Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Änderung der FRL Städtebauliche Erneuerung im Freistaat Sachsen

Vom 15. Februar 2024

I.
Änderung der FRL StBauE

Die FRL Städtebauliche Erneuerung vom 7. März 2022 (SächsABl. S. 361), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „(EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) durch die Wörter (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (EU-ABl. L 167/1 vom 30.6.2023)“ ersetzt.
2.
Die Anlage zu der FRL Städtebauliche Erneuerung wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt.“
b)
In Nummer 8 wird die Zahl „500 000“ durch die Zahl „100 000“ ersetzt.
c)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10.
Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2023 in Kraft.

Dresden, den 15. Februar 2024

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften