Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

Vom 24. März 2005

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148,158) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOmVwD) vom 31. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 460) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 4 und § 27 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Chemnitz“ durch das Wort „Dresden“ ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

3.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

Gliederung aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung
Aufzählung Ausbildung Dauer
1. Grundausbildung zwei Monate
2. Grundpraktikum zwei Monate
3. Hauptausbildung I drei Monate
4. Hauptpraktikum I fünf Monate
5. Hauptausbildung II vier Monate
6. Hauptpraktikum II drei Monate
7. Vertiefungsausbildung drei Monate
8. Abschlusspraktikum zwei Monate.“

4.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „am Regierungspräsidium Chemnitz“ durch die Wörter „an der Ausbildungseinrichtung“ ersetzt.

5.
§ 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Regierungspräsidium Dresden bestellt an der Ausbildungseinrichtung einen Schriftführer und dessen Stellvertreter.“

6.
In § 28 Satz 1 werden die Wörter „beim Regierungspräsidium Chemnitz“ durch die Wörter „an der Ausbildungseinrichtung“ ersetzt.

7.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29
Übergangsregelungen

(1) Für Anwärter, welche ihre Ausbildung spätestens mit der Staatsprüfung 2005 einschließlich einer in diesem Jahr stattfindenden Wiederholungsprüfung beenden, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Anwärter, welche ihre Ausbildung vor dem 1. September 2005 begonnen haben, findet, soweit diese ihre Ausbildung spätestens mit der Staatsprüfung 2006 beenden, § 7 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung Anwendung. Soweit die Ausbildung dieser Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde unterbrochen wurde und zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird, legt die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Dresden den Ablauf der Ausbildung im Einzelfall fest.

(3) Die Berufung der Mitglieder des bisherigen Prüfungsausschusses endet mit Abschluss der Staatsprüfung 2005, einschließlich einer in diesem Jahr stattfindenden Wiederholungsprüfung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Dresden, den 24. März 2005

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

Änderungsvorschriften