Historische Fassung war gültig vom 06.09.2009 bis 28.10.2014

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bestimmung der Altersgrenzen bei Staatsbeamten
(Altersgrenzenverordnung)

Vom 15. Mai 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 6. September 2009

Aufgrund von § 7a Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet: 1

§ 1
Festlegung von Altersgrenzen

In das Beamtenverhältnis als Staatsbeamter dürfen Hochschullehrer abweichend von § 7a Abs. 1 Satz 1 SächsBG nicht berufen werden, wenn sie bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Mai 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht