Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten
(BeamtZuVwV – SMI)
Vom 13. Dezember 1994
§ 1
Das Staatsministerium des Innern überträgt für seinen Geschäftsbereich die ihm nach folgenden Bestimmungen zustehenden Befugnisse auf die Behörden, die für die Ernennung der Beamten zuständig sind, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Ministerpräsidenten oder dem Staats-ministerium des Innern selbst zusteht:
- 1.
- § 77 Abs. 1 Satz des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) und § 149 Abs. 1 Satz 1 SächsBG (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und anderes),
- 2.
- § 168 Abs. 2 Satz 1 SächsBG (Feststellung der Bewährung),
- 3.
- § 168 Abs. 3 Satz 3 SächsBG (Feststellung der Bewährung in der Probezeit),
- 4.
- § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646) (Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes).
§ 2
(1) Das Staatsministerium des Innern überträgt die ihm nach
- 1.
- § 81 Satz 1 SächsBG (Übernahme einer Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn),
- 2.
- § 87 Abs. 2 Satz 1 SächsBG (Entscheidung über Genehmigungen, über die Zulassung von Ausnahmen und über die Erhebung des Nutzungsentgeltes bei Nebentätigkeiten),
- 3.
- § 90 Satz 1 SächsBG (Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken)
zustehenden Befugnisse auf
- 1.
- das Landesvermessungsamt,
- 2.
- das Landesamt für Verfassungsschutz,
- 3.
- das Statistische Landesamt,
- 4.
- das Landeskriminalamt,
- 5.
- die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
- 6.
- das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
- 7.
- die Regierungspräsidien,
- 8.
- die Polizeipräsidien,
- 9.
- das Hauptstaatsarchiv Dresden,
- 10.
- das Staatsarchiv Leipzig,
- 11.
- die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
- 12.
- die Fachhochschule für Polizei Sachsen,
- 13.
- die Sächsische Verwaltungsschule Frankenberg,
- 14.
- die Landes-Polizeischule Sachsen,
- 15.
- die Landesfeuerwehrschule Sachsen
jeweils für die Beamten in deren Geschäftsbereich. Ausgenommen von der Übertragung sind die Befugnisse gegenüber den Leitern dieser Behörden und Stellen und deren Stellvertretern.
(2) Das Staatsministerium des Innern überträgt die ihm nach § 89 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsBG zustehenden Befugnisse (Entgegennahme der Anzeige oder Untersagung der Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten, die mit deren dienstlicher Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang stehen und durch die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können) auf die letzte für die Genehmigung von Nebentätigkeiten nach Absatz 1 zuständige Behörde und Stelle.
§ 3
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 13. Dezember 1994
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert