Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Modernisierung von preisgünstigem Mietwohnraum
(FRL preisgünstiger Mietwohnraum – FRL pMW)

Vom 14. August 2025

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zweck ist die bedarfsgerechte Modernisierung von Mietwohnraum für Mieter mit geringen Einkommen, um gleichwertige Wohn- und Lebensverhältnisse zu schaffen und eine preisgünstige Miete nach Modernisierung im Sinne des § 1 Absatz 1 Halbsatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes sicherzustellen.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen gewährt:
a)
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
b)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung, und
c)
Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023), in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert wird die Modernisierung im Sinne von § 16 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes von Mietwohnraum insbesondere durch folgende bauliche Maßnahmen:
a)
Abbau von Barrieren und Verbesserung der Zugänglichkeit von Wohnungen, Gebäude und Grundstück,
b)
Gebrauchswerterhöhung, insbesondere für Anpassungsmaßnahmen von Wohnungs- und Gebäudezuschnitten, Herrichtung zeitgemäßer Sanitärräume, Anbau und Modernisierung von Balkonen, Ein- und Anbau von Aufzugsanlagen einschließlich notwendiger begleitender Arbeiten,
c)
Schallschutz, Radonschutz, Reduzierung des Energieverbrauchs und der Kohlendioxid-Emissionen sowie Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte; Anlagen, die ausschließlich zur Stromversorgung dienen (zum Beispiel Photovoltaik, Windkraftanlagen, Stromspeicher), werden nicht mitgefördert,
d)
Einbruchschutz,
e)
Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse, insbesondere durch die bessere Gestaltung der Außenfassade und der baulichen Außenanlagen,
f)
Dach- und Fassadenbegrünung und andere Maßnahmen der Klimaanpassung.
2.
Besonders gefördert wird die Modernisierung von Wohnraum, wenn mindestens das energetische Niveau „Effizienzhaus 85“ oder bei Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Niveau „Effizienzhaus Denkmal“ nach der Anlage der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B2), in der jeweiligen Fassung, erreicht wird (energetisch hochwertige Modernisierung); zusätzlich gefördert wird die Einhaltung der Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-PREMIUM).

III.
Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung kann erhalten, wer an dem Mietwohnraum Eigentum oder ein Erbbaurecht hat (berechtigte Person).

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Das Gebäude muss mehr als zwei Mietwohnungen enthalten und am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung mindestens 15 Jahre alt sein. In Gemeinden mit weniger als 300 000 Einwohnern muss das Gebäude
a)
bewohnt sein; ein Gebäude gilt auch dann als bewohnt, wenn es innerhalb von zwei Jahren vor der Antragstellung mit Blick auf die Modernisierung leergezogen wurde, oder
b)
ein Baudenkmal sein oder
c)
nach Bestätigung der zuständigen Stelle zur besonders erhaltenswerten Bausubstanz zählen.
2.
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter 320 Euro je Quadratmeter Wohnfläche werden nicht gefördert. Wenn eine Gesamtmaßnahme in mehreren Abschnitten durchgeführt wird, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, zählen die Ausgaben aller Abschnitte zu den Gesamtausgaben.
3.
Die baulichen Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, wenn sie mit Blick auf die dauerhafte Verbesserung des Gebrauchs- und Wohnwertes geeignet und wirtschaftlich vertretbar sind. Die Gesamtbelastung aus Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen. Den baulichen Maßnahmen dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
4.
Wohnflächen
a)
Die Mietwohnungen, deren Modernisierung gefördert werden soll, dürfen folgende Wohnflächengrenzen nicht überschreiten:
Wohnflächengrenzen für Modernisierung
Haushalt/Personen Quadratmeter
1-Personen-Haushalte: 45 Quadratmeter,
2-Personen-Haushalte: 60 Quadratmeter,
3-Personen-Haushalte: 75 Quadratmeter,
4-Personen-Haushalte: 85 Quadratmeter.
Für jede zum Haushalt gehörende weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um 10 Quadratmeter.
b)
Ist aufgrund der baulichen Gegebenheiten des zu modernisierenden Gebäudes die Einhaltung der Wohnflächengrenzen nicht möglich, so ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Wohnfläche um bis zu zehn Prozent, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis maximal 15 Prozent der anrechenbaren Wohnfläche zulässig. Bei Wohnungen für Personen mit Bedarfen aufgrund von körperlichen Einschränkungen (zum Beispiel bei Rollstuhlnutzung) kann in dem erforderlichen Umfang von den Wohnflächenhöchstgrenzen abgewichen werden.
c)
Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung.
d)
Soweit durch die Modernisierung Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen geschaffen werden soll, kann die Bewilligungsstelle im Einzelfall im Rahmen eines experimentellen Ansatzes zur Weiterentwicklung des Wohnungsbaus nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 Wohnraumförderungsgesetz Anteile der nach den Buchstaben a bis c zulässigen Wohnflächen einzelner Wohnungen für gemeinschaftlich nutzbare Wohnflächen einsetzen und insoweit notwendigen Mehraufwand zusätzlich fördern. Die gemeinschaftlich nutzbaren Wohnflächen dürfen anteilig zur Wohnfläche der einzelnen Wohnungen hinzugerechnet werden. Die durch den Mieter zu zahlende monatliche Kaltmiete je Quadratmeter darf einschließlich der gemeinschaftlichen Wohnfläche nicht die Bewilligungsmiete überschreiten. Die Gemeinde muss für das Projekt einen Bedarf hinsichtlich der Entwicklung des Angebots an sozialem Wohnraum darlegen.
5.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn die nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 804), in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Gemeinde (zuständige Stelle) bestätigt, dass die Förderung den wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Innen- vor Außenentwicklung“ und der demografischen Entwicklung entspricht sowie der Maßnahme keine sonstigen kommunalen Belange entgegenstehen. Die Bestätigung oder Versagung erfolgt auf der Grundlage eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (INSEK) oder eines wohnungswirtschaftlichen Entwicklungskonzeptes, hilfsweise einer qualifizierten konzeptionellen Begründung, die dem Förderantrag als Anlage beizufügen ist. Darin ist auch auf die Frage der Verringerung des Wohnungsleerstands durch Rückbau von Wohngebäuden und auf den Umfang einzugehen, in dem statt allgemeiner Belegungsrechte Benennungsrechte erforderlich sind. Die zuständige Stelle hat ergänzend mitzuteilen, ob der zur Förderung beantragte Mietwohnraum bereits Belegungs- und Mietbindungen auf anderer Rechtsgrundlage unterliegt.
6.
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie darf nicht einem Unternehmen gewährt werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
7.
Sofern innerhalb der letzten 15 Jahre bereits wesentliche Modernisierungsmaßnahmen (zum Beispiel an Aufzug, Heizung, Dach oder Fassade) durchgeführt worden sind, sind erneute Maßnahmen an diesen Gebäudebestandteilen beziehungsweise Ausstattungsmerkmalen nicht zuwendungsfähig.
8.
Eine Förderung energetisch hochwertiger Modernisierungen erfolgt nur ergänzend zu einer Förderung nach der BEG WG in der Kreditvariante.
9.
Eine Modernisierung von Mietwohnraum, der bereits Belegungs- und Mietbindungen auf anderer Rechtsgrundlage unterliegt, kann nur gefördert werden, wenn durch Änderungsvereinbarung oder Änderungsbescheid geregelt worden ist, dass die bereits bestehenden Bindungen für die Laufzeit der mit einer Förderung nach dieser Richtlinie verbundenen neuen Bindungen ausgesetzt werden und nach deren Ablauf im Umfang der Restlaufzeit zum Zeitpunkt des Aussetzens wiederaufleben.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung.
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung.
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
4.
Höhe der Zuwendung
Die nach den Bestimmungen der in Ziffer I Nummer 3 aufgeführten EU-Vorschriften im Einzelfall zulässige Beihilfehöchstintensität darf nicht überschritten werden.
Die Höhe der Zuwendung beträgt 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (notwendige Ausgaben für die Baukonstruktionen, die technischen Anlagen, die Außenanlagen und Freiflächen sowie die notwendigen Baunebenkosten; Kostengruppen 300 bis 500 und 700 der DIN 276:2018-12), jedoch höchstens 640 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Bei energetisch hochwertigen Modernisierungen beträgt die Höhe der Zuwendung für die zuwendungsfähigen Ausgaben abweichend von Satz 1 ohne Förderhöchstbetrag pro Quadratmeter Wohnfläche
a)
für die nach Nummer 8.2 Buchstabe a BEG WG zuwendungsfähigen Ausgaben für die energetischen Sanierungsmaßnahmen sowie die Ausgaben für die mitgeförderten Umfeldmaßnahmen 45 Prozent und
b)
für die weder nach Buchstabe a noch nach Nummer 8.2 Buchstabe b BEG WG zuwendungsfähigen Ausgaben 60 Prozent; die Förderung erhöht sich um weitere 5 Prozentpunkte, wenn für das Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, das die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium“ (QNG-PREMIUM) bestätigt.
Soweit die grundsätzlich bewilligungsfähige Höhe der Zuwendung nach diesem Buchstaben je Antragsteller einen Höchstbetrag von zehn Millionen Euro innerhalb von drei Jahren überschreitet, wird die Förderung nur nachrangig gewährt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bestimmungen zu Belegungsrechten
a)
Mit dem Zuwendungsbescheid werden während des Bindungszeitraums allgemeine Belegungsrechte oder Benennungsrechte nach § 26 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes begründet. Der Bindungszeitraum beginnt nach Maßnahmenbeginn mit der Bezugsfertigkeit der jeweiligen Wohnung; er endet 15 Jahre nach der Mitteilung der Bezugsfertigkeit aller geförderten Wohnungen gegenüber der zuständigen Stelle zum nächsten Monatsersten. Während der Bindungsdauer darf eine geförderte Wohnung nur an Haushalte neu vermietet werden, deren Gesamteinkommen nach § 20 des Wohnraumförderungsgesetzes folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:
aa)
in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt die Einkommensgrenze nach § 1 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung vom 20. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung; als Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder die verringerte Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt oder die in die Gebietskulisse nach Ziffer IV Nummer 1 der FRL gebundener Mietwohnraum vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 110) in der jeweiligen Fassung einbezogen sind;
bb)
in allen anderen Gemeinden die Einkommensgrenze nach § 2 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung.
b)
Die berechtigte Person hat der zuständigen Stelle bei jedem Wechsel der mietenden Person spätestens einen Monat nach Abschluss des Mietvertrages den Namen der die geförderte Wohnung mietenden Person mitzuteilen sowie eine Kopie des Wohnberechtigungsscheines dieser Person und eine Kopie des Mietvertrages vorzulegen. Eine Vorlage in elektronischer Form ist ausreichend. Die zuständige Stelle prüft, ob die Mietpreis- und Belegungsbindungen eingehalten worden sind, und führt ein Verzeichnis der mit Belegungsrechten gebundenen Wohnungen und der in diesen Wohnungen wohnenden Personen.
c)
Ist die Wohnung entgegen der Belegungsbindung an eine Person ohne Wohnberechtigungsschein vermietet worden, obwohl die Wohnung nicht nach Buchstabe f von den Belegungsbindungen freigestellt ist, informiert die zuständige Stelle die Bewilligungsstelle. Es treten die Rechtsfolgen nach § 27 Absatz 6, § 33 und § 52 des Wohnraumförderungsgesetzes und nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids ein.
d)
Die zuständige Stelle kann nach § 31 des Wohnraumförderungsgesetzes mit der berechtigten Person vereinbaren, dass die Belegungs- und Mietbindungen von geförderten Wohnungen auf Ersatzwohnungen dieser Person übergehen.
e)
Die zuständige Stelle kann nach § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes mit der berechtigten Person die Freistellung einer geförderten Wohnung von der Belegungsbindung und einen Ausgleich für die Freistellung vereinbaren.
f)
Statt der Buchstaben b bis e gelten in Gemeinden, die in die Gebietskulisse nach Ziffer IV Nummer 1 der FRL gebundener Mietwohnraum einbezogen sind, Ziffer VI Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstaben dd bis gg und die Buchstaben b und c der FRL gebundener Mietwohnraum entsprechend.
2.
Bestimmungen zur Mietpreisbindung
a)
Der nach den §§ 559 bis 559d des Bürgerlichen Gesetzbuches umlagefähige Teil der Modernisierungskosten darf nur insoweit auf die Ausgangsmiete aufgeschlagen werden, als die Nettokaltmiete nach Modernisierung eine Höchstmiete nicht überschreitet, die sich aus der Fortschreibung einer Miete von 6,80 Euro je Quadratmeter, bei energetisch hochwertigen Modernisierungen von 7,50 Euro je Quadratmeter, ab dem 31. Dezember 2021 entsprechend der prozentualen Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem örtlichen Mietspiegel, in Orten ohne Mietspiegel nach der prozentualen Entwicklung der Nettokaltmieten in Sachsen ergibt, bemessen nach den Jahresdurchschnitten der amtlichen Statistik (www.statistik.sachsen.de/html/verbraucherpreise.html, Schaltfläche „Weitere Tabellendownloads“, Datei „Sonderindex Wohnen“). Für Wohnraum, der bei Antragstellung nicht vermietet war, darf bei einer Neuvermietung keine höhere Miete gefordert werden als für den Wohnraum, dessen Miete sich nach Satz 1 bestimmt.
b)
Die nach Abschluss der Modernisierung höchstens zulässige Miete darf während der Bindungsdauer unter Beachtung der §§ 558 bis 558e des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend Buchstabe a Satz 1 angepasst werden. Hiervon unabhängig ist eine Mieterhöhung nach einer weiteren Modernisierungsmaßnahme nach den §§ 559 bis 559d des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig.
3.
Bei der Vermietung der geförderten Wohnung dürfen während der Bindungsdauer keine Provisionen für die Vermittlung und Vermietung gefordert werden.
4.
Die Vermietung der geförderten Wohnung darf während der Bindungsdauer nicht von der Vermietung von zu Wohnzwecken ungeeigneten Räumen (zum Beispiel Kellerräume, Garagen) abhängig gemacht werden.
5.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann nicht mit einer Förderung nach der RL Aufzugsanlagen Mietwohngebäude vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 143), die durch Ziffer II der Richtlinie vom 7. Juli 2023 (SächsABl. S. 1062) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), kombiniert, aber durch andere Förderprogramme des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern dies die anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Förderung (Darlehen und Zuschüsse) die Summe der Gesamtausgaben nicht übersteigt. Bezüglich der Mindestinvestitionshöhe (vergleiche Ziffer IV Nummer 2) können diese Maßnahmen als Teil einer Gesamtmaßnahme berücksichtigt werden, sofern sie in einem zeitlichen Zusammenhang stehen.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Anträge auf Förderung sind elektronisch über das Förderportal Sachsen bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Bis eine Antragstellung über das Förderportal technisch möglich ist, ist der Antrag bei der Bewilligungsstelle auf dem auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de/förderrichtlinie-preisgünstiger-mietwohnraum-rl-pmw-) bereit gestellten Vordruck „Wohnungsbau_Antrag_Vermietete Förderobjekte (Vordrucknummer: 69013)“ mit allen unter der dortigen Nummer 6 genannten, für den konkreten Antrag und den konkreten Antragsteller notwendigen weiteren Unterlagen in vollständig ausgefüllter und unterschriebener Form vorzulegen. Der Antrag kann auch elektronisch unter www.sab.sachsen.de gestellt werden.
3.
Die Bewilligungsstelle übergibt der zuständigen Stelle eine Mehrfertigung der Förderzusage.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
5.
Die Festsetzung der jährlichen Auszahlungsbeträge im Rahmen der Bewilligung richtet sich grundsätzlich nach den verfügbaren Jahresscheiben der Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104d Grundgesetz. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt daher in Abweichung von Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, bei Zuwendungen an kommunale Körperschaften in Abweichung von Nummer 7 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Anzeige des Vorhabensbeginns durch den Zuwendungsempfänger in den festgesetzten Jahresscheiben; die Schlussrate von 10 Prozent der Gesamtzuwendung wird nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises, aber spätestens sechs Monate nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises einschließlich der nachgeforderten Unterlagen ausgezahlt.
6.
Bei energetisch hochwertigen Modernisierungen ist mit dem Verwendungsnachweis eine Mehrfertigung der „Bestätigung nach Durchführung“ für die umgesetzte Effizienzhaus-Stufe nach der BEG WG vorzulegen.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL preisgünstiger Mietwohnraum vom 31. Mai 2023 (SächsABl. S. 677), die durch Großbuchstabe B der Richtlinie vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 110) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), außer Kraft.
2.
Für Förderanträge, die bis zum Antragsstopp am 2. Dezember 2024 gestellt wurden und noch nicht beschieden werden konnten, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie weiter, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.
3.
Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Dresden, den 14. August 2025

Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar