Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
(Sächsische Dienstbezügezuschlagsverordnung – SächsDBZuVO)

Vom 8. Juli 2009

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 882) geändert worden ist, in Verbindung mit § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG genannten Personenkreis.

§ 2
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

Beamte und Richter, deren Arbeitszeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 52a Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), in der am 31. März 2009 geltenden Fassung, um mindestens 20 Prozent herabgesetzt ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 5 Prozent der Dienstbezüge, die der Beamte oder Richter bei Vollbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch von 200 EUR. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland