Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Feststellung der Eignung von Studienbewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland
(Feststellungsprüfungsverordnung – FSPVO)

Vom 18. November 2011

Aufgrund von § 23 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Grundsätze

(1) Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen, die den Zugangsvoraussetzungen nach § 17 SächsHSG nicht gleichwertig sind, können an Studienkollegs gemäß § 23 SächsHSG die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen (Feststellungsprüfung) nach Maßgabe dieser Verordnung ablegen.

(2) In der Feststellungsprüfung weisen die Studienbewerber nach, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studiengängen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind.

(3) Die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung kann an Studienkollegs erfolgen.

§ 2
Aufnahme in das Studienkolleg

(1) 1Vor Aufnahme in das Studienkolleg hat der Studienbewerber in einem Aufnahmetest nachzuweisen, dass er über genügend Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, um mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen im Studienkolleg teilnehmen zu können. 2Für die Teilnahme an den Schwerpunktkursen T, M und W gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie an den Schwerpunktkursen TI und WW gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ist darüber hinaus nachzuweisen, dass der Studienbewerber über genügend Kenntnisse der Mathematik verfügt, um mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen im Studienkolleg teilnehmen zu können. 3Inhalt und Bewertung des Aufnahmetests regelt das Studienkolleg. 4Besteht ein Studienbewerber den Aufnahmetest nicht, so kann er diesen einmal wiederholen.

(2) Zur Teilnahme am Aufnahmetest hat der Studienbewerber die Bestätigung einer sächsischen Hochschule vorzulegen, dass die Aufnahme des angestrebten Studiums nach Bestehen der Feststellungsprüfung ermöglicht wird, sofern in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung im Rahmen des Auswahlverfahrens erteilt wird.

(3) 1Der Studienbewerber hat eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis vorzulegen. 2Studienbewerber, die ungeachtet in welchem Schwerpunktkurs bereits zweimal erfolglos an der Feststellungsprüfung teilgenommen haben, werden nicht aufgenommen.

§ 3
Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung

(1) 1Die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung am Studienkolleg dauert in der Regel zwei Semester. 2Sie gliedert sich in Schwerpunktkurse, die fachbezogen auf den angestrebten Studiengang vorbereiten. 3Die Zuordnung der Studiengänge zu den Schwerpunktkursen regelt die zulassende Hochschule im Einvernehmen mit dem Studienkolleg.

(2) Die Studienkollegs an Universitäten können folgende Schwerpunktkurse anbieten:

1.
Kurs T – zur Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge,
2.
Kurs M – zur Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge,
3.
Kurs W – zur Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge,
4.
Kurs S/G – zur Vorbereitung auf sprachliche, geisteswissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge.

(3) Die Studienkollegs an Fachhochschulen können folgende Schwerpunktkurse anbieten:

1.
Kurs TI – zur Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen,
2.
Kurs WW – zur Vorbereitung auf wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen,
3.
Kurs GD zur Vorbereitung auf gestalterische und künstlerische Studiengänge an Fachhochschulen,
4.
Kurs SW – zur Vorbereitung auf sozial- und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen,
5.
Kurs DÜ – zur Vorbereitung auf Studiengänge Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer an Fachhochschulen.

(4) 1Das Studienkolleg kann bei Bedarf verkürzte Schwerpunktkurse von einem Semester Dauer für Studienbewerber anbieten, die bereits über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache werden mit einem bestandenen Sprachtest nach § 7 Abs. 4 nachgewiesen.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
der Vorsitzende, der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt wird,
2.
der Leiter des Studienkollegs, soweit er nicht bereits nach Nummer 1 bestellt ist,
3.
mindestens drei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Lehrkräfte des Studienkollegs, die im zweiten Semester Unterricht erteilt haben,
4.
zwei weitere, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Lehrkräfte des Studienkollegs.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser durch ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden protokolliert; das Protokoll wird vom Protokollanten und vom Vorsitzenden unterschrieben.

(6) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Aufsicht für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen und die Korrektoren für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Fachausschüsse für die Durchführung der mündlichen Prüfungen. 2Diese Fachausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft des Studienkollegs.

§ 5
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Der Termin der Feststellungsprüfung und der zeitliche Ablauf der einzelnen Prüfungsteile werden spätestens einen Monat vor Beginn der Feststellungsprüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und nebst den gemäß § 7 Abs. 3 festgelegten Prüfungsfächern schriftlich bekanntgegeben.

(2) Studienbewerber, die das zweite Semester am Studienkolleg absolviert haben, werden ohne Anmeldung zur unmittelbar nachfolgenden Feststellungsprüfung in dem von ihnen gewählten Schwerpunktkurs zugelassen.

(3) Eine schriftliche Anmeldung zur Feststellungsprüfung ist erforderlich, wenn

1.
der Leiter des Studienkollegs dem Studienbewerber schriftlich die Wiederholung des Semesters empfohlen hat oder
2.
der Freiversuch gemäß § 17 oder
3.
die Externenprüfung gemäß § 18 oder
4.
die Ergänzungsprüfung gemäß § 19

durchgeführt wird.

(4) 1Im Fall des Absatzes 3 Nr. 1 muss die schriftliche Anmeldung dem Studienkolleg spätestens drei Tage sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 spätestens drei Wochen vor Beginn der Feststellungsprüfung vorliegen. 2In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 ist der Anmeldung eine Bestätigung der Hochschule, dass die Aufnahme des angestrebten Studiums nach Bestehen der Feststellungsprüfung ermöglicht wird, sofern in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung im Rahmen des Auswahlverfahrens erteilt wird, beizufügen. 3Außerdem ist eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis abzugeben.

(5) 1Im Fall des Absatzes 3 Nr. 1 ist der Studienbewerber mit der schriftlichen Anmeldung zugelassen. 2In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur Prüfung. 3Die Zulassung zur Prüfung ist abzulehnen, wenn die Anmeldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorliegt oder wenn der Studienbewerber bereits zweimal erfolglos an der Feststellungsprüfung teilgenommen hat. 4Die Entscheidung ist dem Studienbewerber bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt zu geben und bei Ablehnung zu begründen.

§ 6
Nachteilsausgleich bei Behinderung

1Soweit es die Behinderung eines Studienbewerbers erfordert, kann der Prüfungsausschuss Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. 2Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben hiervon unberührt.

§ 7
Gliederung der Feststellungsprüfung

(1) Die Feststellungsprüfung gliedert sich in schriftliche und mündliche Teilprüfungen und kann, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 17, nur als Einheit abgelegt werden.

(2) 1Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss für jeden Schwerpunktkurs auf der Grundlage der Rahmenfestlegungen nach Anlage 1 bestimmt. 2Die Prüfungsaufgaben verlangen vom Studienbewerber die Darstellung fachlicher Inhalte in der Form einer produktiven Sprachleistung. 3Satz 2 gilt nicht für das Prüfungsfach Mathematik. 4Für das Fach Deutsch gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 2.

(3) 1Fächer der mündlichen Prüfung sind die Pflichtfächer und bis zu drei Zusatzfächer des jeweiligen Schwerpunktkurses. 2Der Studienbewerber soll in den Fächern der schriftlichen Prüfung, soweit sie nicht Pflichtfächer sind, in denen das arithmetische Mittel aus Vornote (§ 10 Abs. 5 Satz 1) und schriftlicher Prüfungsleistung nicht zu einer der in § 10 Abs. 1 genannten Noten führt, auch mündlich geprüft werden. 3Der Studienbewerber soll in allen weiteren Fächern, nicht jedoch über drei Zusatzfächer hinaus mündlich geprüft werden, in denen ein begründetes Bedürfnis besteht, sich eine abschließende Überzeugung von seinen durch die Vornote nachgewiesenen Kenntnissen zu verschaffen. 4Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. 5Die mündliche Prüfung wird mit einem zusammenhängenden Kurzvortrag des Studienbewerbers zu einem fachlichen Thema eröffnet. 6Für das Fach Deutsch gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 2.

(4) Studienbewerber, die die nötigen Deutschkenntnisse nachweisen durch:

1.
eine bestandene Teilprüfung im Fach Deutsch im Rahmen einer Feststellungsprüfung gemäß § 5 der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. Juni 2004, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 – Loseblattsammlung),
2.
eine bestandene „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ (DSH), die mit einem für die beantragte Hochschulzulassung ausreichenden Ergebnis gemäß § 3 der RO-DT bestanden wurde,
3.
einen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF), der mit einem für die beantragte Hochschulzulassung ausreichenden Ergebnis gemäß § 4 der RO-DT bestanden wurde,
4.
as Deutsche Sprachdiplom – Stufe II (DSDII) der Kultusministerkonferenz (Beschluss vom 6. Dezember 1996 in der Fassung vom 28. September 2005, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 – Loseblattsammlung),
5.
das „Kleine Deutsche Sprachdiplom“ oder das „Große Deutsche Sprachdiplom“, das vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität München verliehen wurde (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995 in der Fassung vom 12. Dezember 2007, Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Auflage, Neuwied, Luchterhand, 1982 – Loseblattsammlung),
6.
die „Zentrale Oberstufenprüfung“ des Goethe-Instituts, die in Deutschland von einem Goethe-Institut, im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Institutes abgenommen wurde,
7.
ab 1. Januar 2012 das „Goethe-Zertifikat C2“, das in Deutschland von einem Goethe-Institut, im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Institutes erteilt wurde oder
8.
Zertifikate gemäß bilateraler Abkommen mit anderen Staaten

können vom Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der Deutschprüfung befreit werden.

§ 8
Schriftliche Prüfung

(1) 1Der Prüfungsausschuss wählt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus. 2Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in jedem Fach, vorbehaltlich der Regelungen für das Fach Deutsch, 180 Minuten.

(2) 1Die Prüfung findet unter Aufsicht statt. 2In einem Protokoll sind Datum und Fach der Prüfung, die Namen des oder der Aufsichtführenden und des Protokollführers, Beginn und Ende der Prüfungszeit und besondere Vorkommnisse festzuhalten. 3Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) 1Studienbewerber, deren Durchschnitt von Vornote gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 und schriftlicher Prüfungsleistung nach § 10 Abs. 2 in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung schlechter als ausreichend ist, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2In diesem Falle ist die Feststellungsprüfung nicht bestanden.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in jedem Fach, vorbehaltlich der Regelungen für das Fach Deutsch, maximal 30 Minuten.

(3) 1Die Prüfung wird vom zuständigen Fachausschuss abgenommen. 2Der Verlauf der mündlichen Prüfung wird protokolliert. 3Im Protokoll werden Datum und Fach der Prüfung, die Zusammensetzung des Fachausschusses, Beginn und Ende der Prüfungszeit, die wesentlichen Prüfungsaufgaben, das Prüfungsergebnis und besondere Vorkommnisse festgehalten. 4Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind nach folgender Notenskala zu bewerten:

1.
sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung,
2.
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3.
befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5.
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) 1Es werden nur ganze Noten vergeben. 2Jede Prüfungsleistung ist mit zwei Noten, getrennt nach fachlichem Inhalt und sprachlicher Richtigkeit zu bewerten. 3Die Note für den fachlichen Inhalt stellt zugleich die Prüfungsnote dar, es sei denn, die Note für die sprachliche Richtigkeit ist schlechter als die Note für den fachlichen Inhalt. 4In diesem Fall ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel beider Noten ohne Berücksichtigung von Kommastellen.

(3) 1Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von zwei Korrektoren unabhängig voneinander in einer Erst- und Zweitkorrektur bewertet. 2Weichen Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und können sich die Korrektoren nicht auf eine Note einigen, legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

(4) 1Die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden von den Mitgliedern des Fachausschusses bewertet. 2Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet der Vorsitzende.

(5) 1Für Studienbewerber, die das Studienkolleg besucht haben, stellt die Benotung der Leistung des zweiten Semesters die Vornote für das jeweilige Fach dar. 2Nach Beendigung der Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss die jeweiligen Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Prüfungsnoten und den Vornoten. 3In den Fällen der §§ 17 bis 19 werden die jeweiligen Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Prüfungsnoten gebildet. 4Bei der Berechnung der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen. 5Bis vier Zehntel wird auf die nächste bessere Note abgerundet, ab sechs Zehntel wird auf die nächste schlechtere Note aufgerundet. 6Bei fünf Zehnteln gibt die Prüfungsleistung den Ausschlag; in den Fällen der §§ 17 bis 19 gibt die Note für die schriftliche Prüfungsleistung den Ausschlag. 7In Fächern, die weder mündlich noch schriftlich geprüft wurden, ist die Vornote die Fachnote.

(6) Für das Fach Deutsch gelten die Regelungen der Anlage 2.

§ 11
Bestehen der Prüfung

(1) 1Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Feststellungsprüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) fest. 2Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn der Studienbewerber in allen Fächern mindestens die Fachnote „ausreichend“ erzielt hat.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten. 2Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gebildet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen. 3Bei Bewerbern, die gemäß § 7 Abs. 4 von der Teilnahme an der Deutschprüfung befreit sind, bleibt das Fach Deutsch bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt.

(3) Die nach Absatz 2 sowie § 10 Abs. 5 gebildeten Noten und das Ergebnis der Feststellungsprüfung werden dem Studienbewerber schriftlich mitgeteilt.

(4) 1Wenn in nur einem Fach, ausgenommen das Fach Deutsch, die Fachnote „ausreichend“ nicht erzielt wurde, kann der Prüfungsausschuss in diesem Fach ohne Antrag des Studienbewerbers eine Nachprüfung vor Beginn des folgenden Semesters gestatten. 2Der Termin für die Nachprüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und dem Studienbewerber schriftlich mitgeteilt. 3Wird die Nachprüfung bestanden, so geht die Note „ausreichend“ als Fachnote in die Berechnung der Gesamtnote der Feststellungsprüfung ein.

§ 12
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann vorbehaltlich des § 17 nur einmal und vorbehaltlich des Absatzes 2 nur als Ganzes wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung kann nur an demselben Studienkolleg und frühestens nach einem Semester abgelegt werden.

(2) 1Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass bei einer Wiederholungsprüfung auf die Prüfungen in den Fächern verzichtet wird, in denen der Studienbewerber die Prüfung bestanden hatte. 2Die in diesen Fächern erteilten Fachnoten werden bei erfolgreichem Ablegen der Wiederholungsprüfung bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung nach § 11 übernommen. 3Unterzieht sich der Studienbewerber bei einer Wiederholungsprüfung auch einer Prüfung in den bereits bestandenen Fächern, so werden die Noten der Wiederholungsprüfungen als Prüfungsleistungen in die Berechnung der Fachnoten gemäß § 10 Abs. 5 eingebracht.

(3) Besteht der Studienbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so hat er die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 13
Zeugnis

(1) 1Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt. 2Das Zeugnis enthält die Fachnoten und die Gesamtnote.

(2) Bei nicht bestandener Feststellungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Feststellungsprüfung und die erbrachten Leistungen.

§ 14
Versäumnis, Nachholung

(1) 1Kann ein Studienbewerber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ganz oder teilweise nicht ablegen, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die gesamte Prüfung oder einzelne Teilprüfungen nachzuholen. 2Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 3Im Falle einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstage ausgestellt sein darf. 4Ob ein entschuldigtes Fehlen vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Legt ein Studienbewerber

1.
einzelne Teilprüfungen oder
2.
die gesamte Feststellungsprüfung

nicht ab, obwohl kein Grund nach Absatz 1 und kein Ausschluss nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 vorliegt, wird in den Fällen der Nummer 1 die Teilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. 2In den Fällen der Nummer 2 gilt die Feststellungsprüfung als nicht bestanden.

§ 15
Zugelassene Hilfsmittel

1Zugelassene Hilfsmittel in Prüfungen sind:

1.
einsprachige Wörterbücher der deutschen Sprache,
2.
elektronische Taschenrechner und
3.
vom Prüfungsausschuss zugelassene Formelsammlungen.

2Der Prüfungsausschuss kann weitere Hilfsmittel zulassen, soweit diese zur Durchführung einzelner Prüfungsteile notwendig sind. 3Für das Fach Deutsch gelten die Regelungen der Anlage 2.

§ 16
Täuschungshandlungen, Ausschluss von der Prüfung

(1) 1Unternimmt es ein Studienbewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder die von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Person zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich.

(2) 1Ist im Falle des Absatzes 1 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

(3) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende des Fachausschusses in der mündlichen Prüfung befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer unzulässigen Veränderung beanstandet werden, sind dem Studienbewerber bis zur Beendigung der Prüfungszeit, bei schriftlichen Prüfungen jedoch längstens bis zur Abgabe der Arbeit, zu entziehen. 3Verhindert der Studienbewerber eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.

(4) Ein Studienbewerber kann von der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn er:

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

§ 17
Freiversuch

(1) 1Studierende am Studienkolleg können nach Abschluss des ersten Semesters in einem oder mehreren Fächern oder an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen (Freiversuch). 2Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die Leistungen in den betreffenden Fächern mindestens „gut“ sind.

(2) 1Studienbewerber nach Absatz 1, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern schlechter als „ausreichend“ sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

(3) 1Soweit Studienbewerber die vorzeitige Prüfung in einzelnen Fächern oder insgesamt nicht bestanden haben, gilt die Prüfung in diesen Fächern oder insgesamt als nicht abgelegt. 2Soweit sie bestanden haben, werden die Studienbewerber auf Antrag im zweiten Semester von der Teilnahme am Unterricht in diesen Fächern befreit.

(4) 1Der Prüfungsausschuss kann Studienbewerber auf Antrag zu einer Wiederholungsprüfung zwecks Notenverbesserung zulassen. 2Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Satz 2.

§ 18
Externenprüfung

(1) 1Externe Studienbewerber, die nicht am Studienkolleg studieren, können an der Feststellungsprüfung teilnehmen. 2Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Vorbildung eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt. 3Dem zugelassenen Studienbewerber wird Gelegenheit gegeben, sich am Studienkolleg über die Prüfungsanforderungen und die zweckmäßige Art der Vorbereitung zu informieren.

(2) 1Zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungen in den in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Pflichtfächern müssen externe Studienbewerber mündliche Prüfungen in diesen sowie in allen weiteren Fächern des von ihnen angegebenen Schwerpunktkurses ablegen. 2Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern schlechter als ausreichend sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 3Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

§ 19
Ergänzungsprüfung

(1) Studienbewerber, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis nach § 1 Abs. 1, nicht aber die bereits bestandene Feststellungsprüfung berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen.

(2) 1Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der nunmehr angestrebte Studiengang zugeordnet ist und in denen der Studienbewerber bisher nicht die vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt hat. 2Dabei werden diejenigen Fächer, die nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmt wurden, mündlich geprüft.

(3) 1Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern schlechter als „ausreichend“ sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

(4) 1Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Ergänzungsprüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“ fest. 2Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn der Studienbewerber in allen Fächern mindestens die Fachnote „ausreichend“ erzielt hat.

(5) 1Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten der Ergänzungsprüfung. 2Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gebildet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen.

(6) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.

§ 20
Übergangsregelungen

(1) Studienbewerber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits zur Feststellungsprüfung zugelassen sind, legen die Feststellungsprüfung nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Feststellung der Eignung ausländischer und staatenloser Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfungsverordnung – FSPVO) vom 29. März 2001 (SächsGVBl. S. 171) ab.

(2) Studienbewerber, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ihrer Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung gemäß § 3 im zweiten Semester befinden oder zur Feststellungsprüfung bereits angemeldet haben, jedoch noch nicht zugelassen sind, können auf schriftlichen Antrag die Feststellungsprüfung nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Feststellung der Eignung ausländischer und staatenloser Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfungsverordnung – FSPVO) vom 29. März 2001 (SächsGVBl. S. 171) ablegen.

§ 21
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Feststellung der Eignung ausländischer und staatenloser Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfungsverordnung – FSPVO) vom 29. März 2001 (SächsGVBl. S. 171) außer Kraft.

Dresden, den 18. November 2011

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Änderungsvorschriften