Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen an den staatlichen Hochschulen des Freistaates Sachsen
(Sächsische Hochschulgebührenordnung – SächsHGebO)
Vom 8. April 1997
Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164) in Verbindung mit § 24 Abs. 11 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1006), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Gebühren
(1) An den Hochschulen im Sinne von § 1 SHG werden für folgende Studienarten Gebühren erhoben:
- 1.
- weiterbildendes Studium,
- 2.
- Fernstudium,
- 3.
- Zweitstudium nach Überschreiten der Regelstudienzeit.
(2) Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Benutzungsgebühren ergeben sich aus der Anlage dieser Verordnung.
(3) Die Gebühren werden erstmals zum Wintersemester 1997/98 erhoben.
§ 2
Zuständigkeit
(1) Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Verordnung sind die Hochschulen des Freistaates Sachsen zuständig.
(2) Auslagen stehen den Hochschulen uneingeschränkt zur Verfügung.
§ 3
Fälligkeit
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Hochschule einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 4
Ermäßigung und Erlaß von Gebühren
Auf Antrag des Benutzers kann die Gebühr, wenn ihre Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde, unter den Voraussetzungen des § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften ermäßigt oder erlassen werden.
§ 5
Auslagen
Als Auslagen werden die Aufwendungen für die Bereitstellung und den Versand von Studienmaterial, für Verpackung, Wertsendungen, Nachnahmeverfahren, Einschreib- und Eilsendungen in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. April 1997
Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Verzeichnis der Benutzungsgebührentatbestände der Sächsischen Hochschulen
Verzeichnis | |||
---|---|---|---|
1 | Fernstudium | ||
1.1 | Teilnahme an einem Fernstudienbrückenkurs | 400 DM | je Teilnehmer und Semester |
1.2 | Teilnahme am Fernstudium im Einzelunterricht im Bereich der Kunsthochschulen mit Diplomabschluß | 300 DM | je Teilnehmer und Semester und Studienfach |
1.3 | Teilnahme am Fernstudium außer in den Fällen der Nummer 1.2 | 100 DM | je Teilnehmer und Semester |
1.4 | Teilnahme am externen grundständigen Studium im Einzelunterricht mit Diplomabschluß | 150 DM | je Teilnehmer und Semester |
1.5 | Teilnahme am externen Zusatzstudium für ein zweites Hauptfach, im Aufbaustudium oder zur Erlangung der Lehrbefähigung | 150 DM | je Teilnehmer und Semester |
2 | Weiterbildendes Studium | ||
2.1 | Teilnahme am weiterbildenden Studium nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SHG im Bereich der Kunsthochschulen | 300 DM | je Teilnehmer und Semester |
2.2 | Teilnahme am weiterbildenden Studium nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SHG außer in den Fällen der Nummer 2.1 | ||
2.2.1 | Tageslehrgänge mit mindestens 4 Stunden | 100 DM | je Teilnehmer und Tag |
2.2.2 | Wochenlehrgänge mit mindestens 20 Stunden | 500 DM | je Teilnehmer und Woche |
2.2.3 | Sprachintensivkurse | 300 DM | je Teilnehmer und Woche |
2.2.4 | Fremdsprachenkurse für Teilnehmer, die die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 SHG erfüllen | ||
2.2.4.1 | Für Arbeitslose | 5 DM | je Doppelstunde |
2.2.4.2 | Für Sonstige | 15 DM | je Doppelstunde |
2.3 | Gasthörerstudium nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 SHG | 75 DM | je Teilnehmer und Semester |
2.4 | Teilnahme an postgradualen Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 SHG | ||
2.4.1 | Teilnahme an berufsbegleitenden Studiengängen, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluß führen | 400 DM | je Teilnehmer und Semester |
2.4.2 | Teilnahme an berufsbegleitenden Studiengängen, die mit einem Zertifikat beendet werden | 120 DM | je Teilnehmer und Semester |
2.5 | Teilnahme am Abendstudium im Bereich der Kunsthochschulen | 80 DM | je Teilnehmer und Semester |
3 | Zweitstudium nach Überschreiten der Regelstudienzeit | 600 DM | je Teilnehmer und Semester |
4 | Prüfungsgebühren für in den Nummern 1 bis 3 aufgeführte Studien | ||
4.1 | Bei im externen Verfahren erworbenen Kenntnissen | ||
4.1.1 | Diplomprüfung nach § 32 Abs. 2 SHG | 200 DM | |
4.1.2 | Einzelprüfung | 50 DM | |
4.1.3 | Diplomverteidigung im Bereich der Kunsthochschulen | 100 DM | |
4.2 | Prüfungsgebühren für die in den Nummern 1.2 und 2.1 genannten Studien | ||
4.2.1 | Diplomprüfung für Solisten- und Konzertexamen | 200 DM | |
4.2.2 | Diplomverteidigung | 100 DM | |
4.2.3 | Pflichtfach | 50 DM | je Pflichtfach |