Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Reduzierung des Ausbreitungsrisikos der Afrikanischen Schweinepest durch Erstattung der Gebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild
(VwV Trichinenerstattung Schwarzwild)

Vom 15. Dezember 2017

Zur Reduzierung der hohen Wildschweinbestände und des damit verbundenen Eintrags- und Verbreitungsrisikos in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) erlässt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz nachfolgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Kostenübernahme der Verwaltungsgebühr „Trichinenuntersuchung Schwarzwild“

Jagdausübungsberechtigte und zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 139 vom 30.4.2004, S. 26, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10) geändert worden ist, sind gemäß Kapitel IX Buchstabe C des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 139 vom 30.4.2004, S. 26, L 226 vom 25.6.2004, S. 83, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1979 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 6) geändert worden ist, verpflichtet, Schwarzwild auf Trichinen untersuchen zu lassen. Für Jagdausübungsberechtige außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergibt sich die Verpflichtung zur Trichinenuntersuchung von Schwarzwild aus § 2b Absatz 1 beziehungsweise § 4 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist. Die Untersuchung erfolgt durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe nach Weisung gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erheben für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild eine Gebühr auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in Verbindung mit der laufenden Nummer 66 der Tarifstelle 3.15 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 298) geändert worden ist, und der jeweiligen Gebührenverzeichnisse/-regelungen.

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übernimmt aus übergeordneten Gründen der Seuchenprophylaxe die bei den sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten anfallenden Verwaltungsgebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild. Der Erstattungsumfang richtet sich nach dem für die Trichinenuntersuchung Schwarzwild geltenden Verwaltungskostenrecht in entsprechender Anwendung.

Die Übernahme der Kosten der Landkreise/Kreisfreien Städte für die Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zeitlich befristet für Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild, die bis einschließlich 31. Dezember 2019 durchgeführt werden.

Das Verfahren für die Abrechnung der Kosten der durchgeführten Amtshandlungen zur Trichinenuntersuchung Schwarzwild richtet sich nach den Regelungen unter Ziffer II dieser Verwaltungsvorschrift.

II.
Abrechnungsverfahren der Verwaltungskosten Trichinenuntersuchung Schwarzwild

Die Landkreise und Kreisfreien Städte rechnen die Verwaltungsgebühren für die durchgeführten Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz halbjährlich jeweils zum Stichtag 31. März und 30. September eines Jahres ab. Die Abrechnungen sind bis spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag einzureichen, für das Jahr 2019 spätestens bis zum 28. Februar 2020 (Ausschlussfristen).

Die Landkreise und Kreisfreien Städte weisen durch formgebundene dienstliche Erklärung und Belege bei der Abrechnung Kostengrund und -höhe nach. Auch die sachliche und rechnerische Richtigkeit in Bezug auf die durchgeführte Amtshandlung ist zu erklären. Prüfrechte des Sächsischen Rechnungshofes nach Teil V der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, bleiben unberührt.

III.
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Verwaltungsvorschrift

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2017

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch