Staatsvertrag
zur Modernisierung der Medienordnung
in Deutschland1

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Medienstaatsvertrag (MStV)

Artikel 2
Aufhebung des Rundfunkstaatsvertrages

1.
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 26. Oktober 2018, wird mit Ausnahme der Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages), der Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) und der Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) aufgehoben.
2.
Die Anlage (zu § 11b Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages), die Anlage (zu § 11b Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages) gilt als Anlage (zu § 28 Abs. 3 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages) und die Anlage (zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages) als Anlage (zu § 29 Abs. 3 Nr. 3 des Medienstaatsvertrages) fort.

Artikel 3
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 13. September 2002, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 5 folgende Angaben eingefügt:
„§ 5a
Video-Sharing-Dienste
§ 5b
Meldung von Nutzerbeschwerden
§ 5c
Ankündigungen und Kennzeichnungspflicht“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Medienstaatsvertrages. Die Vorschriften dieses Staatsvertrages gelten auch für Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, soweit die Angebote zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind und unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie 2018/1808/EU (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert wurde, sowie des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). Von der Bestimmung zur Nutzung in Deutschland ist auszugehen, wenn sich die Angebote in der Gesamtschau, insbesondere durch die verwendete Sprache, die angebotenen Inhalte oder Marketingaktivitäten, an Nutzer in Deutschland richten oder in Deutschland einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Refinanzierung erzielen.“
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
3.
§ 3 wird folgt neu gefasst:
„Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
1.
Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien,
2.
Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien,
3.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
4.
Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.“
4.
Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:
 
„§ 5a
Video-Sharing-Dienste
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 treffen Anbieter von Video-Sharing-Diensten angemessene Maßnahmen, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 kommen insbesondere in Betracht:
1.
die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation,
2.
die Einrichtung und der Betrieb von Systemen, durch die Eltern den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten kontrollieren können.
Anbieter von Video-Sharing-Diensten richten Systeme ein, mit denen Nutzer die von ihnen hochgeladenen Angebote bewerten können und die von den Systemen nach Satz 1 ausgelesen werden können.
 
§ 5b
Meldung von Nutzerbeschwerden
Rechtswidrig im Sinne des § 10a des Telemediengesetzes sind solche Inhalte, die
1.
nach § 4 unzulässig sind oder
2.
entwicklungsbeeinträchtigende Angebote nach § 5 Abs. 1, 2 und 6 darstellen und die der Anbieter des Video-Sharing-Dienstes der Allgemeinheit bereitstellt, ohne seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1, 3 bis 5 nachzukommen.
 
§ 5c
Ankündigungen und Kennzeichnungspflicht
(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte der Ankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein.
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder in geeigneter Weise durch optische Mittel als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden; § 12 bleibt unberührt.“
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Gleiches gilt für Werbung für Angebote nach § 4 Abs. 1.“
b)
In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Vertrauenspersonen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
c)
Absatz 6 Satz 1 wird gestrichen.
d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Anbieter treffen geeignete Maßnahmen, um die Einwirkung von im Umfeld von Kindersendungen verbreiteter Werbung für Lebensmittel, die Nährstoffe und Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz, Natrium, Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern.“
6.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „länderübergreifendes“ das Wort „zulassungspflichtiges“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von zulassungsfreien Fernsehangeboten nach § 54 des Medienstaatsvertrages oder allgemein zugänglichen Telemedien, wenn die Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.“
7.
§ 10 wird aufgehoben.
8.
In § 11 Abs. 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort „legt“ und die Wörter „durch Richtlinien festlegen“ durch das Wort „fest“ ersetzt.
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Staatsvertrag“ die Wörter „und der Bestimmungen der §§ 10a und 10b des Telemediengesetzes“ angefügt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
c)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Wörter „§ 58 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
10.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 109 des Medienstaatsvertrages die jeweilige Entscheidung.“
b)
Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat; § 119 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig oder hat der Anbieter seinen Sitz im Ausland, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden ist.“
11.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Anbieter, die ihren Sitz nach den Vorschriften des Telemediengesetzes sowie des Medienstaatsvertrages nicht in Deutschland haben, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 24 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3.
12.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 4a bis 4c eingefügt:
„4a.
entgegen § 5a keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen,
4b.
entgegen § 5c Abs. 1 Ankündigungen von Sendungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
4c.
entgegen § 5c Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen oder durch optische Mittel kenntlich zu machen,“
b)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
c)
Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die neuen Nummern 11 bis 14.
d)
In der neuen Nummer 13 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
e)
Nach der neuen Nummer 13 wird folgende neue Nummer 13a eingefügt:
„13a.
entgegen § 21 Abs. 2 keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder“
f)
In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des ARD-Staatsvertrages

In § 1 Abs. 1 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008, wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 1 das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
3.
In § 6 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
4.
In § 7 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
5.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ und die Angabe „§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
6.
In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 b des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 28 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
7.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrags“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
8.
§ 33 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrags nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung.“

Artikel 6
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5. bis 18. Dezember 2017, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 11 f des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 32 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Werbung“ durch das Wort „Rundfunkwerbung“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 2 werden die Angabe „§ 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages“ und die Angabe „§ 51 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
3.
In § 7 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
4.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ und die Angabe „§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
5.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrags“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages““ ersetzt.
6.
In § 33 Abs. 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
7.
§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“, die Angabe „§ 62 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 1“ und das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ und die Angabe „§ 62 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 116 Abs. 5“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 16. Dezember 2016, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 2 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
b)
In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 13 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 35 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
2.
In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Rundfunkstaatsvertrag“ durch die Angabe „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
3.
In § 5a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 11 b des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 28 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

In § 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11. bis 28. Oktober 2019, werden die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages“ und die Angabe „§ 40 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 112 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.

Artikel 9
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 neu geschlossenen Staatsvertrages sowie der in den Artikeln 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.2 Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Stuttgart, den 15. April 2020

Für das Land Baden-Württemberg:
Kretschmann

München, den 23. April 2020

Für den Freistaat Bayern:
M. Söder

Berlin, den 15. April 2020

Für das Land Berlin:
Michael Müller

Potsdam, den 28. April 2020

Für das Land Brandenburg:
Dietmar Woidke

Bremen, den 15. April 2020

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Andreas Bovenschulte

Hamburg, den 20. April 2020

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Peter Tschentscher

Wiesbaden, den 14. April 2020

Für das Land Hessen:
V. Bouffier

Schwerin, den 14. April 2020

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Manuela Schwesig

Hannover, den 14. April 2020

Für das Land Niedersachsen:
Stephan Weil

Düsseldorf, den 14. April 2020

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Armin Laschet

Mainz, den 17. April 2020

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Malu Dreyer

Saarbrücken, den 24. April 2020

Für das Saarland:
Tobias Hans

Dresden, den 21. April 2020

Für den Freistaat Sachsen:
Michael Kretschmer

Magdeburg, den 15. April 2020

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reiner Haseloff

Kiel, den 16. April 2020

Für das Land Schleswig-Holstein:
Daniel Günther

Erfurt, den 15. April 2020

Für den Freistaat Thüringen:
Bodo Ramelow

Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland

Der Medienstaatsvertrag ist die Antwort der Länder als Mediengesetzgeber auf zentrale Fragen und Herausforderungen einer digitalisierten Medienwelt. Die Länder sind sich einig, dass die Anpassung des Rechtsrahmens an die digitale Transformation mit dem vorliegenden Staatsvertrag nicht abgeschlossen ist. Die Länder werden zu den nachfolgenden Themen weitergehende Reformvorschläge erarbeiten und haben dazu Arbeitsgruppen eingerichtet.

1.
Barrierefreiheit

Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Na­tionen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) verpflichtet die Konventionsstaaten, „geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können“. Ziel der Länder ist es daher, durch den Ausbau barrierefreier Medienangebote allen Menschen die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen. Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) geht der Medienstaatsvertrag hier wichtige Schritte zur Weiterentwicklung der Barrierefreiheit in den Medien. Darüber hinausgehende Maßnahmen wollen die Länder unter weiterer Einbeziehung der Verbände, der Beauftragten der Landesregierungen und des Bundes sowie der Anbieter erarbeiten. Angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten erwarten die Länder von allen Medienanbietern indes bereits heute verstärkte Anstrengungen beim Ausbau barrierefreier Angebote – ungeachtet gesetzlicher Verpflichtungen.

2.
Jugendmedienschutz

Die Länder setzen sich dafür ein, Kindern und Jugendlichen ein sicheres Heranwachsen in der Mediengesellschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet einerseits Schutz vor schädlichen Inhalten und Angeboten, andererseits die aktive Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an der Mediennutzung. Über die mit dem vorliegenden Staatsvertrag vorgenommene Umsetzung der AVMD-Richtlinie hinaus wollen die Länder zeitnah entschlossene Schritte für eine umfassende Reform des Jugendmedienschutzes in Deutschland angehen. Hierzu bedarf es neuer Ansätze und Ideen, insbesondere auch mit Blick auf die Möglichkeiten des technischen Jugendmedienschutzes. Ziel der Länder ist dabei ein kohärenter und mit der Gesetzgebung des Bundes abgestimmter Rechtsrahmen, der für Anbieter, Eltern und Kinder gleichermaßen Klarheit und Sicherheit bietet.

3.
Regionale Vielfalt

Die Länder setzen sich für eine vielfältige, lokal und regional ausdifferenzierte Medienlandschaft in Deutschland ein. Ihre Gewährleistung ist Voraussetzung für eine ausgewogene nationale, regionale und lokale Meinungsbildung und damit auch Fundament unserer pluralistischen Gesellschaft; ihr Funktionieren ermöglicht die Beteiligung am öffentlichen Leben. Mit dem Ziel, auch künftig eine differenzierte, professionelle und relevante Berichterstattung aus allen Teilen der Bundesrepublik zu erhalten, werden die Länder – über die bereits im Zusammenhang mit dem Medienstaatsvertrag getroffenen Vereinbarungen hinaus – Maßnahmen zur Sicherung der regionalen und lokalen Medienvielfalt prüfen. Neben tradierten Medienhäusern sollen in diesen Prozess auch weitere Akteure (u. a. Medienplattformen und -intermediäre) einbezogen werden.

4.
Rundfunkzulassung

Die Länder setzen sich dafür ein, die aktive Teilnahme am medialen Diskurs ohne unnötige Hürden zu ermöglichen. Gleichzeitig betonen die Länder die Bedeutung zentraler Werte und Standards – insbesondere im Bereich des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie bei der Sicherung der Meinungsvielfalt. Dies schließt wesentlich auch die Benennbarkeit verantwortlicher Personen und deren Haftbarmachung ein. Mit der teilweisen Abschaffung der Zulassungspflicht für Rundfunkprogramme haben die Länder mit dem Medienstaatsvertrag für eine Vielzahl von Angeboten spürbare Erleichterungen und Verfahrensvereinfachungen geschaffen. Ob und wie eine vollständige Abschaffung der Zulassungspflicht – beispielsweise zugunsten einer abgestuften Anzeigepflicht – sinnvoll ist, wollen die Länder im Weiteren prüfen. Bei diesen Überlegungen soll auch das Ziel möglichst gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen zwischen Rundfunk und Telemedien hinreichende Berücksichtigung finden.

5.
Medienkonzentrationsrecht

Die Länder setzen sich für ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht ein. Dieses muss den real bestehenden Gefahren für die Meinungsvielfalt wirksam begegnen können. Die Medienmärkte haben in den letzten Jahren eine Öffnung erfahren, die neben dem Fernsehen auch andere Mediengattungen, die möglichen Folgen crossmedialer Zusammenschlüsse und auch solcher auf vor- und nachgelagerten Märkten verstärkt in den Fokus rückt. Ein reformiertes Medienkonzentrationsrecht muss daher alle medienrelevanten Märkte in den Blick nehmen.

Änderungsvorschriften