Historische Fassung war gültig vom 01.05.2009 bis 04.11.2010

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zeugnisse für Dolmetscher und Übersetzer
(VwV Zeugnisse Dolmetscher und Übersetzer)

Vom 15. Mai 2009

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die mündliche und schriftliche Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Zeugnisse, Bescheinigungen

Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift sind:

1.
Zeugnisse über die
 
a)
Dolmetscherprüfung für die mündliche Sprachenübertragung,
 
b)
Übersetzerprüfung für die schriftliche Sprachenübertragung,
 
c)
Teilprüfung für staatlich geprüfte Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscher,
 
d)
Teilprüfung für staatlich geprüfte Dolmetscher zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzer,
2.
Bescheinigungen über die
 
a)
erfolglose Prüfungsteilnahme und
 
b)
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung.

III.
Format, Papier und Druck

Zeugnisse werden in A4-Format erstellt und auf verstärktem Papier (mindestens 120 g/m²) gedruckt.

IV.
Inhalt

1.
Das Zeugnis weist aus:
 
a)
die Anrede „Frau“ oder „Herr“ sowie Vorname, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Prüfungsteilnehmers,
 
b)
die Art der Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO ,
 
c)
die geprüfte Sprache und das geprüfte Fachgebiet,
 
d)
die Ergebnisse der Prüfung gemäß § 17 Abs. 6 SächsDolmPrüfVO ,
 
e)
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Dolmetscher“, „Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“, „Staatlich geprüfte Übersetzerin“,
 
f)
die Notenstufen gemäß § 16 SächsDolmPrüfVO und die Prädikatsstufen gemäß § 17 Abs. 6 Nr. 4 SächsDolmPrüfVO sowie
 
g)
bei Teilprüfungen einen Hinweis darauf, dass das Zeugnis über die Teilprüfung nur in Verbindung mit dem bereits erworbenen Zeugnis Gültigkeit hat.
2.
Die Bescheinigung über die erfolglose Prüfungsteilnahme weist aus:
 
a)
die Anrede „Frau“ oder „Herr“ sowie Vorname, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Prüfungsteilnehmers,
 
b)
die Art der Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO ,
 
c)
die geprüfte Sprache und das geprüfte Fachgebiet sowie
 
d)
den Zeitpunkt einer Wiederholungsmöglichkeit.
3.
Die Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung weist aus:
 
a)
die Anrede „Frau“ oder „Herr“ sowie Vorname, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Prüfungsteilnehmers,
 
b)
die Bezeichnung der Prüfungsbehörde, die das vorgelegte Zeugnis ausgestellt hat,
 
c)
das Ausstellungsdatum des vorgelegten Zeugnisses,
 
d)
die geprüfte Sprache,
 
e)
die Art der Prüfung gemäß Sächsischer Dolmetscherprüfungsverordnung, mit der die Gleichwertigkeit der Prüfung festgestellt wird, sowie
 
f)
einen Hinweis darauf, dass die Bescheinigung nur in Verbindung mit dem bereits erworbenen Zeugnis Gültigkeit hat.

V.
Gestaltung

Für die Gestaltung der Zeugnisse und Bescheinigungen gelten die Formulare gemäß den Anlagen zu dieser Verwaltungsvorschrift.

VI.
Datum und Zeichnung

1.
Die Zeugnisse tragen das Datum, an dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde, und werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
2.
Die Bescheinigung über die erfolglose Prüfungsteilnahme trägt das Datum ihrer Erstellung und wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
3.
Die Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung trägt das Datum ihrer Erstellung und wird vom zuständigen Bediensteten der Sächsischen Bildungsagentur unterzeichnet.
4.
Die Zeugnisse und Bescheinigungen tragen das Siegel der Sächsischen Bildungsagentur.

VII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft.

Dresden, den 15. Mai 2009

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Polak
Abteilungsleiterin

Anlagen