verwenden. Der Beginn und das Ende der Führungsaufsicht werden auf einem Vorblatt vermerkt.
- 3.
- Die Dauer der Aufbewahrung der Akten der Führungsaufsichtsstelle richtet sich nach der Sächsische Justizschriftgutverordnung.
- 4.
- Führungsaufsichtsakten der Führungsaufsichtsstelle werden nach Beendigung der Führungsaufsicht bei der jeweiligen Führungsaufsichtsstelle getrennt von der Hauptakte aufbewahrt und ausgesondert. Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle entscheidet durch Anbringung eines Archivvermerks über die Archivwürdigkeit der Führungsaufsichtsakte.
XI.
Akteneinsicht
- 1.
- Die Akten und Register des Sozialen Dienstes der Justiz und der Führungsaufsichtsstellen sind unter Verschluss zu halten und vertraulich zu behandeln.
- 2.
- Einsicht in diese Unterlagen erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Führungsaufsichtsstellen und Aufsichtsbehörden sowie Sozialarbeiter der Justiz. Die mit Gnadensachen befassten Behörden können Einsicht in die Akten der Bewährungshilfe und Führungsaufsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung der Gnadenfrage erforderlich ist. Wird von einer in den Sätzen 1 und 2 nicht genannten Stelle Akteneinsicht in die Akten des Sozialen Dienstes der Justiz erbeten, ist vom Sozialen Dienst der Justiz die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts herbeizuführen.
- 3.
- Im Übrigen entscheidet für den Sozialen Dienst der Justiz der Präsident des Landgerichts, für die Führungsaufsichtsstelle der Leitende Oberstaatsanwalt oder eine von diesen jeweils beauftragte Person über die Gewährung der Akteneinsicht.
- 4.
- Die Übermittlung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz oder der von ihm beauftragten Stelle.
E.
Sonstiges
XII.
Praktika
Der Präsident des Landgerichts kann als Praktikanten des Sozialen Dienstes der Justiz Studenten eines Studiengangs, der zu einem der unter Ziffer II Nummer 1 Satz 3 benannten Abschlüssen führt, zulassen.
XIII.
Ausbildung von Studenten eines dualen Studiengangs
Nach Anerkennung einer Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz als Dualer Praxispartner der Dualen Hochschule Sachsen, können Studenten der Sozialen Arbeit ausgebildet werden. Sie führen die Funktionsbezeichnung „Sozialarbeiter in Ausbildung‟.
XIV.
Kosten
Dolmetscherleistungen, die der Soziale Dienst der Justiz beauftragt, werden in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz vergütet. Auszahlungsanordnungen erlässt der Präsident des Landgerichts.