Historische Fassung war gültig vom 20.03.2020 bis 29.06.2023

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts
(Richtlinie Integrative Maßnahmen)

Vom 10. März 2020

A.
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund1 (Definition gemäß Mikrozensus, Statistisches Bundesamt) und zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts im Freistaat Sachsen.
2.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, die Integration und gleichberechtigte Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu verbessern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zwischen Personen mit und ohne Migrationshintergrund in der von zunehmender Vielfalt geprägten sächsischen Gesellschaft zu stärken. Die Förderung folgt dem Grundverständnis, dass Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist und dass Personen mit und ohne Migrationshintergrund gefordert sind, diesen Prozess aktiv und gemeinsam zu gestalten.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Förderbereiche:

1.
Maßnahmen in den Bereichen Integration, Partizipation und gesellschaftlicher Zusammenhalt,
2.
Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der kommunalen Integrationsarbeit und bei der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts,
3.
Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund,
4.
Maßnahmen zur Erstorientierung,
5.
Maßnahmen zur Umsetzung des Bildungsmoduls „Curriculum für den Erwerb einer berufsbereichsbezogenen Grundbildung für junge Erwachsene mit Migrationshintergrund ohne oder mit stark unterbrochener Bildungslaufbahn“.

III.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des jeweiligen Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem jeweils beizufügen.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

B.
Besondere Regelungen

Teil 1
Maßnahmen in den Bereichen Integration, Partizipation und gesellschaftlicher Zusammenhalt

I.
Zuwendungszweck

Ziel dieses Förderbereichs ist es, zur gleichberechtigten Teilhabe von Personen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens beizutragen und „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu geben.

Gefördert werden Maßnahmen, die der Integration von Personen mit Migrationshintergrund und ihrer selbstbestimmten und aktiven Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, der interkulturellen Öffnung in Organisationen sowie dem gesellschaftlichen Zusammenhalt und dem Abbau von Vorurteilen und Fremdenfeindlichkeit dienen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1.
Maßnahmen zur Verbesserung der Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund;
2.
Maßnahmen, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt von Personen mit und ohne Migrationshintergrund fördern;
3.
Information, Beratung und Unterstützung von Personen mit Migrationshintergrund, insbesondere von Asylsuchenden und Flüchtlingen;
4.
Maßnahmen zur interkulturellen Öffnung von Organisationen;
5.
Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung demokratischer und integrationsfördernder Migrantenselbstorganisationen;
6.
Maßnahmen zur Errichtung und Unterstützung eines sächsischen Landesnetzwerkes demokratischer und integrationsfördernder Migrantenselbstorganisationen;
7.
wissenschaftliche Begleitung von neuen Handlungsansätzen im Integrationsbereich mit dem Ziel, deren Wirksamkeit einzuschätzen und den Transfer innovativer Ansätze zu ermöglichen;
8.
besondere Modellvorhaben nach Förderbekanntmachung des Geschäftsbereichs Gleichstellung und Integration des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger, Vereine und Verbände, kommunale Gebietskörperschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen, Einrichtungen der Kunst und Kultur sowie wissenschaftliche Einrichtungen in Kooperation mit gemeinnützigen Trägern oder kommunalen Gebietskörperschaften.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
2.
Interkulturelle Kompetenzen, Sprachkompetenzen des Personals sowie Referenzen aus vergleichbaren Maßnahmen werden als besondere Qualitätskriterien betrachtet und deshalb bei der Förderentscheidung berücksichtigt.
3.
Die Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II anderweitige Mittel des Freistaates Sachsen, des Bundes oder europäischer Förderprogramme in Anspruch genommen werden können.
4.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union ergänzen. Die Förderung ist dabei auf den im betreffenden Programm festgelegten Kofinanzierungsanteil beschränkt. Es gilt Ziffer V Nummer 2.
5.
Ausgeschlossen ist eine Förderung von Maßnahmen des Teils 2 Ziffer II Nummer 2 und 3.
6.
Regionale Kooperationspartner wie Kommunale Ausländer- und Integrationsbeauftragte, regionale Netzwerke im Integrationsbereich sollen in die Umsetzung eingebunden werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Gemäß Nummer 1.2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet Nummer 1.2 Satz 1 (Bagatellgrenze) keine Anwendung.
2.
Ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist grundsätzlich zu erbringen. Projekte nach Ziffer II Nummer 6 und 7 können auch mit einer Vollfinanzierung gefördert werden.
3.
Der Eigenanteil im Projekt kann durch projektbezogene unbare Leistungen des Zuwendungsempfängers erbracht werden. Diese können als Arbeitsleistungen in Form von unbezahlten freiwilligen Arbeitsstunden erfolgen; die Stundenbewertung entspricht der Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist. Der Wert der unbaren Leistungen darf 5 000 Euro pro Projekt und Zuwendungsempfänger nicht übersteigen. Der Wert der unbaren Leistungen muss im Einzelnen in der Antragsstellung und im Verwendungsnachweisverfahren dargestellt werden.
4.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Der Festbetrag wird grundsätzlich in Form von Pauschalen ausgereicht werden. Personalausgaben sind nur bis zur Höhe der Vergütungsgruppe E 9 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zuwendungsfähig. Ausnahmen bei den Personalausgaben sind im Einzelfall möglich, wenn dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig ist.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben.
6.
Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
7.
Projekte können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
8.
Für Projekte, die mehrheitlich eine Bundes- und/oder EU-Finanzierung erhalten, wird bei Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung die jeweilige Finanzierungsart des Hauptzuwendungsgebers angewendet.

VI.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist der Bewilligungsstelle schriftlich unter Verwendung des von ihr zur Verfügung gestellten Vordrucks ihr bis spätestens zum 31.Juli des laufenden Jahres für das Folgejahr (Beginn des Projektzeitraums 1. Januar) einzureichen. Für Maßnahmen, die ab dem 1. Mai (Beginn des Projektzeitraums) oder später beginnen sollen, können Anträge bis zum 31. Januar des jeweiligen laufenden Jahres eingereicht werden. Ausgaben können grundsätzlich nur im Projektzeitraum getätigt und anerkannt werden. Kostenneutrale Maßnahmen können förderunschädlich nach Antragseingang (Datum Posteingang) bei der Bewilligungsstelle vorgenommen werden. Referenzen für die unter Ziffer IV Nummer 2 genannten Zuwendungsvoraussetzungen sind dem Antrag mit beizufügen.
2.
Ein Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und den ergänzenden Festlegungen aus dem Zuwendungsbescheid ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Projektzeitraums vorzulegen. Die Vordrucke der Bewilligungsstelle sind dabei zu verwenden.

Teil 2
Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der kommunalen Integrationsarbeit und bei der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts

I.
Zuwendungszweck

Kommunen sollen bei aktuellen Herausforderungen in der Integrationsarbeit vor Ort, in ihrem Engagement für den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie bei der Förderung der Potenziale der Personen mit Migrationshintergrund unterstützt werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1.
Unterstützung der Integrationsarbeit vor Ort durch Förderung
a)
von „Kommunalen Integrationskoordinatoren“ bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Unterstützung der Amts- und Verantwortungsträger in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und
b)
einer zusätzlichen „Koordinationskraft Integration“ je Landkreis und je Kreisfreier Stadt (ein Vollzeitäquivalent [VZÄ]) insbesondere zur Stärkung der Arbeit lokaler und regionaler Netzwerke oder für Koordinierungsaufgaben im Bereich Integration;
2.
Unterstützung von niedrigschwelligen und ehrenamtlich getragenen Initiativen in den Bereichen Spracherwerb, Orientierung sowie Sprach- und Kulturmittlung, die mit kommunalen Trägern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützigen Trägern oder anerkannten Religionsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen kooperieren können;
3.
Unterstützung von Kommunen oder der von ihnen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger durch eine anteilige Förderung von Ausgaben, die in Verbindung mit der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, entstehen können;
4.
Aufbau und Koordinierungsaufgaben von Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittler und Gemeindedolmetscherdienste für Landkreise (mit kreisangehörigen Kommunen) und Kreisfreie Städte durch Förderung von bis zu 1,5 VZÄ pro Monat pro Landkreis und Kreisfreier Stadt bezogen auf das laufende Jahr.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie können die Maßnahmen selbst durchführen oder die Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2, 3 und 4 als Erstempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach Nummer 12 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften weiterleiten. Letztempfänger können seien natürliche und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen außerhalb der im Einzelfall vorliegenden Leistungsaustauschverhältnisse.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendungsempfänger müssen bei Antragstellung eine Konzeption vorlegen, die die zusätzlichen Aufgaben der unter Ziffer II Nummer 1 beschriebenen „Koordinationskraft Integration“ im Kontext der bereits geleisteten Arbeit des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt wie vorhandene Integrationskonzepte oder ähnliches sowie die organisatorischen Ansätze für die Umsetzung der Ziffer II Nummer 2 und 3 beschreibt.
2.
Die Förderung ist für Aufwendungen ausgeschlossen, die bereits mit der Kostenpauschale nach § 10 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgegolten werden (insbesondere Aufwandsentschädigung für in Anspruch genommene Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes).
3.
Die Förderung ist für Maßnahmen ausgeschlossen, die nach der FRL „Wir für Sachsen“ vom 23. April 2018 (SächsABl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden (Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Personen).
4.
Die Förderung ist für Maßnahmen ausgeschlossen, die nach der RL Soziale Betreuung Flüchtlinge vom 5. Juni 2018 (SächsABl. S. 783), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.
5.
Die Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Ziffer II anderweitige Mittel des Freistaates Sachsen, des Bundes oder europäischer Förderprogramme in Anspruch genommen werden können.
6.
Regionale oder sektorale Kooperationspartner sollen in die Umsetzung eingebunden werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendungen nach Ziffer II erfolgen als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen eines jährlichen Budgets.
2.
Der jeweilige Höchstbetrag des Budgets ermittelt sich nach einem Schlüssel, der sich an der im Vorjahr der Antragstellung durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen festgestellten Bevölkerungszahl der Kreisfreien Städte und Landkreise bemisst.
3.
Im Rahmen dieser Budgets wird die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 und Nummer 4 als Projektförderung im Wege eines Festbetrags gewährt. Zuwendungsfähig sind für Ziffer II Nummer 1 und Nummer 4 ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben oder -auszahlungen, die ohne das Projekt nicht entstehen würden. Der Festbetrag wird grundsätzlich in Form von Pauschalen ausgereicht.
4.
Personalausgaben oder -auszahlungen sind nur bis zur Höhe der Vergütungsgruppe E 9 TVöD zuwendungsfähig. Ausnahmen bei den Personalausgaben sind im Einzelfall möglich, wenn dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig ist.
5.
Die Förderung von Personalausgaben oder -auszahlungen für Kommunale Ausländer- oder Integrationsbeauftragte ist nicht zulässig.
6.
Personalausgaben oder -auszahlungen werden nicht gefördert, sofern die Vergütung nicht nach den allgemein geltenden Vorschriften erfolgt, die Stelle nicht besetzt ist oder ein Vergütungsanspruch, wie insbesondere bei Krankheit, Elternzeit oder Mutterschutz nicht besteht.
7.
Die Personalstellen im Rahmen der Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a kann der Landkreis nach eigenem Ermessen den kreisangehörigen Städten und Gemeinden oder juristischen Personen des Privatrechts weiterleiten. In diesem Fall erfolgt die Anstellung bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden oder juristischen Personen des Privatrechts.
8.
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 wird als Projektförderung in Form eines Festbetrags für Sachausgaben oder -auszahlungen gewährt. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 3 500 Euro pro Initiative und Jahr betragen und wird vom Erstempfänger als Pauschale nach Vorlage eines Antrags weitergereicht. Für ehrenamtlich getragene Sprachkurse können 500 Euro pro Sprachkurs für Sachausgaben oder -auszahlungen wie Miete, Material, Lehrunterlagen, Porto- und Telefonkosten, Fahrtkosten sowie Sachausgaben für die Weiterbildung ehrenamtlicher Sprachkursleiter weitergereicht werden. Dabei sollten die angebotenen Kurse mit mindestens zwei Richtlinie Integrative Maßnahmen Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche und mindestens fünf Teilnehmern konzipiert sein und insgesamt 50 Unterrichtseinheiten oder drei Monate umfassen. Der Nachweis sollte über eine Unterschriftenliste für mindestens die ersten drei Termine erbracht werden.
9.
Die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 3 wird als Projektförderung in Form eines Festbetrags in Höhe von 500 Euro pro bereitgestellter Arbeitsgelegenheit nach § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes gewährt. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die den Landkreisen und Kreisfreien Städte oder den von ihnen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger mit der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen und die dazu dienen, dass Asylsuchende die Arbeitsgelegenheit antreten können. Dazu zählen insbesondere Ausgaben für Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte sowie für die Anleitung. Diese können in Form einer Pauschale von bis zu 500 Euro pro bereitgestellte Arbeitsgelegenheit nach § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes angesetzt werden. Die Pauschale ist vom Erstempfänger an den mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger weiterzureichen, wenn dieser die Ausgaben trägt.
10.
Die Förderung kann vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.

VI.
Verfahren

1.
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich durch die Zuwendungsempfänger bis zum 30. Juni eines Vorjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die nach Ziffer IV Nummer 1 geforderte Konzeption ist bei der Antragsstellung mit einzureichen. Ausgaben können nur im Projektzeitraum getätigt und anerkannt werden. Kostenneutrale Maßnahmen können förderunschädlich ab Einreichung des Antrages vorgenommen werden.
2.
Ein Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und den ergänzenden Festlegungen aus dem Zuwendungsbescheid ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Projektzeitraums vorzulegen. Die Vordrucke der Bewilligungsstelle sind dabei zu verwenden.

Teil 3
Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache
für Personen mit Migrationshintergrund

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache von Personen mit Migrationshintergrund, die nicht mehr schulpflichtig sind.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1.
Einstiegskurse „Deutsch sofort“ mit dem Ziel einer elementaren Sprachanwendung (Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens – GER) mit 200 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Gefördert wird die Teilnahme von Personen mit Migrationshintergrund, die
a)
keine Deutschkenntnisse haben,
b)
keinen Anspruch auf einen Integrationskurs gemäß § 43 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, haben,
c)
sofern sie geduldet sind, kein Fall des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt und
d)
sofern sie Asylsuchende sind oder ihr Asylantrag erfolglos war, einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen zugewiesen sind und sie nicht Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes sind, es sei denn, sie sind Inhaber einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 2b des Aufenthaltsgesetzes;
2.
Alphabetisierungskurse mit dem Ziel einer elementaren Sprachanwendung (angelehnt an Niveaustufe A1 GER) mit 400 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten für Personen, die die in Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Voraussetzungen erfüllen, sofern es sich um herkunftssprachliche Analphabeten handelt;
3.
Aufbaukurse „Deutsch qualifiziert“ mit dem Ziel B1 GER mit 400 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten für Personen, die die in Nummer 1 Buchstabe b bis d genannten Voraussetzungen erfüllen, die zusätzlich
a)
über Deutschkenntnisse angelehnt an Niveaustufe A1 GER verfügen (nachgewiesen durch einen entsprechenden Sprachstandnachweis) oder
b)
nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung keinen verfügbaren Platz in einem weiterführenden Sprachförderkurs (beispielsweise ESF-Bundesprogramm oder gemäß der Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 [BAnz AT 04.05.2016 V1], die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2017 [BGBl. I S. 481] geändert worden ist) erhalten haben;
4.
Aufbaukurse „Deutsch Beruf“ mit dem Ziel B2 GER mit 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten für Personen, die die in Nummer 1 Buchstabe c und d genannten Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich
a)
über Deutschkenntnisse angelehnt an Niveaustufe B 1 GER verfügen (nachgewiesen durch einen entsprechenden Sprachstandnachweis) und
b)
die in 2017 nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung keinen verfügbaren Platz in einem weiterführenden Sprachförderkurs im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für berufsbezogene Sprachförderkurse haben und
c)
nicht zum Kreis der zugangsberechtigten Personen für berufsbezogene Sprachkurse gemäß der Deutschsprachförderverordnung gehören.
Außerhalb der genannten Maßnahmen können nach Förderbekanntmachung des Geschäftsbereichs Gleichstellung und Integration des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Sprachkurse für spezielle Zielgruppen, die sich fachlich an die Kurse nach § 13 der Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1875) geändert worden ist, anlehnen, gefördert werden.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die durchführenden Sprachkursträger. Der Zuwendungsempfänger darf die Zuwendung zwecks Durchführung der Sprachkurse nicht an andere Sprachkursträger weitergeben. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Sprachkurse selbst durchzuführen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Sprachkursträger müssen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 18 der Integrationskursverordnung als Integrationskursträger zugelassen oder Träger von berufsbezogenen Sprachförderkursen (ESF-Bundesprogramm oder Deutschsprachförderverordnung) sein.
2.
Die Kurskonzepte für die Kurse nach Ziffer I Nummer 1 bis 3 und 5 müssen den Standards der Integrationskurse entsprechen. Die Kurse nach Ziffer I Nummer 4 müssen inhaltlich den Basismodulen des Sprachniveaus B 2 im Rahmen der Deutschsprachförderverordnung entsprechen.
3.
Die Einstiegskurse „Deutsch sofort“ und die Alphabetisierungskurse werden mit einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen. Eine Teilnahmebestätigung wird erst ab einer Teilnahme von 70 Prozent des Kursumfangs erteilt.
4.
Der Aufbaukurs „Deutsch qualifiziert“ soll mit einem bestandenen Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) abgeschlossen werden. Der Kurs „Deutsch Beruf“ soll mit einer „Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ abgeschlossen werden.
5.
Die Teilnahmebestätigungen des Freistaates Sachsen und die Zertifikate im Rahmen der Sprachtests „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) sowie der „Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ werden durch die Sprachkursträger ausgegeben.
6.
Die Teilnehmerzahl der Sprachkurse richtet sich nach § 14 der Integrationskursverordnung beziehungsweise den aktuellen „BAMF-Trägerrundschreiben“. Als Nachweis gilt eine tägliche Anwesenheitsliste, auf der sowohl der Teilnehmende als auch der Kursträger unterschreiben. Die Zuwendung wird gewährt, wenn die Person mindestens an 50 Prozent des Kursumfangs anwesend oder entschuldigt abwesend war.
7.
Die Kursträger sind verpflichtet, ihre Kursangebote auf der Internetseite www.kursnet.arbeitsagentur.de einzutragen.
8.
Die Kursträger sind verpflichtet, bei der Abrechnung der Kurse folgende Angaben an die Bewilligungsstelle mitzuteilen: Teilnehmerzahl zu Beginn des Kurses, Zahl der Abbrecher im Laufe des Kurses, entschuldigte Fehlzeiten gemäß Ziffer V Nummer 4, Zahl der Teilnahmebestätigungen nach Ziffer IV Nummer 3 sowie Zahl der durchgeführten Tests beziehungsweise Prüfungen nach Ziffer IV Nummer 4 und die Zahl der bestandenen Tests beziehungsweise Prüfungen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuwendungsbetrag für die Sprachkurse pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit richtet sich nach den im Rahmen der nach § 20 Absatz 6 der Integrationskursverordnung jeweils geltenden Abrechnungsrichtlinie vom BAMF festgesetzten Kostensätzen und den „BAMF-Trägerrundschreiben“. Dieser Betrag beinhaltet sämtliche Sachausgaben wie Lernmaterialien und Warmmiete sowie anfallende Personalausgaben.
2.
Der Zuwendungsbetrag für Sprachkurse gemäß Ziffer II Nummer 5 pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit entspricht dem anderthalbfachen, doppelten oder zweieinhalbfachen der in Ziffer V Nummer 1 erwähnten Kostensätze. Der Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz teilt in der Förderbekanntmachung nach Ziffer II Nummer 5 die für den konkreten Kurs anzuwendende Höhe mit.
3.
Auf Antrag können dem Teilnehmenden anfallende Fahrtkosten gewährt werden ab einer Entfernung zwischen Wohnort und wohnortnahem Sprachkurs von mehr als drei Kilometern. Die Erstattung erfolgt pauschal pro bedürftigem Teilnehmer maximal in Höhe einer ortsüblichen Monatsfahrkarte. Der Fahrtkostenzuschuss ist Bestandteil der Festbetragsfinanzierung nach Nummer 1 und wird durch den Sprachkursträger an die Teilnehmer weitergereicht. Der Sprachkursträger hat sicherzustellen, dass die zuwendungsfähigen Voraussetzungen erfüllt sind.
4.
Der Sprachkursträger vermerkt die Anwesenheit der Teilnehmenden für jeden Unterrichtstag mittels Anwesenheitsliste und bestätigt die Angaben mit seiner Unterschrift. Der Kursteilnehmende hat seine Anwesenheit ebenfalls täglich zu bestätigen. Auf dieser Grundlage werden Anwesenheitstage erstattet sowie unentschuldigte Abwesenheitstage nicht erstattet. Legitime Entschuldigungsgründe sind insbesondere unaufschiebbare Behördengänge, Vorstellungsgespräche für eine berufliche Tätigkeit, Erkrankung, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Niederkunft der Ehe- oder Lebenspartnerin, Tod eines nahen Angehörigen sowie schwere Erkrankung von Angehörigen im Haushalt. Das Vorliegen eines solchen Entschuldigungsgrundes muss nachgewiesen werden. Der Nachweis kann unter anderem durch schriftliche Einladungen, Urkunden oder Atteste erfolgen.
5.
Für die Durchführung von Einstufungstests für die Sprachkurse werden die Kosten gemäß der Integrationskursverordnung beziehungsweise den „BAMF-Trägerrundschreiben“ erstattet.
6.
Der im Rahmen des Kursangebots „Deutsch qualifiziert“ vorgesehene Abschlusstest wird einmalig pro Teilnehmer in Höhe des in der Integrationskursverordnung beziehungsweise den „BAMF Trägerrundschreiben“ vorgesehenen Betrages gefördert.
7.
Nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben. Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

VI.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II ist schriftlich unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Vordrucks bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
2.
Grundlage für die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II inklusive der Abschlusstests und der Fahrtkosten sind die Teilnehmerlisten und der zahlenmäßige Nachweis.

Teil 4
Maßnahmen zur Erstorientierung

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist es, für jeden Asylsuchenden schnellen Zugang zu Verständigungsmöglichkeiten und den Kontakt zu Menschen zu verschaffen, die Orientierung insbesondere im gesellschaftlichen Miteinander sowie den Rechten und Pflichten von Asylsuchenden vermitteln und Fragen beantworten können.

Vor allem aber ist ein frühzeitig vermitteltes Orientierungswissen in Alltag und Kultur unseres Landes eine wichtige Basis für ein späteres friedliches und konstruktives Zusammenleben in den sächsischen Kommunen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1.
Maßnahmen zur Erstorientierung, die nach dem vom Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vorgegebenem Curriculum „Erstorientierungskurse für Asylsuchende in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen“, in der jeweils geltenden Fassung, in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Sachsen durchgeführt werden;
2.
Sonstige Maßnahmen zur Erstorientierung nach Förderbekanntmachung des Geschäftsbereichs Gleichstellung und Integration des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind eingetragene Vereine, gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Volkshochschulen und Träger der freien Wohlfahrtspflege.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Eine Kooperation zwischen dem Betreiber einer Erstaufnahmeeinrichtung und dem jeweiligen Projektträger ist nötig.
2.
Die Projektträger sollen Erfahrungen in der sprachlichen und kulturellen Erstorientierung von Asylsuchenden sowie in der Erwachsenenqualifizierung in der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache beziehungsweise Deutsch als Fremdsprache besitzen.
3.
Die Kurse in den sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen müssen entsprechend dem Curriculum „Erstorientierungskurse für Asylsuchende in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen“ in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
4.
Kursformen, die vom Curriculum aufgrund anderer Zielgruppen abweichen, müssen mit der durch den vom Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bestellten „Landeskoordination Erstorientierung“ abgestimmt sein beziehungsweise gemeinsam mit dem „Landeskoordination Erstorientierung“ erstellt werden.
5.
Projektträger, die Kurse gemäß Ziffer II Nummer 1 und 2 durchführen, sind zur Kooperation mit der „Landeskoordination Erstorientierung“ verpflichtet.
6.
Projektträger nach Ziffer II Nummer 1 und 2 geben an Teilnehmer der Erstorientierungskurse eine Teilnehmerbestätigung gemäß oben genannten Curriculum aus, insofern die Teilnehmenden zu mindestens 70 Prozent der vorgesehenen Zeit am Kurs teilgenommen haben.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses.
2.
Die Höhe der Zuwendung für Kurse beträgt 1 500 Euro für 30 Unterrichtseinheiten.
3.
Im Rahmen der Fördergegenstände nach Ziffer II können für Organisations- und Koordinierungsaufgaben Personalstellen bis zu 2 VZÄ gefördert werden.
4.
Die Höhe der Zuwendung für die Personalkosten der Lehrkräfte und Kulturmittler der Erstorientierungskurse richtet sich nach den im Rahmen der nach § 20 Absatz 6 der Integrationskursverordnung jeweils geltenden Abrechnungsrichtlinie vom BAMF festgesetzten Kostensätzen und den „BAMF-Trägerrundschreiben“.
5.
Lehrkräfte und Kulturmittler müssen Honorare erhalten, die nicht unter den Dozentenhonoraren gemäß der Integrationskursverordnung liegen beziehungsweise bei Anstellung eine entsprechende Eingruppierung bekommen (mindestens E 9 oder E 10 TVöD).
6.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder EU Programme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig ergänzend.
7.
Nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben.
8.
Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

Projekte können vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren gefördert werden.

VI.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II ist schriftlich unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Vordrucks bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
2.
Grundlage für die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II inklusive der Abschlusstests und der Fahrtkosten sind die Teilnehmerlisten und der zahlenmäßige Nachweis.

Teil 5
Maßnahmen zur Umsetzung des Bildungsmoduls „Curriculum für den Erwerb einer berufsbereichsbezogenen Grundbildung für junge Erwachsene mit Migrationshintergrund ohne oder mit stark unterbrochener Bildungslaufbahn“

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist es, die Kompetenzen der Teilnehmer so weit zu erhöhen, dass ein erfolgreicher Übergang in bestehende weiterführende Wege der beruflichen Bildung oder Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich wird. Die Integration in eine Berufsausbildung durch Herstellung von Ausbildungsreife ist dabei vorrangig.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert wird die Durchführung des Bildungsmoduls „Curriculum für den Erwerb einer berufsbereichsbezogenen Grundbildung für junge Erwachsene mit Migrationshintergrund ohne oder mit stark unterbrochener Bildungslaufbahn“ des Staatsministeriums für Kultus.
2.
Gefördert werden keine Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen, die als Träger der beruflichen Bildung tätig sind und in einem vorangestellten Interessenbekundungsverfahren ausgewählt wurden. Zuwendungsempfänger können auch mehrere Träger der beruflichen Bildung sein, die miteinander kooperieren.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendungsempfänger müssen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, zugelassen sein. Für die Förderung sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:
aktueller Auszug aus dem Handelsregister,
Angaben zur technischen und räumlichen Ausstattung, Anzahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre,
mindestens ein Referenzprojekt innerhalb der letzten drei Jahre,
Vermittlung von Grundbildung,
Vermittlung von berufsbereichsbezogenem Wissen,
Vorweisen der Durchführung berufsbereichsbezogener praktischer Projekte,
Erfahrungen in der beruflichen Weiterbildung,
Realisierungsfähigkeit und die eigenen Erfahrungen durch die Angabe von qualifizierten Referenzen insbesondere Erfahrungen im Umgang mit den Besonderheiten der Zielgruppe,
Konzept zu einer adäquaten sozialpädagogischen Begleitung.
2.
Rechte und Pflichten der Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer III Satz 2 zur Erfüllung des Zuwendungszweckes sind vertraglich zu regeln; ein Kooperationspartner ist als vertretungsberechtigter Partner zu bestimmen. Dieser ist der Zuwendungsempfänger.
3.
Den Teilnehmer ist jeweils eine Teilnahmebestätigung für die einzelnen Module, wenn sie mindestens an 90 Prozent des jeweiligen Modulumfangs anwesend waren, auszustellen. Für die Gesamtmaßnahme wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt, wenn die Teilnahmebestätigungen für alle Module nachgewiesen werden.
4.
Die Teilnehmerzahl beträgt in der Regel während der Durchführung verpflichtender Module maximal 16 Personen. Als Nachweis gilt ein täglicher Anwesenheitsnachweis, auf dem sowohl der Teilnehmende als auch der Träger unterschreiben.
5.
Teilnahmeberechtigt sind Flüchtlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mehr schulpflichtig sind, denen die erforderliche schulische Vorbildung fehlt, um erfolgreich in Berufsvorbereitung, Berufsausbildung und/oder Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt einzumünden und die Kenntnis der deutschen Sprache (vergleichbar mindestens Niveau A2 GER) nachweisen können. Von einem Fehlen der erforderlichen schulischen Vorbildung wird dann ausgegangen, wenn der Betreffende keinen schulischen Abschluss nachweisen oder trotz Vermittlungsbemühungen der zuständigen Behörden keine Berufsbildung aufnehmen kann. Ein entsprechender Nachweis ist durch die regional zuständigen Agenturen für Arbeit sowie die Jobcenter zu erbringen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Tatbestände gegeben ist:
Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach § 61 Absatz 1 des Asylgesetzes,
Beschäftigungsverbot für Personen mit Aufenthaltsgestattung in den ersten drei Monaten nach § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes,
Personen aus sicheren Herkunftsländern gemäß § 29a des Asylgesetzes in Verbindung mit Anlage II zum Asylgesetz oder Erwerbstätigkeitsverbot bei Geduldeten nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes.
6.
Falls sich die Möglichkeit des Nachrückens eines Teilnehmers ergibt, so ist dies nach individueller Prüfung unter Maßgabe des Erreichens des Maßnahmeziels grundsätzlich möglich. Eine wiederholende Teilnahme ist in begründeten Einzelfällen möglich.
7.
Sofern ein Geduldeter an den Maßnahmen teilnimmt, hat der Zuwendungsempfänger während der Maßnahme monatlich zu prüfen, ob ein die weitere Teilnahme ausschließendes Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes als Nebenbestimmung in der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldungsbescheinigung) eingetragen ist.

V.
Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuwendungsbetrag für die Maßnahme pro Teilnehmer und Monat beträgt maximal 800 Euro. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben. Die Zuwendung wird gewährt, wenn der Teilnehmer mindestens 90 Prozent der Arbeitstage im jeweiligen Monat anwesend war. Bei längerer Abwesenheit erfolgt die Zuwendung nur, wenn anerkannte Entschuldigungsgründe vorliegen. Bei Abwesenheit von mehr als 50 Prozent der Arbeitstage – gleich aus welchem Grund – erfolgt keine Zuwendung.
2.
Legitime Entschuldigungsgründe sind insbesondere unaufschiebbare Behördengänge, Vorstellungsgespräche für eine berufliche Tätigkeit, Erkrankung, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Niederkunft der Ehe- oder Lebenspartnerin, Tod eines nahen Angehörigen sowie schwere Erkrankung von Angehörigen im Haushalt. Das Vorliegen eines solchen Entschuldigungsgrundes muss nachgewiesen werden. Der Nachweis kann unter anderem durchschriftliche Einladungen, Urkunden oder Atteste erfolgen.
3.
Auf Antrag sind den Teilnehmenden anfallende Fahrtkosten ab einer Entfernung zwischen Wohnort und Bildungsträger von mehr als drei Kilometern zu gewähren. Die Erstattung erfolgt pro bedürftigem Teilnehmer in Höhe von maximal 50 Euro pro Monat. Der Fahrtkostenzuschuss wird durch den Zuwendungsempfänger an die Teilnehmer aus dem Zuwendungsbetrag aus Nummer 1 Satz weitergereicht.
4.
Projekte umfassen eine Dauer von 18 Monaten.

VI.
Verfahren

1.
In einem vorangestellten Interessenbekundungsverfahren wird pro Landkreis und Kreisfreier Stadt jeweils ein geeigneter Träger ermittelt. Antragsberechtigt sind die ausgewählten Träger.
2.
Nach der Entscheidung über die Interessenbekundung erhalten die ausgewählten Träger die Möglichkeit, zur Stellung eines schriftlichen Antrages auf den von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Vordrucken.
3.
Grundlage für die Auszahlung der Zuwendung sind die Teilnahmelisten.
4.
Die Bereitschaft zur Kooperation mit dem Landesamt für Schule und Bildung (LASuB) ist zu gewährleisten.

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 20. Juni 2017 (SächsABl. S. 921), die zuletzt durch die Richtlinie vom 27. Juni 2018 (SächsABl. S. 867) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Für Projekte aus Teil 1 der Richtlinie, die in 2019 und bis zum 31. Januar 2020 beantragt wurden, kann in einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 die Richtlinie in der Fassung vom 27. Juni 2018 angewandt werden.

Dresden, den 10. März 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping