Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten in Eingliederungsangelegenheiten
(Eingliederungs-Zuständigkeitsverordnung – EglZuVO)
Vom 13. Mai 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1997
Aufgrund von § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) wird durch das Sächsische Staatsministerium des Innern verordnet:
§ 1
Untere Eingliederungsbehörden
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind als untere Eingliederungsbehörden neben den bereits durch das Sächsische Aussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für
- die Ausstellung, Kennzeichnung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung von Ausweisen nach § 100 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung vom 2. Juni 1993 in Verbindung mit § 15 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung;
- die Ausstellung, die Rücknahme und die Einziehung von Bescheinigungen nach § 15 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
- die Ausstellung, die Rücknahme und die Einziehung von Nachweisen über die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
- die Entscheidung über die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
- die Entscheidung und Gewährung von Eingliederungsshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993, 1
- die Unterrichtung von Leistungsträgern nach § 10 SächsAEG;
- die Entscheidung über die Gewährung und Auszahlung einer Leistung nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2635); 2
- die Entscheidung und Gewährung von Mitteln des Freistaates Sachsen zur Förderung der Eingliederung der Aussiedler und Spätaussiedler. 3
§ 2
Mittlere Eingliederungsbehörden
(1) Das Regierungspräsidium Chemnitz ist als mittlere Eingliederungsbehörde neben den bereits durch das Sächsische Aussiedlereingliederungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zuständig für
- die Entscheidung im Aufnahmeverfahren nach § 28 Abs. 2 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993;
- die Entscheidung und Gewährung von Leistungen nach §§ 9 a bis 9 c Häftlingshilfegesetz (HHG);
- die Ausstellung, Einziehung und Ungültigkeitserklärung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG;
- die Entscheidung und Gewährung von Ansprüchen nach §§ 3 und 5 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG);
- die Entscheidung und Gewährung der Kosten der Aussiedlung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BVFG in der Fassung vom 2. Juni 1993. 4
(2) Dem Regierungspräsidium Chemnitz ist die Landesaufnahmestelle für Aussiedler des Freistaates Sachsen zugeordnet.
§ 3
Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 13. Mai 1994
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert