Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung

Vom 20. Februar 1996

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 88 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153),
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539):

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Worte „und genehmigungsfreie“ gestrichen.
 
b)
In Satz 2 werden die Worte „und die voraussichtliche Höhe der Vergütung für die Nebentätigkeit“ gestrichen.
2.
In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Besoldungsgruppe“ durch das Wort „Laufbahngruppe“ ersetzt.
3.
In § 9 Satz 3 wird der Hinweis „§ 5“ durch „§ 6“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Februar 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht