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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Versetzung/Abordnung/ZuweisungNachw-VwV

Vollzitat: Sächsische Versetzung/Abordnung/ZuweisungNachw-VwV vom 5. Juni 2023 (SächsABl. S. 699), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Personalausgaben bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung
(Sächsische Versetzung/Abordnung/ZuweisungNachw-VwV – SäVAZVwV)

Az.: 22-H 1200/207/16-2023/18429

Vom 5. Juni 2023

Über die Zahlung der Personalausgaben bei der Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Bediensteten wird gemäß §§ 5, 50 Absatz 3 und § 79 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof (§ 103 der Sächsischen Haushaltsordnung), Folgendes bestimmt:

I.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.
Die Verwaltungsvorschrift findet Anwendung bei:
a)
Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Staatsbediensteten des Freistaates Sachsen
Staatsbedienstete im Sinne dieser Vorschrift sind:
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
b)
dem Einsatz von Personen eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers (andere Bedienstete) soweit diese zum Freistaat Sachsen (Staatsverwaltung) versetzt, abgeordnet oder zugewiesen werden.
2.
Personalausgaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift sind:
a)
Besoldung und Krankenfürsorgeleistungen (Beihilfe, Heilfürsorge) der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter,
b)
Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuzüglich Arbeitgeberaufwendungen zur Sozialversicherung und betrieblichen Altersversorgung sowie
c)
sonstige Zahlungen, die durch Gesetz, Tarifvertrag oder vertragliche Vereinbarung begründet sind.
3.
Aus Personalmaßnahmen gegebenenfalls resultierende umsatzsteuerrechtliche Verpflichtungen sind durch die personalverwaltende Stelle des entsandten Staatsbediensteten zu erfüllen. Dies umfasst insbesondere die Prüfung des Vorliegens einer Umsatzsteuerpflicht dem Grunde und der Höhe nach; die Bezügestelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen übermittelt die für die Bestimmung der Höhe sowie des Entstehungszeitpunktes erforderlichen Angaben an die personalverwaltende Stelle.

II.
Grundsatz bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung

1.
Verfahren bei Versetzung
a)
Bei Versetzung von Staatsbediensteten innerhalb der Staatsverwaltung sind die Personalausgaben mit Ausnahme der Krankenfürsorgeleistungen ab dem Zeitpunkt der Versetzung zu Lasten der neuen Dienststelle zu zahlen.
b)
Bei Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern zu einer Dienststelle des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist die Zahlung der Personalausgaben mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens einzustellen.
c)
Bei Versetzung von anderen Bediensteten in die Staatsverwaltung des Freistaates Sachsen sind die Personalausgaben ab dem Zeitpunkt der Versetzung aus Landesmitteln zu Lasten der aufnehmenden Dienststelle zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen, die mit einer Versetzung vergleichbar sind.
2.
Verfahren bei Abordnung
a)
Bei Abordnung von Staatsbediensteten innerhalb der Staatsverwaltung sind die Personalausgaben mit Ausnahme der Krankenfürsorgeleistungen ab dem Zeitpunkt der Abordnung zu Lasten der neuen Dienststelle zu zahlen.
b)
Bei Abordnung von Staatsbediensteten zu einer Dienststelle des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sind die Personalausgaben zu Lasten der bisherigen Dienststelle zu zahlen. Die für die Zeit der Abordnung gezahlten Personalausgaben sind mit zweifachem Vordruck vierteljährlich durch das Landesamt für Steuern und Finanzen bei dem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung anzufordern. Unabhängig von den tatsächlichen Kosten sollen pauschal monatlich
aa)
für Beihilfen ein Zwölftel des Beihilfejahresbetrages der Anlage 2a zu Abschnitt 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 2 und 3 der VwV Kostenfestlegung vom 8. Mai 2020 (SächsABl. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung, und
bb)
für Heilfürsorge 260 Euro
angesetzt werden. Die Pauschalabrechnung ist verbindlich mit dem aufnehmenden Dienstherrn zu vereinbaren. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres soll spätestens am 5. Dezember bei dem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber vorliegen, damit die Erstattung noch im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt werden kann.
c)
Bei Abordnung von anderen Bediensteten, das heißt eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers, in die Staatsverwaltung ist von einer Aufnahme der Zahlungen der Personalausgaben abzusehen, wenn sie vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber weitergezahlt werden. Auf Anforderung können jedoch die vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlten Personalausgaben erstattet werden.
d)
Alle weiteren Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Abordnung entstehen, wie zum Beispiel Trennungsgeld, Reisekosten oder Fortbildungskosten sind von der aufnehmenden Dienststelle zu tragen, unabhängig ob die Personalausgaben zu deren Lasten gezahlt werden.
e)
Für Abordnungen, die nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, wird ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des Freistaates Sachsen gefordert. Leistungsbezüge nach § 36 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, sind bei der Bemessung des Versorgungszuschlags von Anfang an in dem Umfang anzusetzen, in dem sie höchstens nach § 37 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ruhegehaltfähig werden können. Die Erstattung des Versorgungszuschlags erfolgt jeweils zeitgleich mit der Erstattung der Aktivbezüge. Für den Fall einer Abordnung mit Versetzungsabsicht, bei der die Versetzung nicht erfolgt, ist der Versorgungszuschlag nachzufordern. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten.
3.
Verfahren bei Zuweisungen
Bei der Zuweisung (§ 20 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 140] geändert worden ist, § 4 Absatz 2 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 29. November 2021 und § 4 Absatz 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 18. Dezember 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 15. Februar 2022 in den für den Freistaat Sachsen jeweils geltenden Fassungen) gelten die Regelungen der Ziffer II Nummer 2. Buchstaben b bis e dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend.
Ziffer II Nummer 2 Buchstabe e dieser Verwaltungsvorschrift gilt mit der Maßgabe, dass auf den Versorgungszuschlag verzichtet wird bei Zuweisungen zur Übernahme von Ehrenämtern in gemeinnützigen Vereinen, die unentgeltlich ausgeübt werden, für die Dauer von sechs Monaten.
4.
Einnahmen aus der Erstattung von Personalausgaben sind stets von den betreffenden Ausgaben abzusetzen (Nummer 3.2.1 zu § 35 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
Nur in Fällen umsatzsteuerpflichtiger Personalgestellung ist der vierteljährliche Abrechnungsbeleg des Landesamtes für Steuern und Finanzen durch die personalverwaltende Stelle als Anlage zur Rechnung, aus der auch die zu zahlende Umsatzsteuer hervorgeht, an den aufnehmenden Dienstherrn/Arbeitgeber zu übermitteln. Der aufnehmende Dienstherr/Arbeitgeber erstattet – nach vorheriger Vereinbarung auf zwei Zahlwegen – dem Landesamt für Steuern und Finanzen direkt die Personalausgaben, die Umsatzsteuer hingegen an die personalverwaltende Stelle auf die von ihr anzugebende Verwahr- beziehungsweise Vorschussbuchungsstelle (zwecks Zahlung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt).
5.
Personalausgaben, die nach einer Versetzung oder Abordnung entstehen, aber davorliegende Zeiträume betreffen und vom Freistaat Sachsen zu tragen sind, sind zu Lasten der bisherigen Dienststelle zu zahlen.
6.
Die Regelungen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 dieser Verwaltungsvorschrift berühren nicht die Bestimmungen über Bewirtschaftung und Überwachung der Planstellen (Maßgaben zur Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes, Nummer 4 zu § 49 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung) und die Bindung der einzelnen Dienststellen an die im Haushalt vorgesehenen oder ihnen zugewiesenen Planstellen beziehungsweise Mittel.

III.
Besondere Vorschriften

Von Ziffer II Nummer 2 und 3 werden folgende Ausnahmen zugelassen:

1.
Bei Abordnungen im Rahmen von Aufstiegsfortbildungen sowie Abordnungen und Zuweisungen (bei Beschäftigten) an die Landesvertretungen beim Bund und europäischen Institutionen können die Personalausgaben zu Lasten der bisherigen Dienststelle für die gesamte Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
Zu den Landesvertretungen zählen insbesondere die Landesvertretung beim Bund in Berlin sowie die Sachsen-Verbindungsbüros.
2.
Bei Abordnungen und Zuweisungen (bei Beschäftigten) an europarelevante Bereiche von Bundesministerien (zum Beispiel Auswärtiges Amt, Europaabteilungen des Bundes) und bei Zuweisungen an Institutionen der Europäischen Union und Verwaltungseinrichtungen in Partnerregionen des Freistaates Sachsen kann auf eine Erstattung der Personalausgaben verzichtet werden, wenn die Abordnungen oder Zuweisungen im überwiegenden Interesse des Freistaates Sachsen liegen und der aufnehmende Dienstherr/Arbeitgeber die Übernahme der Personalausgaben ablehnt.
3.
Bei Abordnungen an kommunale Gebietskörperschaften in Fällen, in denen die Gebietskörperschaft der oder dem Staatsbediensteten keine Stelle in der Wertigkeit ihrer oder seiner Besoldungsgruppe zur Verfügung stellen, kann auf eine vollständige Erstattung für die Dauer der Abordnung verzichtet werden, wenn die Abordnung im überwiegenden Interesse des Freistaates Sachsen liegt. In Fällen von gegenseitigen Abordnungen mit kommunalen Gebietskörperschaften kann auf eine gegenseitige Erstattung der Personalausgaben verzichtet werden. Gleiches gilt für eine Abordnung an den Bund.
4.
Bei Zuweisungen zu privatrechtlich organisierten kommunalen Einrichtungen und zu Wirtschaftsunternehmen kann für die ersten drei Monate der Zuweisung auf eine Erstattung der Personalausgaben verzichtet werden, wenn die Zuweisung im überwiegenden Interesse des Freistaates Sachsen liegt und der aufnehmende Arbeitgeber die Kostenübernahme für den vollen Zuweisungszeitraum ablehnt.
Entsendet die privatrechtlich organisierte kommunale Einrichtung oder ein Wirtschaftsunternehmen im Austausch für eine zugewiesene oder einen zugewiesenen Staatsbediensteten eine Person zum Freistaat Sachsen, kann auf die gegenseitige Erstattung der Personalausgaben verzichtet werden.
5.
Bei Abordnungen und Zuweisungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten zu Polizeieinsätzen im Ausland im Rahmen internationaler Unterstützungsaktionen kann auf eine Erstattung der Personalausgaben in dem Umfang verzichtet werden, wie die „Leitlinien für den Einsatz deutscher Polizeibeamter im Rahmen internationaler Friedensmissionen“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren eine Kostentragung der Länder vorsehen.
6.
Die Personalausgaben können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zu Lasten der bisherigen Dienststelle weitergezahlt werden, ohne dass eine Erstattung erfolgt. Die Einwilligung gilt als erteilt für
a)
Abordnungen, die zwischen Dienststellen beziehungsweise Einrichtungen innerhalb eines Einzelplans erfolgen.
b)
die ersten 24 Monate einer einzelplanübergreifenden Abordnung innerhalb der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen.

IV.
Ausnahmen

Das Staatsministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Fällen weitere Ausnahmen zulassen.

V.
Übergangsvorschriften

Für Personalmaßnahmen, die bis einschließlich 30. Juni 2023 begonnen wurden, können die Regelungen der Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b sowie Ziffer III dieser Verwaltungsvorschrift in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter angewendet werden.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Sächsische Versetzung/Abordnung/Zuweisung NachwVwV vom 10. Februar 2011 (SächsABl. S. 363), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
2.
Nummer 7.4.7 und 7.4.8 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 3. August 2016 (SächsABl. SDr. S. S 530), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178).

Dresden, den 5. Juni 2023

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 25, S. 699
    Fsn-Nr.: 242-V23.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023